Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage

 

Leitsatz (amtlich)

Es reicht nicht aus, wenn nur für einzelne Teilstrecken ein Beförderungspapier oder wenn gar nur ein Dokument vorgelegt wird, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Enthält das Beförderungspapier keine Angaben über den Frachtführer und fehlt ein leserlicher Stempel des Frachtführers und sind im Übrigen keine Angaben über den Empfänger der Ware enthalten, so verbrieft dieses Dokument keinen Frachtvertrag. Sind die fehlenden Angaben in dem fristgemäß vorgelegten Frachtbrief von wesentlicher Bedeutung, so können sie nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 18, 47

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.05.2006; Aktenzeichen VII B 198/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert werden kann.

Das beklagte Hauptzollamt (HZA) gewährte der Klägerin mit den Bescheiden vom 16.06.1997 (Nr. ...1/01 und ...22/01) antragsgemäß für die Ausfuhr von gefrorenem Rindfleisch der Marktordnungsnummer MO-Nr. 0202 3090 9400 nach Russland Ausfuhrerstattung gem. Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87.

Mit den Berichtigungsbescheiden vom 27.10.1999 forderte das HZA diese Beträge - zuzüglich eines Zuschlags von 15 % - mit der Begründung zurück, die Überprüfung der von der Klägerin vorgelegten Verzollungsdokumente TD 1 Nr. ...39 und ...40 habe ergeben, dass die darin ausgewiesene russische Zollstelle Nr. 22590 nicht existiere und daher der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr nicht erbracht sei.

Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin für beide Lieferungen neue Ankunftsnachweise vor, u.a. eine Verzollungsbescheinigung des staatlichen Zollkomitees der Russischen Föderation vom 10.11.1999 sowie eine Ablichtung der internationalen Frachtbriefe (CMR). Das HZA gelangte zur Auffassung, dass die Ersatzunterlagen anerkannt werden könnten, dennoch blieb der Rechtsbehelf erfolglos. In der am 11.06.02 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung berief sich das HZA darauf, dass die im Einspruchsverfahren überreichten Fotokopien der CMR-Frachtbriefe nicht innerhalb der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 vorgelegt wurden, weshalb die Ausfuhrerstattung zu versagen sei.

Mit der Klage vom 04.07.2002 trägt die Klägerin vor: Die Rückforderung verstoße gegen Treu und Glauben, da das Hauptzollamt die Klägerin nicht auf die Unvollständigkeit des Beförderungspapieres hingewiesen habe. Hierdurch habe sich die Klägerin in dem Irrtum befunden, dass die von ihr eingereichten Verzollungsunterlagen, einschließlich des Beförderungspapiers, in Ordnung gewesen seien. Selbst in den Berichtigungsbescheiden vom 27.10.1999 habe das HZA nicht auf eine nicht vollständige Ausfüllung der CMR-Frachtbriefe hingewiesen. Eine Berichtigung bzw. Vervollständigung der Frachtbriefe dürfe auch nach Ablauf der 12-Monatsfrist nachgeholt werden. Sei das Verwaltungsverfahren - wie im Streitfall - durchgeführt worden, ohne dass die Nichtvorlage des beim Ausführer vorhandenen Beförderungspapiers bemerkt worden sei, so habe die Nichteinhaltung keine Auswirkungen auf die im Erstattungsverfahren getroffene Entscheidung gehabt. Denn das Verwaltungsverfahren sei weder ungebührlich verzögert worden noch hätte sich eine andere Entscheidung ergeben, wenn der Fehler rechtzeitig bemerkt worden wäre und sodann ohne weiteres behoben worden sei. Im Übrigen diene die Vorschrift des Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 der Nämlichkeitssicherung. Dem fristgerecht vorgelegten CMR-Frachtbrief hätten in Feld 27 die amtlichen Kennzeichnen des Transportmittels entnommen werden können. Dieses amtliche Kennzeichen stimme überein mit dem in Feld 18 der Ausfuhranmeldung ...63 enthaltenen. Dem Dokument sei die Auslieferungsbescheinigung des Kühlhauses A angeheftet gewesen. Im Feld Lieferant/Empfänger dieser Auslieferungsbescheinigung sei das Transportunternehmen, nämlich die Firma F aufgeführt. Darüber hinaus werde auch in der Auslieferungsbescheinigung das amtliche Kennzeichen des Transportmittels aufgeführt. Sei - wie im Streitfall - der Nämlichkeitsnachweis gesichert, so würden darüber hinausgehende Anforderungen an inhaltliche Vollständigkeit eines Beförderungsdokumentes zu einem nicht zur rechtfertigenden Formalismus führen. Schließlich sei durch die Rückforderung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit als auch des Übermaßverbots verletzt. Die Klägerin habe innerhalb der 12-Monatsfrist ein Beförderungspapier im Rahmen des Erstattungsverfahrens eingereicht. Dieses Beförderungspapier sei vom HZA auch angenommen und nicht beanstandet worden. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken der Verjährung bzw. des Vertrauensschutzes, den die Klägerin genieße, sei es dem Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren verwehrt, sich erstmals auf die behauptete Unvollständigkeit des Frachtbriefes zu berufen.

Die Klägerin ...

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