Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteiliger Schuldzinsabzug bei Darlehensaufnahme eines Miteigentümers eines teilweise selbstbewohnten Hauses
Leitsatz (amtlich)
Nimmt ein Miteigentümer eines teilweise selbstbewohnten Hauses ein Darlehen auf, um die Anteile eines Miteigentümers bei dessen Auszug zu erwerben und die von diesem zuvor genutzten Räume zu vermieten, so kann er die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend machen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr ... erwarben der Kläger und seine damalige Ehefrau gemeinschaftlich ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück ... je zu hälftigen Miteigentumsanteilen und zu einem Kaufpreis von insgesamt DM .... Das Haus verfügt über zwei Vollgeschosse gleichen Zuschnitts, bestehend aus jeweils ... Zimmern, einer Küche, einem Bad und dem Treppenhaus, die beide eine Wohnfläche von je ca. ... qm aufweisen. Zunächst bewohnten beide Ehepartner zusammen das ganze Haus. Im Rahmen der Trennung der Eheleute im Jahr ... bezog die damalige Ehefrau des Klägers das ... Stockwerk, während der Kläger das ... Stockwerk des Hauses bewohnte. Beide Wohnungen wurden getrennt genutzt und hatten - mit Ausnahme des Wasseranschlusses - auch getrennte Versorgungssysteme. Der zum Haus gehörende Carport und der Garten wurden ebenfalls hälftig geteilt genutzt.
Im Jahr ... zog die Ehefrau des Klägers aus der Wohnung im ... Stockwerk des Hauses aus, um selbst neues Eigentum zu erwerben. Nachdem Versuche, das gemeinsame Haus insgesamt zu verkaufen, gescheitert waren, erwarb der Kläger im ... den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau für NN €. Zuvor hatte ein interessierter Dritter (2 x NN) € für den Erwerb des ganzen Grundstücks samt Haus geboten. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm der Kläger ein Darlehen in Höhe von NN € auf.
Mit Vertrag vom ... vermietete der Kläger die ... Wohnung. § 30 des Mietvertrags räumte der Mieterin das Recht "zur Teilgartennutzung in Abstimmung mit dem Vermieter" ein. Einen Stellplatz vermietete der Kläger auf Grund separater mündlicher Absprache gegen eine monatliche Miete in Höhe von ... €.
Für die Streitjahre ... erklärte der Kläger jeweils negative Einkünfte aus Vermietung und .... Hierin enthalten waren Werbungskosten im Umfang von .... Die geltend gemachten Werbungskosten setzten sich ihrerseits aus der linearen Absetzung für die Abnutzung des Gebäudes (Gebäude-AfA) in Höhe von ..., aus Schuldzinsen aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs in Höhe von ..., hierauf bezogener Bankgebühren von ... sowie Erhaltungsaufwendungen zusammen.
Im Einkommensteuerbescheid vom ... berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachte Gebäude-AfA, die Schuldzinsen und die Bankgebühren jeweils nur zu 50 Prozent. In den Veranlagungszeiträumen ... diese Werbungskosten noch voll berücksichtigt worden.
Der Kläger erhob am ... Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für ... und am ... gegen den Einkommensteuerbescheid für .... In beiden Fällen beantragte er die Änderung der Bescheide; die nur hälftig berücksichtigten Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien auf Grund der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu 100 Prozent anzusetzen.
Mit Einspruchsentscheidung vom ... setzte der Beklagte unter Änderung der bisherigen Bescheide die ... neu fest. Hierbei berücksichtigte er die Gebäude-AfA in beiden Jahren mit je ... Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen die Bescheide für ... als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am ... Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung des ... Geschosses zu 100 % zu berücksichtigen seien. Er, der Kläger, habe das Darlehen von NN € allein aufgenommen, um damit die ideelle Hälfte des Miteigentums von seiner damaligen Ehefrau zu erwerben. Zwar treffe es zu, dass beide Eheleute vor der Veräußerung durch die Ehefrau zivilrechtlich ideell Miteigentümer des ganzen Hausgrundstücks - und damit auch des ... Stockwerks - gewesen seien; auf diese zivilrechtliche Betrachtungsweise könne es jedoch im Steuerrecht nicht ankommen, wenn das Miteigentum faktisch zwischen beiden aufgeteilt worden sei. Es sei vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, die das Gesamtbild der Verhältnisse in den Blick nehmen müsse.
Nach diesem Gesamtbild habe bereits vor dem Verkauf eine faktische Aufteilung des Hauses zwischen ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau stattgefunden. Beide hätten je mit Eigenbesitz ein Stockwerk des Hauses bewohnt und auch Garten und Carport seien zur Nutzung aufgeteilt worden. Das Nutzungsrecht des anderen Miteigentümers sei faktisch jeweils ausgeschlossen worden. Über die Frage der Nutzung der Wohnungen und die rechtliche Durchsetzbarkeit habe man vertraglich bindende Vereinbarungen getroffen. Beide Geschosse enthielten vollwertige, eigenständige Wohnungen und seien auch schon während der Tre...