rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Ökosteuer
Leitsatz (redaktionell)
Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eingeführten Stromsteuer bzw. der Erhöhung der Mineralölsteuer kann der private Endverbraucher, der nicht Steuerschuldner ist, mit einer Klage vor dem Finanzgericht nicht erreichen.
Normenkette
MinöStG:25a; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 ba, Art. 33 Abs. 1; GG Art. 3, 106; FGO § 45 Abs. 1; StromStG §§ 9-10; MinöStG §§ 25, 25 a
Tatbestand
Die Kläger erhoben am 3. Mai 1999 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen IV 120/99 geführt wurde, mit der sie sich gegen die Einziehung der sog. Ökosteuer wandten. Am selben Tag erhoben sie beim Beklagten Widerspruch gegen die Einziehung der Ökosteuer. Sie machten mit jener Klage und mit ihrem Widerspruch geltend, dass ihnen durch die Ökosteuer nicht mehr die Hälfte ihres Einkommens zur freien Verfügung stehe. Sie seien durch eine Vielzahl von direkten und indirekten Abgaben belastet. Sie (die Kläger) müssten beim Kauf von Benzin dieses ohnehin aus versteuertem Einkommen bezahlen und müssten zusätzlich Mineralölsteuer, Ökosteuer und Mehrwertsteuer bezahlen. Dies sei eine unzulässige Vielfachbesteuerung. Die Ökosteuer müsse Familien einen gewissen Freiverbrauch einräumen, der steuerfrei zu bleiben habe. Außerdem würden der Industrie unzulässige Ausnahmen eingeräumt. Die Ökosteuer sei deshalb verfassungswidrig. (Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift verwiesen. - Bl. 2 ff. d. A. IV 120/99)
Der Beklagte legte den Widerspruch der Kläger als einen Antrag auf Befreiung von der Stromsteuer bzw. als einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom und Teilnahme am Vergütungsverfahren für Heizstoffe aus, lehnte diese Antrag jedoch mit Bescheid vom 4. Juni 1999 ab. Hiergegen erhoben die Kläger am 7. Juni 1999 Widerspruch. Mit Schreiben vom 24. Juni 1999, beim Beklagten eingegangen am 25. Juni 1999, teilten sie dem Beklagten mit, dass ihr Widerspruch als Sprungklage behandelt werden solle. Der Beklagte übersandte dieses Schreiben dem Gericht mit Schriftsatz vom 30. Juni 1999, eingegangen am 16. Juli 1999, und stimmte der Erhebung der Sprungklage zu.
Die Kläger halten die Ökosteuer für verfassungswidrig und berufen sich insoweit auf dieselben Gründe, die sie mit ihrer Klage in der Sache IV 120/99 geltend gemacht haben. (Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift in der Sache IV 120/99 verwiesen. - Bl. 2 ff. d. A).
Das Gericht hat mit zwei Gerichtsbescheiden vom 17. Januar 2000 die Klage in der Sache IV 120/99 sowie die vorliegende Klage abgewiesen und jeweils die Revision nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid in der Sache IV 120/99 ist rechtskräftig. Gegen den Gerichtsbescheid im vorliegenden Klageverfahren haben die Kläger am 25. Januar 2000 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Zur Begründung tragen die Kläger ergänzend vor, dass sie zwar nicht Steuerschuldner der Ökosteuer seien, diese jedoch als Endverbraucher zahlen müssten. Deshalb sei ihr Antrag auf Befreiung von der Stromsteuer als zulässig anzusehen. Die Einziehung der Ökosteuer verstoße gegen Art. 12 Abs. 3 b und Art. 33 Abs. 1 der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, deshalb sei die Ökosteuer auf Benzin und Heizöl auch nach Art. 3 GG unzulässig. Sie lasse sich auch nicht mit Art. 106 GG vereinbaren. Den Mitgliedstaaten der EU sei die Einführung nationaler Sondersteuern, die den Charakter von Umsatzsteuern hätten, untersagt. Die Befreiung von der Ökosteuer für einige privilegierte Unternehmen stelle eine gemeinschaftsrechtlich widerrechtliche Steuervergünstigung dar. Auch Privatpersonen müssten einen Anspruch auf Befreiung von der Ökosteuer haben. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 2., 5., 9., 11., 14. und 15. Februar 2000 verwiesen. - Bl. 96 ff. d.A).
Die Kläger beantragen
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 1999 zu verpflichten, die Kläger von der Stromsteuer zu befreien bzw. die Stromsteuer zu ermäßigen und die von ihnen gezahlte Stromsteuer und Mineralölsteuer zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass für den geltend gemachten Anspruch der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. (Auf die Klageerwiderung vom 26. August 1999 wird wegen der Einzelheiten verwiesen. - Bl. 25 - 27 d.A).
Dem Gericht haben die Gerichtsakte IV 120/99 sowie ein Band Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Da die Kläger neben ihrer Nichtzulassungsbeschwerde den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben, entscheidet der Senat nach § 90 a Abs. 2 Nr. 2 FGO aufgrund mündlicher Verhandlung; der Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2000 gilt als nicht ergangen (§ 90 a Abs. 3 FGO).
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