rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung ehemaliger Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Keine Haftungsverjährung nach § 191 AO i. V. m. § 159 HGB, wenn Fünfjahresfrist nach Fälligkeit der Steuerbescheide noch nicht abgelaufen ist.
  2. Kein Ermessensfehler bei Haftungsinanspruchnahme der Komplementärin-Rechtsnachfolgerin.
 

Normenkette

AO §§ 191, 166, 196-197, 171 Abs. 4, §§ 228-229, 231; BGB §§ 211, § 199 ff.; HGB §§ 128, 159, 161 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Kommanditistin einer früheren KG für deren Gewerbesteuer haftet.

I. Die Klägerin war alleinige Kommanditistin der mit Vertrag vom 15. Juli 1976 gegründeten A-Gesellschaft mbH & Co KG. Für die Klägerin war eine Hafteinlage von 20.000 DM eingetragen. Komplementärin war die B-Gesellschaft mbH (FG-A Bl. 107 ff.).

Die KG errichtete 1977 ein Parkhaus auf einem von dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH gepachteten Grundstück. Beim Bau des Parkhauses wurden öffentlich-rechtliche Stellplatz-Verpflichtungen anderer Bauherren gegen Entgelt übernommen. Jene Bauherren erwarben zugleich das Recht zur Anmietung der Parkhausplätze (Betriebsprüfungs-Akte -Bp-A- Bl. 28).

Das Parkhaus wurde 1980 verkauft (Bp-A Bl. 29). Die KG wurde nach Auflösung sowie Beendigung der Liquidation mit zusammenfassender Eintragung vom 29. Mai 1981 im Handelsregister gelöscht (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 107 f., FG-A I 84/89 Bl. 7).

Das Vermögen der Komplementär-GmbH wurde gemäß Registereintragung vom 24. Juni 1988 im Wege der Verschmelzung - Gesamtrechtsnachfolge - übertragen auf die Parkhaus-Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FG-A Bl. 110).

Die KG wies Verluste aus, durch die das Kapitalkonto der Kommanditistin unter ihre Einlage herab gemindert und negativ wurde. Anfang 1980 betrug es laut Jahresabschluss rund ./. 1,1 Mio DM (Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakte -GewSt-A- Bl. 101). Zwar belief sich der Anteil am Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn laut Jahresabschluss 1980 auf rund 2,4 Mio DM bei laufenden Verlusten von rund ./. 0,1 Mio DM, so dass das Kapitalkonto ohne Entnahmen die Einlage von 20.000 DM hätte übersteigen können. Es wurden im selben Jahr jedoch rund 1,5 Mio DM entnommen mit der Folge eines negativen Kapitalkontos der Kommanditistin von rund ./. 0,3 Mio DM (GewSt-A Bl. 122, 128).

II. Die KG gab ihre Gewerbesteuererklärungen für 1976 in 1978, für 1977 in 1979 und für 1980 in 1981 ab (GewSt-A Bl. 42, 53, 129). Die angegebenen Verluste führten jeweils zu Gewerbesteuer-Festsetzungen von null DM (GewSt-A Bl. 47, 70, 137). Die Steuerbescheide 1976 vom 2. August 1978, 1977 vom 9. März 1979 und 1980 vom 16. Dezember 1981 standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung -AO 1977-).

Mit Schreiben vom 24. November 1983 ordnete der Beklagte (das Finanzamt -FA-) gegenüber der KG z. Hd. des Geschäftsführers eine Betriebsprüfung u. a. für die Gewerbesteuer 1976 bis 1981 gemäß § 193 Abs. 1 AO 1977 an. Der Prüfungsbeginn war für Montag, den 12. Dezember 1983, vorgesehen. Mit der Prüfung wurde der Zeuge Betriebsprüfer K beauftragt (Bp-A Bl. 6). Vereinbarungsgemäß sollte die Prüfung in den Räumen der seinerzeit für die KG tätig gewesenen Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt werden. Dort erschien der Betriebsprüfer am angekündigten Tag verabredungsgemäß um 9 Uhr bei dem Zeugen Steuerberater S (vgl. Bp-Arbeitsakte -Arb-A- Bl. 1, FG-A Bl. 82).

Die Arbeitsunterlagen des Betriebsprüfers betreffend die KG liegen noch vor. Mit dem Datum 14. Dezember 1983 existiert die Kopie einer handschriftlichen Liste von Verträgen der KG (Arb-A Bl. 128). Dementsprechende Verträge wurden dem Prüfer übergeben sowie von ihm durchgesehen und ausgewertet (Arb-A Bl. 17 ff.). Der Prüfer hielt seine Prüfungstätigkeiten betreffend die KG in Notizform fest, so für 1983 in einem Vermerk vom 15. Dezember 1983 über die bis dahin behandelten Punkte (Arb-A Bl. 117) und in einer Notiz betreffend die bis zum 21. Dezember 1983 untersuchten Positionen (Arb-A Bl. 117R).

Zeitgleich wurden drei weitere, nahestehende Kommanditgesellschaften von demselben Prüfer am selben Ort geprüft; diese befassten sich in ähnlicher Weise mit Parkhäusern. Die insgesamt vier KG-Prüfungen überschnitten sich mit der vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften angeordneten und durch den Zeugen Betriebsprüfer C am selben Ort durchgeführten Prüfung der Komplementär-Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Bp-A Bl. 7); jeweils eine GmbH war einzige persönlich haftende Gesellschafterin in je zwei der Kommanditgesellschaften.

Von zwei der anderen Kommanditgesellschaften waren seinerzeit Verfahren betreffend Vorjahre beim Finanzgericht (FG) Hamburg anhängig, und zwar insbesondere die Klagen I 1/80 wegen Sonderabschreibung gemäß Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) und I 117/82 wegen Gewerbesteuer. Bei der letzteren Klage war streitig, ob der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin selbst Mitunternehmer war (vgl. Bp-A Bl. 7, Arb-A Bl. 225, 233).

Bereits am 7...

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