Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Ausfuhrerstattung für sog. Nicht-Anhang II-Waren
Leitsatz (redaktionell)
Ausfuhrerstattung für sog. Nicht-Anhang II-Waren kann nur gewährt werden, wenn der Ausführer einen urkundlichen Nachweis über den Herstellungsvorgang durch produktionsbezogene Unterlagen vorlegen kann. Ein bloß rezepturmäßiger Nachweis ist grundsätzlich nicht ausreichend.
Normenkette
EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Klägerin führte in den Jahren 1989 und 1990 verschiedene Gebäckartikel in Drittländer aus. Der Beklagte gewährte mit mehreren Bescheiden (die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid aufgeführt sind - Bl. 4 ff. d. Sachakte Heft I) für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Weißzucker, Weizenmehl und Glucose Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 99.307,61 DM.
Eine bei der Klägerin in dem Werk A durchgeführte Prüfung durch das Hauptzollamt A führte zu der Feststellung, dass die Klägerin für ihre Produkte Dauerherstellerklärungen abgegeben hatte, obwohl die Backwaren nicht unter gleichbleibenden Produktionsbedingungen hergestellt worden waren. Die Angaben in den Herstellerklärungen waren rechnerisch anhand von Stücklisten (= Rezepturen) - z.T. von überholten Stücklisten aus dem Jahr 1988 - ermittelt worden. Eine Kontrolle, ob die Werte der Herstellerklärungen bei der Produktion ggf. unterschritten wurden, wurde von der Klägerin nicht durchgeführt. Eine nachträgliche Erstellung von Herstellerklärungen war nicht möglich, da Anschreibungen über die eingesetzten Grund- und Zwischenerzeugnisse fehlten oder unzureichend waren. (Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 6. November 1990 verwiesen. - Bl. 21 ff. d. Sachakte Heft I) Mit Bericht vom 4. November 1991 teilte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk B dem Beklagten mit, welche der Klägerin erteilten Erstattungsbescheide von der o.g. Prüfung im Werk A betroffen waren.
Mit Rückforderungsbescheid vom 25. März 1992 forderte der Beklagte die gewährten Ausfuhrerstattungen unter entsprechender Rücknahme der Erstattungsbescheide zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 6. April 1992 Einspruch. Da Gegenstand der o.g. Prüfung durch das Hauptzollamt A Dauerherstellerklärungen der Klägerin für verschiedene Backwaren gültig ab dem 26. Juni bzw. 19. September 1989 gewesen, die bis zu diesen Daten gültigen Herstellerklärungen dagegen vom Hauptzollamt A bestätigt worden waren, änderte der Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes den angefochtenen Rückforderungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 12. August 1997 und hob hinsichtlich der von diesen bestätigten Herstellerklärungen betroffenen Ausfuhren die Rückforderung der Ausfuhrerstattungen auf, so dass sich der Rückforderungsbetrag auf 64.457,97 DM reduzierte (wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsbescheid vom 12. August 1997 verwiesen. Bl. 135 d. Sachakte Heft I). Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1998, zur Post aufgegeben am 17. Juni 1998, zurück.
Mit ihrer am 20. Juli 1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte auch in Bezug auf die Herstellerklärungen vom 26. Juni und 19. September 1989 Vertrauensschutz hätte gewähren müssen. Diese hätten den bestätigten Herstellerklärungen aus dem Jahr 1988 inhaltlich voll entsprochen. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass diese ebenfalls vom Hauptzollamt A bestätigt würden. Außerdem habe sie auch noch nach dem 25. Juni bzw. 18. September 1989 Produkte ausgeführt, die nach den alten Herstellerklärungen gefertigt worden waren. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Ausfuhrprodukte etwa acht Wochen vor ihrer Ausfuhr hergestellt würden. Jedenfalls habe der Beklagte die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten.
Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 25. März 1992 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. August 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass Vertrauensschutz nur bis zum Ende der Gültigkeit der bestätigten Herstellerklärungen zum Tragen komme. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe erst mit der Übersendung des Berichts vom 4. November 1991 der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk B zu laufen begonnen.
Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG). Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide über (u.a.) Ausfuhrerstattungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Zu erstattende...