Leitsatz (redaktionell)
Zu formellen und materiellen Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung.
Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung eines gemäß § 26 Abs. 3 EStG unterstellten Antrags trägt der Ehepartner, der diese Veranlagung beantragt.
Für einen evtl. entgegenstehenden Antrag auf getrennte Veranlagung gem. § 26 Abs. 2 EStG ist der Beklagte beweispflichtig.
Werden tatsächliche Umstände in einer Steuererklärung angegeben, unter denen nur eine getrennte Veranlagung in Betracht kommt, liegt darin ein Antrag auf getrennte Veranlagung gemäß § 26 a EStG.
Normenkette
EStG § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3, §§ 26a, 26b; BGB § 226
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob für das Streitjahr 1994 der Kläger und die am 6.3.1995 von ihm geschiedene, im vorliegenden Rechtsstreit notwendig zum Verfahren beigeladene Ehefrau gemäß § 26 Abs.1 EStG noch zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
Die Eheleute wohnten zunächst unter der in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Hamburg-… fallenden Adresse X-Strasse. Inzwischen lebt der Kläger, der am 15.12.1994 dort ausgezogen ist, in der Y-Strasse, die zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehört.
In der Einkommensteuererklärung 1994, die vom Kläger und mit dem Vornamen der Beigeladenen am 23.3.1995 unterzeichnet wurde und am 24.4.1995 beim Beklagten einging, wurde angekreuzt, dass eine Zusammenveranlagung gewählt werde. Bei den Angaben zum Personenstand war die inzwischen erfolgte Scheidung nicht erwähnt. Für die Beigeladene wurden keine Einkünfte erklärt. Entsprechend setzte der Beklagte zunächst die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle fest (durch Einkommensteuer-Bescheid vom 2.8.95, Bl. 20 ESt-Akte).
Die Beigeladene hatte vorher bei dem für ihre Anschrift zuständigen Finanzamt Hamburg-… mit Datum vom 17.7.1995 eine eigene Einkommensteuererklärung für 1994 abgegeben. Darin erklärte sie für die Zeit vom 12.7. bis 31.12. eigene Einkünfte. Zu den persönlichen Verhältnissen trug sie in Zeile 20 des Erklärungsvordrucks ein, seit 1993 dauernd vom Kläger getrennt zu leben (Bl. 23 ff ESt-Akte).
Darüber vom Beklagten informiert, gab der Kläger auf Anfrage an, bis zum 15.12.1994 mit seiner Ehefrau zusammen gelebt zu haben (Bl. 29 ESt-Akte).
Bei einer Anhörung an Amtsstelle am 13.12.1996 erklärte der Kläger, das ganze Jahr 1994 mit seiner Ehefrau zusammen gewohnt, getrennte Zimmer gehabt und nicht miteinander gesprochen zu haben (Bl. 49 ESt-A). Eigene Einkünfte seiner Frau seien ihm nicht bekannt (Bl. 49 ESt-A).
Die Beigeladene sagte am 16.12.1996 an Amtsstelle aus, 1994 mit dem Kläger in einer Wohnung gewohnt, aber keinen Kontakt gehabt zu haben (Bl. 49 ESt-A). Weiter fand an Amtsstelle eine gemeinsame Besprechung mit dem Kläger, der Beigeladenen und einem Sohn sowie zwei Vertretern des Beklagten statt. Dabei wurde in einem darüber gefertigten Aktenvermerk ausgeführt, dass von beiden Ehepartnern als Eindruck vermittelt worden sei, es bestehe eine nur noch wirtschaftliche Gemeinschaft, kein persönlicher Kontakt, getrennte Zimmer, es sei nicht miteinander gesprochen worden. Im einzelnen wird auf den Aktenvermerk des Beklagten vom 17.12.1996 Bezug genommen (Bl. 51 ESt-A).
Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6.1.1997 nahm der Beklagte für den Kläger eine getrennte Veranlagung vor und setzte die Einkommensteuer 1994 nach der Grundtabelle auf … Tsd. DM fest. Den dagegen mit Schreiben vom 31.1.1997 eingelegten Einspruch, mit dem der Kläger eine Steuerfestsetzung nach der Splitting-Tabelle beantragte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.2.1997, auf deren Inhalt verwiesen wird, zurück.
Mit der dagegen am 25.3.1997 beim Finanzgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weiterhin eine Zusammenveranlagung. Es habe bis zum 15.12.1994 ein gemeinsamer, von ihm finanzierter Haushalt bestanden und auch die Kinder seien von seinem Lohn ernährt worden.
Der Kläger beantragt,
den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 6.1.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 28.2.1997 dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer nach der Splitting-Tabelle bemessen wird.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 5.November 1999 ist die Ehefrau des Klägers gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen worden. Sie hat keine eigenen Anträge gestellt.
In einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin vom 5.11.1999 sind der Kläger und die Beigeladene angehört und ihr Sohn S als Zeuge vernommen worden. Für den Inhalt ihrer Angaben wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen (Bl. 27 ff FG-Akte).
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze und Anlagen sowie der dem Gericht vorliegenden Steuerakten verwiesen.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündlic...