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FG Hamburg Urteil vom 26.11.2008 - 4 K 388/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Erdgas bei Herstellung von Trockenstärke

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung von direkt mit Erdgas befeuerten Trocknern zur Herstellung von Trockenstärke ist als ein die Mineralölsteuerfreiheit ausschließendes Verheizen anzusehen. Das verwendete Erdgas wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zu anderen Zwecken als zum Verheizen verwendet, da die Einwirkung der Erdgasbestandteile auf die Stärke erst dann erfolgt, wenn die Wärmeenergie bereits gewonnen ist.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Erdgas bei zusammenhängenden Verwendungsvorgängen innerhalb eines Geräts oder einer Maschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet wird (§ 17 Nr. 11 MinöStV).

 

Normenkette

MinöStG § 1 Abs. 2 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2009; Aktenzeichen VII B 15/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung für von der Klägerin zur Stärkeherstellung eingesetztes Erdgas.

Die Klägerin betreibt einen direkt mit Erdgas befeuerten Trockner zur Herstellung von Trockenstärke.

Mit Schreiben vom 15.12.2000 beantragte die Klägerin rückwirkend ab dem 01.04.1999 die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG für das Erdgas, das in den rauchgasbeaufschlagten Stromtrocknern ihrer Betriebsstätten eingesetzt wird. Zur Begründung ihres Antrags legte sie die "Untersuchung des Einflusses von Stärketrocknungsverfahren und ihre Wirkung auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften der nativen Kartoffelstärke" von Dr. Meinhard Seekamp aus dem April 2000 vor. Darin wird unter anderem die Trocknung von Kartoffelstärke im Stromtrockner mit Erdgasdirketbefeuerung beschrieben. Danach wird die Kartoffelstärke (Nassstärke bzw. Nassgut) im Trockeninnenraum des Trockners vom Rauchgasstrom erfasst und mitgerissen. Im ...

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