Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Erdgas bei Herstellung von Trockenstärke
Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung von direkt mit Erdgas befeuerten Trocknern zur Herstellung von Trockenstärke ist als ein die Mineralölsteuerfreiheit ausschließendes Verheizen anzusehen. Das verwendete Erdgas wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG zu anderen Zwecken als zum Verheizen verwendet, da die Einwirkung der Erdgasbestandteile auf die Stärke erst dann erfolgt, wenn die Wärmeenergie bereits gewonnen ist.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Erdgas bei zusammenhängenden Verwendungsvorgängen innerhalb eines Geräts oder einer Maschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet wird (§ 17 Nr. 11 MinöStV).
Normenkette
MinöStG § 1 Abs. 2 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung für von der Klägerin zur Stärkeherstellung eingesetztes Erdgas.
Die Klägerin betreibt einen direkt mit Erdgas befeuerten Trockner zur Herstellung von Trockenstärke.
Mit Schreiben vom 15.12.2000 beantragte die Klägerin rückwirkend ab dem 01.04.1999 die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG für das Erdgas, das in den rauchgasbeaufschlagten Stromtrocknern ihrer Betriebsstätten eingesetzt wird. Zur Begründung ihres Antrags legte sie die "Untersuchung des Einflusses von Stärketrocknungsverfahren und ihre Wirkung auf die physikalischen und chemischen Eigenschaften der nativen Kartoffelstärke" von Dr. Meinhard Seekamp aus dem April 2000 vor. Darin wird unter anderem die Trocknung von Kartoffelstärke im Stromtrockner mit Erdgasdirketbefeuerung beschrieben. Danach wird die Kartoffelstärke (Nassstärke bzw. Nassgut) im Trockeninnenraum des Trockners vom Rauchgasstrom erfasst und mitgerissen. Im Stromtrockner wird auf dem Produkttransportweg durch den eingesetzten Wärme- und Stoffaustausch zwischen dem Gas und den Feststoffen die gewünschte Trocknung der Kartoffelstärke realisiert. Energiequelle für die Trocknung ist ein 170°C warmes Rauchgas, das durch die Verbrennung von Erdgas in einem direkt vor dem Stromtrockner angeordneten Flächenbrenner erzeugt wird (vgl. Bl. 13, 14 des Gutachtens). Auf dieses Gutachten (Bl. 5 ff. Heft I) wird Bezug genommen. Ein direkter Kontakt zwischen der Erdgasflamme und der Kartoffelstärke kommt nicht zu Stande. Das durch die Verbrennung entstehende Rauchgas trifft in einem Abstand von ca. fünf bis sechs Meter auf das Nassgut und kühlt auf dem Weg dorthin auf die erforderliche Temperatur ab. Da der Trockner nicht gegen die Umgebungsluft abgedichtet ist, erfolgt eine Vermischung mit der Umgebungsluft im Trockner. Bestandteile des Erdgases gehen über das Verbrennungsgas mit dem Trocknungsprodukt eine chemische Verbindung ein, die sich auf die physikalischen Eigenschaften des fertigen Produktes auswirkt, wodurch ein günstigeres Verarbeitungsverhalten des Fertigprodukts bewirkt wird.
Auf Veranlassung des Beklagten äußerte sich das Hauptzollamt für Prüfungen Hannover mit Bericht vom 10.10.2001 zu der aufgeworfenen Problematik. In diesem Bericht heißt es, in dem Flächenbrenner werde durch das Verbrennen von Erdgas Rauchgas erzeugt, das nach kühlendem Vermischen mit Umgebungsluft mit einer Temperatur von 165°C bis 170°C im Trocknerinnenraum auf das Nassgut (Kartoffelstärke) treffe und somit als Wärmeträger eingesetzt werde. Da kein unmittelbarer Kontakt der Flamme mit der zu trocknenden Stärke gegeben sei, liege ein Verheizen vor. Man könne von einer Abfolge von Ereignissen ausgehen - zuerst das Verheizen und dann die Verwendung zum Trocknen und zur stofflichen Veränderung. Gehe man davon aus, dass die Trocknung unter Ausnutzung der Wärmeübertragung von der Erdgasflamme auf das Rauchgas und dann auf die Nassstärke einen einheitlichen Verwendungsvorgang darstelle, konkurrierten die Verwendungszwecke. Dann wäre nach der überwiegenden Zielsetzungen des Verwenders zu fragen. Da die Herstellung verkaufsfähiger Trockenstärke oberstes Ziel der Trocknung und die Optimierung des Verarbeitungsverhaltens zweitrangig sei, überwiege der Zweck der Trocknung.
Mit Bescheid vom 16.11.2002 lehnte der Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf den Bericht des Hauptzollamtes für Prüfungen Hannover vom 10.10. 2001 ab. Den Einspruch der Klägerin vom 28.11.2001 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2002 zurück.
Mit ihrer am 02.07.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass es sich bei dem 170°C warmen Rauchgas, das in unmittelbaren Kontakt mit dem Nassgut trete, ausschließlich um Verbrennungsabgase handele und nicht - wie der Beklagte meine - um ein Gas- Luftgemisch. Die eingesetzte Verbrennungsluft stelle einen notwendigen Teil des Verbrennungsprozesses dar, diene aber keinesfalls als Wärmeträger, der die Verbrennungswärme aufnehme und weiterleite. Das sich bei der Erdgasverbrennung ergebende Abgas kühle sich im Trockner bis zur Beaufschlagung des Nassgutes ab und...