Revision eingelegt (BFH VII R 57/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerrecht: Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wem Stromverbräuche in einem Lager zuzurechnen sind, das im Eigentum eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes steht, aber von einem anderen Unternehmen betrieben wird, dem insbesondere die Einlagerung, das Lagern und die Auslagerung der Produkte überlassen wurde. Entscheidend ist, ob das das Lager betreibende Unternehmen als kleinste rechtlich selbständige Einheit i. S. v. § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist. Das wiederum hängt davon ab, ob es unter Würdigung der Gesamtumstände in der Lage ist, Unternehmerinitiative zu entfalten und inwiefern es Unternehmerrisiko trägt.
Normenkette
StromStG § 10 Abs. 1, § 2 Nr. 4
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Stromsteuervergütung für das Kalenderjahr 2005.
Die Klägerin ist .... Die von ihr hergestellten ... Erzeugnisse lagern nach der Produktion zum Zwecke des Vertriebs ... in Zwischenlagern ... Die im Streitfall betroffenen Standorte in B und C stehen in ihrem Eigentum, sie wurden indes seinerzeit von der Rechtsvorgängerin der Firma D ... als Dienstleister betrieben. Im Hinblick auf diese Lager schloss die Klägerin mit der D ... Verträge, nach denen die D die Betriebsführung sowie den Umschlag in diesen Lagern übernahm. In der Folge übergab die Klägerin der D die Lager zur Durchführung der Einlagerung, Lagerung und Auslagerung ihrer (Erzeugnisse). ... Des Weiteren wurde ihr die Betriebsführung übertragen, weshalb ihr u. a. die Unterhaltung der Lagereinrichtungen, die Durchführung behördlicher oder klägerseitig geforderter Investitionsmaßnahmen und die Verkehrssicherungspflicht oblagen. Die Klägerin ihrerseits schloss bestimmte Verträge mit Dritten .....
Mit Bescheid vom 06.08.1999 wurde der Klägerin als Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 StromStG zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom für betriebliche Zwecke erteilt. Zudem wurde ihr widerruflich mit Bescheid vom 10.12.2002 die Erlaubnis erteilt, Strom nach § 4 Abs. 1 und 2 StromStG als Versorger zu leisten.
Für das Streitjahr 2005 gewährte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 09.06.2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß Steuervergünstigungen u. a. nach § 10 StromStG bzw. § 17 StromStV.
Für das Streitjahr 2005 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, über die ein Bericht vom 14.03.2011 erstellt wurde. Darin heißt es unter 3.3.3, die D führe den Betrieb der ... Lager B und C für die Klägerin. Hier entnehme nicht die Klägerin den Strom für betriebliche Zwecke. Die D beziehe Strom zum Regelsteuersatz. Auf den Prüfbericht wird im Übrigen Bezug genommen (Sachakte Heft 4 Bl. 14).
Mit Bescheid vom 19.03.2012 forderte der Beklagte in Umsetzung des Berichts Stromsteuer in Höhe von ... € (§ 10 StromStG) und ... € (§ 17 StromStG), insgesamt ... € zurück.
Am 17.04.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 19.03.2012 ein. Sie beschränke den Einspruch auf die ihr - nach ihrer mittlerweile unstreitigen Berechnung - für die in den ... Lagern C und D entnommene Strommenge von ... MWh zustehende Entlastung nach § 10 StromStG in Höhe von ... €. Zur Begründung führte sie aus, sie betreibe das ... Lager wirtschaftlich und habe die Stromkosten tatsächlich zu tragen. Sie sei Eigentümerin der Lager und der umgeschlagen Waren. Ihr sei der Strom als zu betrieblichen Zwecken entnommen zuzurechnen. Die D betreibe lediglich die technische Betriebsführung, sie habe im Wesentlichen den Umschlag der Produkte durchzuführen und habe keinen Einfluss auf die Nutzung. Es liege auch kein Pachtvertrag zwischen ihr und der D vor. Der D werde zwar der Gebrauch der Lager durch eigenes Personal ermöglicht, dies jedoch nur für ihre - der Klägerin - Zwecke. Sie müsse auch keine Pacht entrichten. Vielmehr erhalte sie für ihren Aufwand eine entsprechende Vergütung. Schließlich stehe ihr nicht das Recht der Fruchtziehung zu, der Ertrag aus dem Lagerbetrieb sei der Klägerin zuzuordnen. Es liege eher ein Auftragsverhältnis vor. Die Kosten für den in den Lagern verbrauchten Strom seien zunächst vollumfänglich Teil der vereinbarten Vergütung gewesen. Durch die Inbetriebnahme neuer stromintensiver Einrichtungen wie u. a. der ...-Anlagen (...) seien die Stromkosten nicht mehr alleine durch die allgemeine Vergütung abgedeckt gewesen mit der Folge, dass diesbezüglich eine gesonderte Abrechnung der Energiekosten vereinbart worden sei. Gleiches gelte für die im Lager C betriebene ...-Anlage (...).
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.07.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Inanspruchnahme der Klägerin stütze sich auf § 164 Abs. 2 S. 1 AO. Die ... Verträge stellten sich als Geschäftsbesorgung i. S. v. § 675 BGB dar. Die D habe sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art in Wahrnehmung und zur Förderung fremder Vermögensinteressen zu führen. Von der D seien für d...