Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung bei Nichtaufbewahrung der im Taxigewerbe erstellten Schichtzettel als sog. Einnahmeursprungsaufzeichnung
Leitsatz (amtlich)
Werden im gerichtlichen Verfahren unter Zugrundelegung der festgestellten Werte für Gesamtkilometer, Besetztanteil und Touren pro Tag im Taxigewerbe Bruttoeinnahmen ermittelt, die höher sind als die der in dem Verfahren strittigen Schätzung, so verbleibt es zur Vermeidung einer Verböserung bei den vorher festgestellten Werten.
Normenkette
AO §§ 147, 162
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zu den erklärten Gewinnen des Klägers.
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. In den Streitjahren hatte er zwischen 2 und 3 Fahrzeugen im Einsatz, die teils von ihm selbst und teils von angestellten Fahrern gefahren wurden.
In den den Einkommensteuererklärungen zugrunde liegenden Gewinnermittlungen erklärte der Kläger Erlöse aus Beförderungsleistungen in Höhe von 71.345 DM 1997, 121.559 DM 1998 und 156.128 DM 1999.
Im Rahmen einer Außenprüfung erfolgte eine Nachkalkulation. Dabei legte die Prüferin Angaben des Klägers zu den in den einzelnen Jahren gefahrenen Kilometern, einen Besetztanteil von 70 % und durchschnittlich 16 Touren pro Arbeitstag an insgesamt 220 Tagen im Jahr zugrunde. Hiernach ergaben sich Bruttoeinnahmen in Höhe von 106.480 DM für 1997, 173.680 DM für 1998 und 215.680 DM für 1999. Schichtzettel hatte der Kläger nicht vorgelegt. Auf den Bericht über die Außenprüfung vom 10.05.2001 nebst anliegender Taxenkalkulation (Anlage 2) wird Bezug genommen. Am Schluss des Berichts wird darauf hingewiesen, dass bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht wurde.
Der Beklagte folgte dieser Nachkalkulation und übernahm das Ergebnis in den gem. § 173 bzw. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO- geänderten Bescheiden zur Einkommensteuer 1997 bis 1999, jeweils vom 13.09.2001.
Hiergegen legten die Kläger am 24.09.2001 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2002 als unbegründet zurückwies.
Am 20.01.2003 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie tragen vor: Die Schätzungen entbehrten jeder Grundlage. Der Beklagte sei zu einer Schätzung nicht berechtigt gewesen. Der Kläger habe die in den Streitjahren geführten Schichtzettel mit Angaben zu den Touren, den Kilometern und den Einnahmen nach der Übertragung in das Kassenbuch weggeworfen. Die Schichtzettel hätten sich in den Wagen befunden. Jeweils montags sei die Übertragung der Angaben in das Kassenbuch erfolgt. Der von dem Beklagten angesetzte Besetztkilometeranteil von 70 % sei unzutreffend. Dies habe der Kläger schon gegenüber der Prüferin deutlich gemacht. Seine eigenen Auswertungen für die Jahre 1997 bis 1999 hätten Besetztkilometer zwischen 51,59 % und 53,71 % ergeben. 50 % Besetztkilometer sei real. Die niedrige Kilometerleistung im Jahre 1997 beruhe auf dem urlaubs- und krankheitsbedingten Ausfall eines angestellten Fahrers von Juni bis Dezember 1997. Das Fahrzeug HH-...1 sei vom 10.08.1999 bis zum 28.02.2000 stillgelegt gewesen. In der Zeit von Juni bis Dezember 1997 und vom August bis Dezember 1999 seien daher auch nicht die vom Beklagten zugrunde gelegten 16 Touren täglich gefahren worden. Der Kläger verweist auf eingereichte TÜV-Berichte für die Fahrzeuge HH-...2 und HH-...3 sowie HH-...1 und auf die Genehmigungsurkunden für die Taxen und hierzu ergangenen Schreiben der Baubehörde (Gerichtsakte - GA - Bl. 75 - 83). Er und seine Fahrer seien im Einschichtbetrieb gefahren (1 Fahrer pro Taxe). In der Berechnung des Beklagten fehle der Ansatz von Fehlfahrten, Leerfahrten und die Anwendung der 1%-Regelung. Privatfahrten seien mit den Taxen allerdings weder von ihm selbst noch von den angestellten Fahrern unternommen worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vom 13.09.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2002 dahingehend zu ändern, dass die Hinzuschätzungen gem. Tz. 1.02 des Berichts über die Außenprüfung nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die Berechtigung zur Schätzung folge schon daraus, dass der Kläger die Schichtzettel und damit die Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Da der Kläger den Grund für die Schätzung gesetzt habe, müsse er Ungenauigkeiten gegen sich gelten lassen. Dem Beklagten sei es auch nicht verwehrt, im oberen Bereich zu schätzen. Im Übrigen sei die Zahl der gefahrenen Kilometer in der Nachkalkulation zu niedrig angesetzt, dies allein mit Rücksicht auf den zugrunde gelegten Besetztanteil von 70%. Werde dieser reduziert, so müsse auch der Ansatz der gefahrenen Kilometer korrigiert werden.
Dem Gericht haben Band II der Umsatzsteuerakten, Band I der Gewerbesteuerakten, Band II der Einkommensteuerakten, je ein Band Betriebsprüfungs- und Betriebsprüfungsarbeitsakten und eine Rechtsbehelfsakte vorgelegen.
Die Berichterstatterin hat Beweis erhoben ü...