Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten oder Sonderausgaben - keine Abziehbarkeit von in 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes Erststudium sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG
Normenkette
GG Art. 3, 20 Abs. 3; EStG § 12 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Die Klägerin schloss 2004 mit dem Abitur ihre Schulausbildung ab. Einen Studienplatz für Humanmedizin in Deutschland erhielt sie weder im Verteilungsverfahren noch im Wege zahlreicher Klagverfahren (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-Akte- Bl. 9 - 15, 41, 49). Vom 01.02.2005 bis einschließlich Sommersemester 2006 studierte die Klägerin in A/B Humanmedizin und legte dort das Vorphysikum ab. Seit dem Wintersemester ... /... studiert die Klägerin Humanmedizin in Hamburg (RB-Akte Bl. 5).
In ihren für die Jahre 2004 (Rb-Akte Bl. 37 ff.), 2005 (Rb-Akte Bl. 44) und 2006 (Rb-Akte Bl. 1 ff.) eingereichten Einkommensteuererklärungen machte die Klägerin Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen für 2004 in Höhe von insgesamt 11.453,51 € (Rb-Akte Bl. 41) setzten sich im Wesentlichen zusammen aus Rechtsverfolgungskosten sowie die Studiengebühren für die Universität in A. Die Aufwendungen für 2005 in Höhe von 12.079,57 € (Rb-Akte Bl. 49) bestanden im Wesentlichen aus weiteren Rechtsverfolgungskosten, Reisekosten und Studienkosten für A (5.296 € + 4.594,20 €). Mit den für 2006 erklärten Aufwendungen in Höhe von 5.531,01 € (Rb-Akte Bl. 5) machte die Klägerin hauptsächlich Studiengebühren in A (4.270 €) und Hamburg neben Bewerbungskosten und Kosten für die Zimmersuche in Hamburg geltend. In den Streitjahren war die Klägerin nicht berufstätig und erzielte keinerlei Einkünfte. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit Einkommensteuerbescheiden für 2004 und 2005, jeweils vom 13.05.2008/12.02.2007 (Rb-Akte Bl. 30-36). Die Einsprüche der Klägerin vom 21.05.2008 (Rb-Akte Bl. 56 ff., 59 ff.) gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2008 (Rb-Akte Bl. 89 ff.) als unzulässig mit der Begründung, dass die Klägerin durch die angefochtenen Steuerbescheide wegen der Steuerfestsetzung auf 0 € nicht beschwert sei.
In ihren Einspruchsschreiben vom 21.05.2008 beantragte die Klägerin gleichzeitig den Erlass von Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2005 in Höhe der in den Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 geltend gemachten Werbungskosten. Die Anträge wurden mit Bescheid vom 30.06.2008 abgelehnt (Rb-Akte Bl. 76). Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2008 als unbegründet zurück (Rb-Akte Bl. 95).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 06.03.2008 (Rb-Akte Bl. 24 ff.) setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2006 auf 0 € fest, wobei er von einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 5.531 € und einem negativen zu versteuernden Einkommen von 5.567 € ausging. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 vom gleichen Tage (Rb-Akte Bl. 27) stellte der Beklagte einen verbleibenden Verlustvortrag von 5.531 € fest. Gegen den Feststellungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2008 (Rb-Akte Bl. 28) Einspruch ein und führte dazu aus: Für das Jahr 2004 habe sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte von 11.453 € und für 2005 von 12.079 € ergeben. Es werde deshalb ein Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheides auf insgesamt 29.063 € gestellt. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.10.2008 (Rb-Akte Bl. 92) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte in seiner Begründung aus, eine Änderung des Feststellungsbescheides komme nicht in Betracht, weil über die Verluste der Vorjahre in einem gesonderten Verfahren auf den 31.12. des jeweiligen Verlustentstehungsjahres zu entscheiden sei und diese Feststellungen Grundlagenbescheide für die angefochtene Feststellung seien. Gemäß § 351 Abgabenordnung (AO) könnten Grundlagenbescheide nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nach § 182 Abs. 1 AO Grundlagenbescheid für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid. Sollten für die Vorjahre Verlustfeststellungsbescheide erlassen werden, werde der angefochtene Be...