Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Zur Abgrenzung eines gewerblichen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung
Leitsatz (amtlich)
In Zweifelsfällen obliegt dem Gericht die Würdigung, ob die Tätigkeit nach der nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung dem Bild entspricht, das einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen, die die Kläger als Betriebsausgaben im Rahmen eines Goldhandels des Klägers zu 1) (Kläger) geltend machen.
Der Kläger ist selbständig tätiger XX, die Klägerin zu 2) teils selbständig, teils nichtselbständig tätige ...
Am 24.11.2008 gab der Kläger beim Bezirksamt-1 eine Gewerbeanmeldung betreffend den Handel, d. h. den Import und Vertrieb von Edelmetallen ab (K1).
Mit der Einkommensteuererklärung für 2009 (Eingang am 22.12.2010) erklärte der Kläger erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Goldhandel und erklärte entsprechende Einkünfte auch für 2008 nach.
Er setzte - auf der Grundlage einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) - für 2008 einen Gewinn in Höhe von 1.572,34 €, für 2009 Verluste in Höhe von 51.058 € an und gab zudem entsprechende Gewerbesteuerklärungen für 2008 und 2009 ab. In der ebenfalls am 22.12.2010 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2008 erklärte er Umsätze gem. § 25c Umsatzsteuergesetz (UStG) in Höhe von 18.339 €. An der Erstellung der Erklärungen 2008 und 2009 hatten nach Hinweis in den Erklärungsformularen die heutigen Prozessbevollmächtigten mitgewirkt.
In dem am 02.02.2011 eingereichten ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab der Kläger zu dem erklärten Goldhandel einen geschätzten Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung von 18.300 € und für das Folgejahr von 19.000 € an (Akte Allgemeines Bl. 7 R).
Während der Beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22.03.2010 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) entsprechend der Nacherklärung änderte, berücksichtigte er die für 2009 erklärten Verluste aus Goldhandel im Einkommensteuerbescheid vom 02.11.2011 nicht und wies den hiergegen am 17.11.2011 eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2012 (gleichzeitig Postaufgabe) als unbegründet zurück.
Hierauf haben die Kläger am 25.07.2012 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Der Kläger habe seinerzeit den Entschluss gefasst, nach der Möglichkeit eines Zusatzverdienstes neben seinen Einkünften, als XX zu suchen. Er habe gemeinsam mit seinem alten Freund, dem Zeugen A, zunächst mit dem Gedanken gespielt, Handys für Afrika oder Baumaschinen für Hawaii zu erwerben. Schließlich habe Herr A ihn, den Kläger, auf die Idee des Goldhandels gebracht, den er als "Gelddruckmaschine" angesehen habe. Der Zeuge ... B (B), ein ... und guter Bekannter aus dem YY, habe nach seinen Angaben insoweit gute Kontakte gehabt. Über dessen Vermittlung habe der Kläger Ende 2008 ca. 0,95 kg Gold aus Ghana importiert und an die Gold- und Silberscheideanstalt C in D verkauft. Der Kläger hat hierzu folgende Belege vorgelegt (Anlagenkonvolut K 20):
- für den Ankauf:
Rechnung der E ... Ltd. Ghana - E - an B vom 18.11.2008 für eine Goldlieferung über 22.446,65 US$ für "GROSS WT (KGS.) 1.0027...ASSAY VALUE (%) 95.00...NET WT (KGS.) 0.9525";
Transportnachricht von F an B vom 19.11.2008;
Rechnung F an B vom 19.11.2008 betr. 1 Stück mit Gewicht 2 kg;
Einfuhranmeldung vom 19.11.2008 (angegebener Einführer: Kläger, Ausführer: G Ltd, betr. Rohmasse 2 kg, Eigenmasse 1 kg, Art: Goldbarren "1 CT", genannter Umrechnungskurs 1,2843, Bemessungsgrundlage 17.475,67; nicht unterschriebener Beschaubefund: 1 Goldbarren von 1 kg
- für den Verkauf:
Rechnung C vom 05.12.2008 betr. Scheidekosten;
Gutschrift vom 08.12.2008 über 18.339,60 € betr. "Anlieferungsgewicht 1.002,700 G, ...Gehalt-Au 943,5..";
a’-conto-Zahlung C in Höhe von 18.000 € gem. Kontoauszug Bank-1 vom 04.12.2008.
Zur Finanzierung dieses Geschäfts habe der Kläger ein Darlehen in Höhe von 20.000 € bei der Bank-1 aufgenommen (Darlehensvertrag vom ... 2008, Anlage K 28; Zinsbelastung 2009: 1.057,95 €, Anlage K 27). Dass in dem Darlehensvertrag als Verwendungszweck "Konsum" angeführt sei, erkläre sich daraus, dass die Bank-1 lediglich Privat- oder Immobilienkredite ausreiche. Die Angabe des Wareneinsatzes in der eingereichten Gewinnermittlung für 2008 in Höhe von 15.729,75 € beruhe auf einer seitens der Prozessbevollmächtigten seinerzeit vorgenommenen Umrechnung des Dollarbetrages in der Rechnung vom 18.11.2008 nach dem seinerzeitigen Tageskurs, dem amtlichen Mittelkurs gem. www.oanda.com. Jedoch lasse sich der seinerzeit angesetzte Wechselkurs heute nicht mehr verifizieren. Es sei von einem Wareneinsatz zwischen 17.284,04 € und 17.789,02 € auszugehen.
Schon Ende 2008 habe der Kläger das nächste größere Goldgeschäft vorbereitet. Er selbst habe nur über Barmittel in Höhe von 28.000 € verfügt, und dies einschließlich eines Betrages in Höhe von 25.900 €, den er von seinem Konto bei der Bank-1 am 04.12.2008 abgehobe...