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FG Hamburg Urteil vom 23.11.2012 - 4 K 91/11

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Revision eingelegt (BFH VII R 45/12)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht: Verfall einer Sicherheit für Zucker-Zusatzzoll

Leitsatz (amtlich)

1. Die gemäß Art. 38 Abs. 2 VO (EG) Nr. 951/2006 i. V. m. Art. 27 Abs. 1 VO (EG) Nr. 318/2006 vorzunehmende Plausibilitätsprüfung dient der Feststellung, ob der angemeldete cif-Einfuhrpreis unplausibel ist.

2. Die Überprüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen.

3. Zum Maßstab der "Zufriedenheit der Behörde" gemäß Art. 38 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) 951/2006.

4. Dass das Einfuhrgeschäft mit einem wirtschaftlichen Verlust abgeschlossen worden ist, kann ein Indiz für fehlende Plausibilität sein, reicht aber bei Vorliegen einer hinreichenden Erklärung für den Verlust allein nicht aus, um die bei Einfuhr geleistete Sicherheit verfallen zu lassen.

Normenkette

EGV 951/2006 Art. 36; EGV 951/2006 Art. 38 Abs. 2; EGV 951/2006 Art. 38 Abs. 4; EGV 318/2006 Art. 27 Abs. 1; EGV 318/2006 Art. 27 Abs. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen VII R 45/12)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzzoll von der Klägerin angegebene Zucker-Einfuhrpreis plausibel ist und der Beklagte deswegen den Teil der von der Klägerin geleisteten Sicherheit freizugeben hat, der über den auf der Grundlage des angegebenen Preises unstreitig berechneten Zusatzzolls hinausgeht.

I.

Der Fall hat folgenden rechtlichen Hintergrund:

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20.02.2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (VO 318/2006) und der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30.06.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (VO 951/2006) kann bei der Einfuhr von Zucker neben dem festen Zoll noch zusä...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Bestätigung des cif-Einfuhrpreises nach der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mittels Nachweises der Veräußerungsbedingungen  Leitsatz (NV) 1. Zur nachträglichen Bestätigung eines über dem repräsentativen Zuckerpreis liegenden ...

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