Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Teilbeschau - Umfang einer repräsentativen Probe
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 macht deutlich, dass sich eine repräsentative Stichprobe nicht auf eine einzelne Probe reduzieren kann; um Zufallsergebnisse zu vermeiden, muss eine Stichprobe vielmehr eine am Gesamtumfang der Handelsmenge orientierte Größe aufweisen.
Die Regelung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97 enthält die zu verallgemeinernde Vorgabe des Gemeinschaftsverordnungsgebers, dass eine repräsentative Probe vollständige Kartons der Ausfuhrsendung umfassen muss.
Zur Feststellung der Beschaffenheit der angemeldeten Erzeugnisse - hier: Geflügelschlachtkörper - ist die Entnahme und Begutachtung von zwei vollständigen Kartons erforderlich.
Normenkette
ZK Art. 70 Abs. 1, Art. 71; EWGV 1538/91 Art. 6 Abs. 1-2, Art. 7 Abs. 3-4, 6; EGV 2457/97 Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Probe.
Mit Ausfuhranmeldung von 13.12.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt HZA 1.537 Kartons "Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft und ausgenommen, o. Kopf u. Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, gen. Hühner 70 v.H., deren Brustbeinfortsatz, Ober und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Hauptzollamt HZA aus drei verschiedenen Kartons jeweils zwei Geflügelkörper als Probe (vgl. Niederschriften über die Entnahme und Behandlung von Proben vom 13.12.2000, Bl. 14 ff der Sachakte) und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg.
In ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 3.1. bzw. 7.2.2001 stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg fest, dass lediglich ein Geflügelkörper unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 einzureihen sei; bezogen auf die übrigen Proben sei eine Zuweisung zu der angemeldeten Marktordnungs-Warenlistennummer nicht möglich, weil die untersuchten Geflügelkörper nicht vollständig gerupft gewesen seien (3 Proben) bzw. zu viele Innereien enthalten hätten (2 Proben). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Untersuchungszeugnisse und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 3.1. bzw. 7.2.2001 Bezug genommen.
Mit Teilablehnungsbescheid vom 12.4.2001 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin Ausfuhrerstattung lediglich in Höhe von DM 1.479,04 und lehnte die Gewährung von Erstattung für eine Teilmenge von 17.217,90 kg (= 81,52%) ab. In ihrem gegen die Teilablehnung erhobenen Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass die Bemusterung nicht repräsentativ gewesen sei und dass die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt nicht den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entsprächen, die bei der industriellen Herstellung und Vermarktung von Geflügelschlachtkörpern zu beachten seien. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 unter Hinweis darauf zurück, nach Art. 5 Abs. 4 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 müsse in der Ausfuhranmeldung die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten sein. Nach den Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg habe die Klägerin indes teilweise ein nicht erstattungsfähiges Erzeugnis unter Zollkontrolle gestellt. Für die Einreihung der ausgeführten Erzeugnisse seien allein die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt maßgeblich. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 18.6.2001 zur Post gegeben worden ist, Bezug genommen.
Mit ihrer am 19.7.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass die gezogenen Proben nicht repräsentativ seien. Im Übrigen verweist sie darauf, dass es sich bei den von ihr ausgeführten Erzeugnissen um Geflügelschlachtkörper der Handelsklasse A gehandelt habe. Die für diese Erzeugnisse nach der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 maßgeblichen Anforderungen und Toleranzen habe sie eingehalten.
Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Teilablehnungsbescheides vom 12.4.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 20.12.2000 Ausfuhrerstattung für weiteren 17.217,90 kg Geflügelfleisch zu gewähren.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass die Ergebnisse der amtlichen Beschaffenheitsermittlung vorliegend v...