Leitsatz (redaktionell)

Untersagung einer gewerblichen Tätigkeit in einer Freizone; hier: Starts von Heißluftballons im Hamburger Freihafen

 

Normenkette

ZK Art. 172

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Passagierfahrten, Gruppenausflüge, Nachtfahrten, Showstarts und Werbefahrten mit Freiballons gewerbsmäßig durchführt. Mit Schreiben an den Beklagten vom 15. Juni 1997 teilte die Klägerin mit, dass sie beabsichtige, für die Ballonstarts auch das Gelände der ehemaligen Stülckenwerft im Freihafen zu nutzen. Dieses Gelände eigne sich für Ballonstarts besonders gut, da sich in der Nachbarschaft keine Wohnbebauung befinde, deshalb auf Lärmschutz keine Rücksicht zu nehmen sei und weil sich nach dem Start ein besonders guter Ausblick auf die Innenstadt Hamburgs eröffne.

Mit Bescheid vom 15. Juli 1997 untersagte der Beklagte die im Freihafen Hamburg geplanten Ballonstarts vom Gelände der ehemaligen Stülckenwerft aus Gründen der zollamtlichen Überwachung. Zur Begründung bezog er sich auf ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Hamburg (OFD) an die Klägerin vom 2. Juli 1997, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird (Bl. 14, 15 d.A). Den hiergegen am 12. August 1997 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 zurück.

Mit ihrer am 7. Mai 1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass nach Art. 172 Abs. 1 ZK alle gewerblichen und industriellen Tätigkeiten in Freizonen grundsätzlich erlaubt seien. Für die Untersagung der vorgesehenen Ballonstarts gemäß Art. 172 Abs. 2 ZK gebe es keinen Grund. Die zollamtliche Überwachung werde durch die geplante Tätigkeit nicht erschwert. Wenn aus dem Freihafen heraus gestartet werden solle, erfolge der Start immer an der gleichen Stelle, nämlich auf dem Grundstück der ehemaligen Stülckenwerft, zu dessen Verpachtung die Freie und Hansestadt Hamburg bereit sei. Die Namen und Anschriften ihrer am Start beteiligten Mitarbeiter seien bekannt, die Namen und Anschriften der Passagiere habe sie festzustellen und aufzuzeichnen, um entsprechenden luftfahrtrechtlichen Bestimmungen nachzukommen. Die Mitarbeiter, die Passagiere und die Ausrüstungsgegenstände gelangten mit einem oder zwei Fahrzeugen durch die Zollübergänge in den Freihafen. Am Startplatz werde der Ballon für den Start vorbereitet. Von dort verließen der Pilot und die Passagiere den Freihafen mit dem Ballon, während die übrigen Mitarbeiter mit den Fahrzeugen den Freihafen wieder verließen, um die Verfolgung des Ballons aufzunehmen, der am Landeplatz wieder verladen werde müsse. Durch all diese mit dem Ballonstart im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten werde nur ein geringes zusätzliches Verkehrsaufkommen in den Freihafen hinein bzw. aus dem Freihafen heraus verursacht, welches eine Untersagung der beabsichtigten Tätigkeit nicht rechtfertige. Es bestehe in Anbetracht des engen Raums in den Ballonkörben auch keine Möglichkeit, Waren mitzuführen und diese ohne zollamtliche Gestellung aus dem Freihafen herauszubringen. Die Ballonkörbe seien zum Transport von Waren nicht geeignet, und sie müssten hierfür auch nicht ausgerichtet sein, da die Fahrt nur wenige Stunden dauere und keine Notwendigkeit bestehe, etwas anderes mitzuführen als die für die Fahrt erforderlichen Geräte. Die Auswahl des geeigneten Startplatzes erfolge jeweils nur sehr kurzfristig, so dass auch keine Möglichkeit bestehe, irgendwelche Handlungen vorzubereiten, mit denen gegen das Zollrecht verstoßen werden könnte. Den Zollbehörden sei zudem der immer gleiche Startplatz bekannt. Der Ballon und die am Start beteiligten Personen stünden der zollamtlichen Kontrolle zur Verfügung. Außerdem bestehe für den Beklagten die Möglichkeit, ihr (der Klägerin) die Bekanntgabe des beabsichtigten Starts und der daran beteiligten Personen aufzuerlegen. Derartige Auflagen würde sie ohne Einspruch hinnehmen. Während einer Saison von April bis Oktober sei mit etwa 30 Starts aus dem Freihafen zu rechnen, weshalb nicht angenommen werden könne, dass zusätzliches Personal für zollrechtliche Kontrollen erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt

den Bescheid vom 15. Juli 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Sinn und Zweck einer Freizone in der Lagerung, dem Umschlag und dem Vertrieb von Waren im Rahmen des Außenhandels ohne Erhebung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben bestehe. Zu den Aufgaben der Zollverwaltung gehöre die Überwachung dieses Waren- und des damit im Zusammenhang stehenden Personenverkehrs in der Freizone und über die Freizonengrenze hinweg. Jeder andere Waren- und Personenverkehr stehe grundsätzlich nicht mit dem Zweck der Freizone in Einklang, erschwere die zollamtliche Überwachung und müsse deshalb eingeschränkt werden. Die Ballonstarts der Klägerin hätten einen außerordentlichen, zusätzlichen Überwachungsaufwand zur Folge, und zwar zum einen durch die ein- und ausfahrenden Begleitfahrzeuge un...

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