Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis von unwirksamem Grundlagenbescheid zum bestandskräftigen Folgebescheid
Leitsatz (amtlich)
Ein Folgebescheid, der die Festsetzungen eines unwirksamen Grundlagenbescheides enthält, kann nach Ablauf der Festsetzungsfristen nicht geändert werden, wenn sich die Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides herausstellt.
Normenkette
AO § 122 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, Einkommensteuerbescheide, die als Folgebescheide eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheides ergangen waren, zu ändern, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde.
Die Kläger waren Gesellschafter der A GmbH & Co. KG, die im Jahre 1992 in Liquidation ging. Liquidatorin wurde die Verwaltungsgesellschaft A mbH. Die A GmbH & Co. KG i.L. unterlag für die Jahre 1992-1994 einer Betriebsprüfung. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden Entnahmewerte für Grundstücke streitig. Die Entnahmewerte wurden von der Betriebsprüfung höher angesetzt als sie von der Gesellschaft erklärt worden waren. Insbesondere war die Frage streitig, ob ein entnommenes Grundstück dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen der Gesellschaft zugeordnet werden musste.
Der Betriebsprüfung folgend erließ der Beklagte am 15.10.1998 einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der A GmbH & Co. KG i.L. für das Jahr 1992 (Rb-Akte Bl. 5,6), der an die Liquidatorin adressiert war. Dieser Bescheid konnte wegen einer Postsperre nicht bekannt gegeben werden. Ebenfalls auf der Grundlage der Betriebsprüfungsfeststellungen und im Vorgriff auf die geänderte Gewinnfeststellung erließ der Beklagte am 30.09.1998 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 (FG-Akte Bl. 54).
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 30.10.1998 Einspruch ein (Rb-Akte Bl. 1). Ein Grundlagenbescheid, der die Änderungen stütze, sei noch nicht bekannt gegeben worden. Deshalb dürften auch die Einkommensteuerbescheide noch nicht geändert werden.
Mit Bescheid vom 25.11.1992 unternahm der Beklagte einen weiteren Zustellungsversuch und gab den geänderten Feststellungsbescheid 1992, adressiert an die A GmbH & Co. KG i.L., dem von der Liquidatorin bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten bekannt, der dagegen mit Schreiben vom 26.11.1998 Einspruch einlegte (Rb-Akte A Bl. 20). Der Gewinnfeststellungsbescheid wurde nicht an die Liquidatorin weitergegeben.
Nachdem der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mehrfach (vgl. Schreiben vom 13.09.99, 21.10.99 und 19.11.99) darauf hingewiesen hatte, dass wegen des nun bekannt gegebenen Feststellungsbescheides die Einsprüche gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 unzulässig geworden seien (Rb-Akte Bl. 8,9,10), nahm der Prozessbevollmächtigte am 21.12.1999 den Einspruch zurück (Rb-Akte Bl 11). Der Beklagte setzte die streitigen Steuern in der Vollziehung aus.
Im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens stritt man sich vorwiegend um den Entnahmewert von Grundstücken. Am 10.01.2002 legte der Beklagte in einem Aktenvermerk dar, dass der Feststellungsbescheid 1992 fehlerhaft zugestellt sei, weil er nicht an die Liquidatorin bekannt gegeben worden war (Rb-Akte A Bl. 72). Mit Schreiben vom 14.02.2002 (Rb-Akte A Bl. 76) teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit: "der o.a. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 vom 25.11.1998 ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Er wurde nicht der Komplementär-GmbH als Liquidator, sondern Ihnen aufgrund der Zustellungsvollmacht vom 20.10.1998 zugestellt. Damit hat der wirksam bekannt gegebene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 vom 12.09.1994 weiterhin Gültigkeit. Ihr Einspruch vom 26.11.1998 hat sich erledigt."
Der Beklagte widerrief die Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide (Rb-Akte Bl. 15-17).
Mit Schreiben vom 21.01.2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1992 entsprechend den Feststellungen im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 vom 12.09.1994.
Mit Bescheid vom 03.05.2004 (Rb-Akte Bl. 45) wies der Beklagte den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 30.09.1998 zurück. Der Bescheid sei nach Rücknahme des Einspruchs am 21.12.1999 bestandskräftig geworden. Änderungsvorschriften bestünden nicht. Insbesondere komme nicht § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Anwendung, denn ein Grundlagenbescheid sei nicht geändert oder aufgehoben worden. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 vom 25.11.1998 sei nicht wirksam bekannt gegeben worden. Die Mitteilung dieser Tatsache sei kein neuer Verwaltungsakt.
Dagegen legten die Kläger am 27.05.2004 Einspruch ein. Der Beklagte verletze s...