Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft zwischen dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und der GmbH
Leitsatz (amtlich)
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO und der gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO handelt es sich um unterschiedliche Feststellungen, für die jeweils ein eigener Antrag zu stellen und ein eigenes Vorverfahren durchzuführen ist.
Der Gesellschafter einer GmbH kann mit der GmbH zivilrechtlich wirksam einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft (oder einer sonstigen Innengesellschaft) schließen. Einkommensteuerrechtlich führt ein derartiger Vertrag aber nur zur Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen Gesellschafter und GmbH, wenn das bürgerlich-rechtliche Gesellschaftsverhältnis im Voraus klar und eindeutig vereinbart ist und dieser Vereinbarung gemäß tatsächlich durchgeführt wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; BGB § 705
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber den Klägern.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.11.2000 (für die Klägerin zu 1. geführte Akte "Allgemeines" Bl. 7 ff.) wurde die Klägerin zu 1. gegründet. Geschäftsgegenstand ist der Im- und Export und der Groß- und Einzelhandel mit (Freizeit-)artikeln und Waren aller Art. Die Stammeinlagen von insgesamt € 25.000 wurden durch die Gründungsgesellschafter, den Kläger zu 2., Herrn A. B., Herrn C. D. und Herrn E. F., übernommen. Nach § 9 des Vertrages sollte die Gewinnverteilung entsprechend der Höhe der Geschäftsanteile erfolgen. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde Herr G. H. bestellt. Die Klägerin zu 1. wurde am 09.01.2001 in das Handelsregister eingetragen.
Am 27.08.2003 reichte die Klägerin zu 1. bei dem Beklagten eine durch den Kläger zu 2. unterzeichnete Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 ein, in der beide Kläger als Feststellungsbeteiligte angegeben und ein Verlust von € 71.724 erklärt war, der allein dem Kläger zu 2. zugerechnet werden sollte. Am 11.09.2003 ging beim Beklagten eine entsprechende Erklärung für 2001 ein (Verlust: € 70.164).
Mit Schreiben vom 03.10.2003 reichten die Kläger beim Beklagten einen durch Herrn H., Herrn F., Herrn D. und den Kläger zu 2. unterzeichneten, nicht datierten Vermerk ein, dessen Inhalt bereits in dem im August 2003 eingereichten Jahresabschluss für die Klägerin zu 1. zitiert war. Danach sollte der Gewinn und Verlust aus den Geschäften der Klägerin zu 1. abgesehen von einer Kapitalverzinsung allein dem Kläger zu 2. zustehen. Er habe sämtliche Stammeinlagen eingezahlt und sei wirtschaftlicher Eigentümer aller Geschäftsanteile. Darüber hinaus habe er der Klägerin zu 1. sämtliches erforderliche Kapital zur Verfügung gestellt und führe die Geschäfte tatsächlich allein. Herr H. handele ausschließlich auf seine Anweisung. Auf den weiteren Inhalt des Vermerks wird Bezug genommen (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 10). Des Weiteren legten die Kläger das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 16.10.2000 vor (RbA Bl. 9). Hierin war vereinbart, dass das gesamte Stammkapital allein durch den Kläger zu 2. aufgebracht werden solle.
Auf Anforderung des Beklagten übersandten die Kläger mit Schreiben vom 16.04.2004 den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Gesellschaft (Gewinnfeststellungsakten - FestA - Bl. 29). Hierin war die Gesellschaft als "K. GmbH - Mitunternehmerschaft" bezeichnet und als Rechtsform "Innengesellschaft" angegeben.
Die Kläger reichten mit Schreiben vom 11.10.2004 eine durch den Geschäftsführer der Klägerin zu 1. unterzeichnete Feststellungserklärung für das Streitjahr ein. Der erklärte Verlust von € 2.702 war wiederum allein dem Kläger zu 2. zugeordnet.
Mit Bescheid vom 08.12.2004 (RbA Bl. 41) lehnte der Beklagte die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Kläger für das Streitjahr ab.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 14.12.2004 Einspruch ein und beantragten, die Einkünfte entsprechend der eingereichten Erklärung einheitlich und gesondert festzustellen. Der Kläger zu 2. sei steuerlich als Mitunternehmer anzusehen. Die Klägerin zu 1. sei bereits aufgrund ihrer Kapitalausstattung nicht in der Lage, die Geschäfte im vorliegenden Ausmaß zu betreiben. Die Kläger seien in einer Innengesellschaft verbunden. Ob es sich dabei um eine stille Gesellschaft handele oder nicht, sei ohne Belang.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2006, zur Post gegeben am 14.11.2006, als unbegründet zurück. Eine "faktische Mitunternehmerschaft" gebe es im Steuerrecht nicht. Dass ein eine Mitunternehmerschaft begründender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden wäre, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei der nicht datierte ...