Entscheidungsstichwort (Thema)

Baukindergeld bzw. Kinderzulage im Jahr des Objektwechsels

 

Leitsatz (amtlich)

Ziehen zusammen veranlagte Ehegatten im letzten Jahr der Wohneigentumsförderung in ein neu erworbenes Zweitobjekt um, so können sie in diesem Jahr zwar den Fördergrundbetrag bzw. die Steuerbegünstigung gemäß § 10e Abs. 1 EStG für beide Objekte, aber die Steuerermäßigung für die Kinder bzw. die Kinderzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.

 

Normenkette

EStG § 34f Abs. 2-3; EigZulG § 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung des sog. Baukindergeldes.

Die miteinander verheirateten Kläger erwarben im Jahr 1994 ein Reihenhaus in Hamburg-A, X-Straße das ihnen im Januar 1995 übergeben worden war und für das sie bis zum Streitjahr die Förderung gem. § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen haben. Dieses von ihnen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehaltene Objekt veräußerten sie aufgrund Vertrages vom 27.08.2001 mit Übergabezeitpunkt zum 30.11.2001. Aufgrund Vertrages vom September 2001 erwarben sie zudem ebenfalls in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Doppelhaushälfte in Hamburg-A, Y-Weg, die ihnen im November 2001 übergeben wurde.

Mit am 10.05.2002 beim Beklagten eingegangen Antrag begehrten die Kläger ohne Hinweis auf einen Antrag für ein Folgeobjekt, ihnen für das Objekt im Y-Weg ab 2001 die Eigenheimzulage und zudem für ihre drei Kinder die Kinderzulage zu gewähren. Mit Bescheid vom 18.07.2002 setzte der Beklagte antragsgemäß die Eigenheimzulage einschließlich der drei Kinderzulagen in Höhe von jeweils 1.500 DM fest.

Mit ebenfalls am 10.05.2002 eingegangener Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beantragten die Kläger nunmehr für das Objekt in der X-Straße die Gewährung eines Abzugsbetrages gem. § 10e EStG und zudem der Steuerermäßigung für die drei Kinder gem. § 34f Abs. 2 und 3 EStG. Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 07.11.2002 gewährte der Beklagte antragsgemäß die Steuerbegünstigung gem. § 10e EStG, nicht aber die Steuerermäßigung für die drei Kinder. Den hiergegen mit am 18.11.2002 eingegangenem Schreiben erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass gem. § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) die gleichzeitige Inanspruchnahme der Kinderzulage und des Baukindergeldes ausgeschlossen sei.

Hierauf haben die Kläger am 26.11.2003 Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor: Die Begründung des Beklagten verletzte die Kläger in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten und diskriminiere Eheleute mit Kindern. Da Eheleute wie zwei selbständige Steuerindividuen zu behandeln seien, stünden ihnen die Vergünstigungen der Eigenheimzulage zweifach zu. Der Beklagte lege das Eigenheimzulagengesetz demgegenüber dahingehend aus, dass im Ergebnis im Falle eines Objekttausches in einem Veranlagungszeitraum ein Veranlagungsjahr der Kinderbegünstigung entfalle. Der Gesetzgeber räume ausdrücklich verheirateten Ehepaaren die Eigenheimbegünstigung für insgesamt zweimal acht Jahre ein, darüber hinaus entsprechend die zusätzliche Kindervergünstigung ebenfalls für zweimal acht Jahre. § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EigZulG solle lediglich verhindern, dass die Eigenheimzulage doppelt in Bezug auf die Zusatzförderung für die Kinder gewährt werde. Im Streitfall liege aber keine Doppelförderung, sondern lediglich eine Anschlussförderung vor. Hätten die Kläger bis zum Jahresende gewartet und das Neuobjekt mit Ablauf des Jahres 2001 erworben und bezogen, wären sie in den Genuss der Kindervergünstigung für zweimal acht Jahre gekommen. Im Übrigen erfasse die Regelung im § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 auch nicht das Einkommensteuergesetz, sondern beziehe sich allein auf die Kinderzulage gemäß dem Eigenheimzulagengesetz. Ein Ausschluss der Begünstigung gem. § 34f EStG sei in dieser Vorschrift nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Schließlich sei das Eigenheimzulagengesetz auch nicht alternativ zu den Steuervergünstigungen gem. §§ 10e und 34f EStG konzipiert, sondern lediglich ersetzend im Sinne eines Anschlussgesetzes. Das Gesetz erwähne in § 9 Abs. 3 EigZulG bzw. in § 34f Abs. 4 EStG auch nur den Steuerpflichtigen bzw. Anspruchsberechtigten im Singular. Überdies hätten getrennt veranlagte Eheleute Anspruch auf beide Vergünstigungen, wenn sie eigentumsrechtlich die beiden Objekte einzeln zuordneten. Der Nachteil, der insoweit aus der Zusammenveranlagung folge, sei grundgesetzwidrig.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger sinngemäß erklärt, für den Fall ihres Unterliegens die von dem Beklagten auf der Grundlage dessen Rechtsauffassung vorgenommene Wahl zugunsten der Kinderzulage nach dem EigZulG nicht zu beanstanden.

Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid 2001 vom 07.11.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2003 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung für drei Kinder gem. § 34f EStG neu festgesetzt wird.

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