Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug: Ordnungsgemäße Rechnung über Transport- und Logistikleistungen - Bezeichnung "Tagestouren in Hamburg und Umland"

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rechnung, mit der über Transport- und Logistikleistungen abgerechnet wird und die als Beschreibung des Leistungsgegenstandes lediglich die Bezeichnung "Tagestouren in Hamburg und Umland, Pauschal" enthält und als Leistungszeitraum lediglich einen gesamten Monat ausweist, ist nicht im Sinn von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ordnungsgemäß und berechtigt den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5, §§ 14a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Vorsteuern aus diversen Eingangsrechnungen.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Ltd. & Co. KG. Gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag Gegenstand des Unternehmens ist der Transport und die Logistik mit den dazugehörigen Dienstleistungen. Für das Streitjahr 2014 und das erste Quartal 2015 gab die Klägerin zunächst vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldung ab. Am 2. November 2015 reichte sie für 2014 eine Umsatzsteuerjahreserklärung ein. Diesen Erklärungen stimmte der Beklagte zunächst zu. Im Rahmen ihrer Erklärungen bzw. Anmeldungen machte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus diversen Eingangsrechnungen dreier ihrer Subunternehmer geltend. Dabei handelt es sich um die Firma A, Inhaber D, die Firma B, Inhaber E, sowie die Firma C, Inhaber G. Aus insgesamt 18 Eingangsrechnungen dieser Firmen machte die Klägerin einen Vorsteuerbetrag i. H. v. ... € für das zweite bis vierte Quartal 2014 geltend. Aus weiteren neun Rechnungen dieser Firmen begehrte sie die Berücksichtigung von Vorsteuern i. H. v. ... € im ersten Quartal 2015. Aus einer Rechnung der Firma F machte sie zudem den Abzug von Vorsteuern im Jahr 2014 i. H. v. ... Euro hinsichtlich des Kaufes eines gebrauchten ... Kastenwagens geltend. Gleichzeitig abgeschlossen hat die Klägerin mit der Firma F ein Kreditvertrag über die Finanzierung dieses Kaufes.

Die insgesamt sechs Rechnungen der A enthalten bezüglich der Benennung des Leistungszeitraumes Abkürzungen wie "Okt 14", "Nov 14" o. ä. Zusätzlich enthalten sind auf allen Rechnungen jedoch auch die Zusätze "01-31. Feb. 2015" bzw. "01-28. Feb. 2015". Als weitere Leistungsbeschreibung genannt sind "Tagestouren Hamburg und Umland pauschal", im Jahr 2015 ergänzt um die jeweiligen Monatsangaben. Für die Rechnungen liegen jeweils Quittungen über Barzahlungen, datiert auf das Ausstelldatum der jeweiligen Rechnung vor.

Mit insgesamt zwölf Rechnungen der B rechnet diese über "Tagestouren, Hamburg und Umland, Pauschal" für den jeweils genannten Monat ab. Dabei weisen die Rechnungen teilweise verschiedene Layouts auf. Ebenfalls in der klägerischen Buchführung enthalten sind entsprechende Quittungen über Barzahlungen, regelmäßig versehen mit dem Datum der jeweils zugrunde liegenden Rechnung.

Auch mit den Rechnungen der C wird über "Tagestouren, Hamburg und Umland, Pauschal" für die entsprechende Monate abgerechnet. Die Rechnungen weisen teilweise unterschiedliche Druckbilder auf. Teilweise ist das Druckbild identisch mit Rechnungen der B. Im Übrigen existieren zwei Rechnungen mit der Nr. 200 vom 31. Oktober 2014, mit denen zum einen über Touren für Oktober und zum anderen über Touren für August abgerechnet wird. Beide Rechnungen weisen unterschiedliche Druckbilder auf. Zu den jeweiligen Rechnungen existieren wiederum Quittungen über Barzahlungen.

Für den Zeitraum vom zweiten Quartal 2014 bis einschließlich zum ersten Quartal 2015 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Im Ergebnis versagte der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus den vorgenannten Eingangsrechnungen. Alle Rechnungen wiesen bereits formelle Mängel auf. Entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen unzureichend. Die pauschale Abrechnung über Tagestouren in Hamburg und Umland ermögliche es nicht, die abgerechnete Leistung eindeutig zu bestimmen bzw. leicht nachzuprüfen. Doppelabrechnungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen müssten Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Für alle drei Subunternehmer lägen jedoch Erkenntnisse vor, dass unter den genannten Adressen keine Firmensitze vorhanden gewesen seien. Im Übrigen bestünden Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch. Über die Rechnungen und die zugehörigen Quittung hinaus habe die Klägerin keinerlei im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche Unterlagen wie Verträge, Angebote und Leistungsnachweise vorgelegt.

Auch sei der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über den LKW-Kauf zu versagen. Die in der Rechnung angegebene Fahrgestellnummer XXX konnte vom Kraftfahrtbundesamt keinem Fahrzeug zugeordnet werden. Die im Kreditvertrag genannte Fahrgestellnummer YYY sei laut Kraftfahrtbundesamt ungültig. Insoweit sei der Lei...

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