Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Zum Umfang der Erklärungspflicht bei Art. 8 VO (EWG) Nr. 3035/80
Leitsatz (amtlich)
Unzutreffende Angaben in der Ausfuhranmeldung schließen einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung nur dann nicht aus, wenn die tatsächlich ausgeführte und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind, das Erzeugnis (hier: Weißzucker/Flüssigzucker) also im Kern richtig bezeichnet worden ist.
Normenkette
EWGV 3035/80 Art. 3, 8
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen.
Die Klägerin stellt Liköre her, die sie ab Juni 1992 als sogenannte Nicht-Anhang-II-Waren (Liköre unterschiedlicher Geschmacksrichtungen) in osteuropäische Drittländer außerhalb der Gemeinschaft verkauft und ausführt.
Im streitgegenständlichen Zeitraum verarbeitete sie bei der Herstellung der Liköre Flüssigzucker. Ausweislich der der Klägerin vom Lieferanten des Zukkers jeweils übergebenen Herstellererklärungen wurde zur Herstellung des Flüssigzuckers Weißzucker eingesetzt. Die Klägerin beantragte regelmäßig Ausfuhrerstattung. Die hierbei vorgelegten Herstellererklärungen, wonach jeweils eine bestimmte Menge Weißzucker verwandt wurde, wurden verschiedentlich einer Prüfung durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Berlin unterzogen (vgl. Vermerke vom 26.8.1992 und vom 22.9.1993), Beanstandungen erfolgten zunächst nicht.
In dem Zeitraum ab August 1992 legte die Klägerin auf der Grundlage gleichgebliebener Produktionsbedingungen Ausfuhranmeldungen und Anträge auf Ausfuhrerstattung vor. Der Beklagte gewährte die beantragte Ausfuhrerstattung mit Bescheiden vom 4.8.1992 bis zum 10.9.1993. Für die Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Anlage 1 zum hier streitigen Rückforderungsbescheid vom 13.5.1996 verwiesen. In den Ausfuhranmeldungen wie in den Kontrollexemplaren ist jeweils die Gesamtmenge an Weißzucker der Warennummer 17019910 angegeben. In der Anlage A 3 zum Antrag auf Zahlung von Ausfuhrvergünstigungen ist in der Rubrik c) als zur Herstellung verwendetes Erzeugnis "Weißzucker" und unter d) die Schlüsselnummer 1701991020 angeführt. Auf der Rückseite des Kontrollexemplars und der Ausfuhranmeldung ist jeweils unter dem Stempel des Hauptzollamtes Berlin-... vermerkt, dass die Grundbestandteile laut Herstellererklärung rechnerisch richtig seien.
Im Bericht des Hauptzollamtes für Prüfungen Berlin vom 14.9.1995 über eine Marktordnungsprüfung für den Zeitraum von Juni 1992 bis Juni 1993 heißt es, dass die Klägerin ihre Liköre u.a. aus Weißzucker (flüssig) herstelle.
Im Verlauf zweifelte der Beklagte erstmals die Rechtmäßigkeit der beantragten bzw. gewährten Ausfuhrerstattungen an. Insbesondere beanstandete er die Angabe von Weißzucker als tatsächlich verwendetes Erzeugnis statt der Angabe von Flüssigzucker.
Mit Änderungsbescheid vom 13.5.1996 forderte der Beklagte in insgesamt 491 Fällen Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 1.109.934,62 DM zurück. Dies betraf Bescheide im Zeitraum vom 4.8.1992 bis 10.9.1993. Zur Begründung führte er aus, dass die Angaben in den Herstellererklärungen bezüglich der verwendeten Mengen an Glukosesirup und des verwendeten Weißzuckers, da tatsächlich Flüssigzucker eingesetzt worden sei, unzutreffend gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 4.6.1996 Einspruch ein, der sich gegen die Rückforderung in Höhe von 1.081.679,79 DM richtete. Der nicht angefochtene Betrag in Höhe von insgesamt 28.254,83 DM (betrifft die Mindermengen) wurde gezahlt.
Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 3.7.2000 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 13.5.1996 hinsichtlich des als Weißzucker angemeldeten Flüssigzuckers in Höhe eines Teilbetrages von 924.781,71 DM auf. Mit Änderungsbescheid vom 3.11.2000 minderte der Beklagte den Rückforderungsbetrag zusätzlich um 25.773,58 DM, so dass es nunmehr nur noch um die Bescheide lfd. Nr. 1-73 der Anlage zum Bescheid vom 13.5.1996 geht. Diese Teilabhilfen begründete der Beklagte mit Vertrauensschutzgründen, da der Zollbehörde ab dem 26.8.1992 bekannt gewesen sei, dass statt des angemeldeten Weißzuckers Flüssigzucker verwandt worden sei. Da die Anmeldungen nicht beanstandet worden seien, habe die Klägerin davon ausgehen können, dass ihre Ausfuhranmeldungen richtig und vollständig gewesen seien.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.4.2001 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 17.5.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie meint, Weißzucker und dessen wässrige Lösung, der Flüssigzucker, seien chemisch und rechtlich gleich zu behandeln. Sie habe stets in Abstimmung mit den Zollbehörden gehandelt. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sie mit dem angemeldeten Weißzucker Flüssigzucker gemeint habe. Sie habe ihren Erklärungspflichten insoweit genügt.
Die Klägerin beantragt sin...