Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuschätzung von Einnahmen bei Vorliegen einer fehlerhaften Buchführung
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für eine Hinzuschätzung ist insbesondere, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß ist.
Fehler in der Buchhaltung liegen insbesondere dann vor, wenn sich Kassenfehlbeträge ergeben oder Einzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto nicht ausreichend erklärt werden können.
Normenkette
FGO § 96; AO § 162
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Aufhebung der nach einer Betriebsprüfung ergangenen Schätzungsbescheide, durch die Betriebseinnahmen hinzugeschätzt wurden.
Der Kläger betreibt ein türkisches Restaurant, welches er in 1997 gekauft hat.
In der am 09.03.2000 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1998 erklärten die Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 77.917,00. Außerdem erklärten sie Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 39.548,00. Durch Einkommensteuerbescheid vom 10.05.2000 wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der ebenfalls am 09.03.2000 eingegangenen Umsatzsteuererklärung 1998 erklärte der Kläger Umsätze zu 16 % in Höhe von DM 83.096,00 zu 15 % in Höhe von DM 37.256,00 und zu 7 % in Höhe von DM 150.380,00.
In der am 24.01.2001 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1999 erklärten die Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 50.691,00. Außerdem erklärten sie Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 41.752,00. Durch Einkommensteuerbescheid vom 07.02.2001 wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der ebenfalls am 24.01.2001 eingegangenen Umsatzsteuererklärung 1999 erklärte der Kläger Umsätze zu 16 % in Höhe von DM 91.334,00, und zu 7 % in Höhe von DM 127.383,00.
In der am 11.09.2001 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2000 erklärten die Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 62.920,00. Außerdem erklärten sie Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 16.276,00. Durch Einkommensteuerbescheid vom 22.10.2001 wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der ebenfalls am 11.09.2001 eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2000 erklärte der Kläger Umsätze zu 16 % in Höhe von DM 82.428,00 und zu 7 % in Höhe von DM 109.551,00.
In der Zeit vom 28.10.2002 bis zum 28.03.2003 wurde mit Unterbrechungen eine BP durchgeführt. Bei der Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer Folgendes fest (siehe BP-Bericht Tx.1.4): "In den Kassenbüchern wurden lediglich die Tageseinnahmen, unterteilt nach Einnahmen zu 7 % Umsatzsteuern sowie zu 15 % bzw. 16 % Umsatzsteuern, eingetragen. Nachträglich wurden die bar bezahlten Betriebsausgaben ergänzt. Der Kassenbestand zu Beginn des Prüfungszeitraums am 01.01.1998 wurde in Höhe von DM 0,00 angegeben. Letztmals wurde am 30.09.1998 im Kassenbuch ein Kassenbestand ausgewiesen. Dieser betrug DM 6.670,70. Seit dem 01.10.1998 bis zum Ende des Prüfungszeitraums am 31.12.2000 wurden keine weiteren Kassenbestände ermittelt. Entnahmen aus der Kasse wurden am 31.07.1998 in Höhe von DM 20.000,00, am 31.08.1998 in Höhe von DM 20.000,00 und am 30.09.1998 in Höhe von DM 40.000,00 in das Kassenbuch eingetragen. Erklärlich wird die Höhe der jeweiligen Entnahmebeträge durch die ausgewiesenen Kassenbestände für diesen Zeitraum. Der Kassenbestand am 30.06.1998 wurde mit DM 60.700,11, am 31.07.1998 mit DM 49.306,79, am 31.08.1998 mit DM 38.624,76 sowie am 30.09.1998 mit DM 6.660,70 ausgewiesen. Seit dem 01.10.1998 wurden keine Entnahmen aufgezeichnet. Die Prüfung ergab, dass im Prüfungszeitraum Einzahlungen auf das betriebliche Bankkonto bei der B-Bank erfolgten. Diese Einzahlungen wurden als Privateinlagen erklärt. Mangels erklärter Entnahmen aus der Kasse wurden die Einzahlungen auf das betriebliche Bankkonto durch den Prüfer als "Geldtransit" (Entnahmen aus der Kasse und Einzahlungen auf das Bankkonto) erfasst. Aufgrund der erklärten Betriebseinnahmen, der erklärten Betriebsausgaben und des Geldtransits wurden durch den Prüfer die täglichen Kassenbestände ermittelt. Wobei mangels eines vorliegenden Kassenbestandes am 31.12.1997 dieser in Höhe von DM 0,00 angesetzt wurde. Die ermittelten Kassenbestände führten zu Kassenfehlbeträgen. Danach betrug der höchste Kassenfehlbetrag im Prüfungsjahr 1998 DM 64.155,75 (durchschnittlicher positiver Kassenbestand im Laufe des Prüfungsjahrs: DM 2.140,06), im Prüfungsjahr 1999 DM 63.765,96 und im Prüfungsjahr 2000 DM 66.772,88. In den Prüfungsjahren 1999 und 2000 wurde kein positiver durchschnittlicher Kassenbestand ermittelt."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 06.05.2003 verwiesen.
Für 1998 wurden Betriebseinnahmen in Höhe von DM 152.886,21 hinzugeschätzt, für 1999 in Höhe von DM 155.971,31 und für 2000 in Höhe von DM 154.591,34. Dabei ging der Betriebsprüfer davon aus, dass 56 % auf Umsatzerlöse zu 7 ...