Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Arztes; tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung in Praxisgemeinschaft tätigen Arztes

 

Leitsatz (amtlich)

Dem selbständig tätigen Arzt steht für die Erledigung der in dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Arbeiten regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen zur Verfügung (Anschluss an BFH-Urteil IV R 43/03 vom 7. April 2005).

Die Veräußerung eines Anteils an einer Praxisgemeinschaft ist nicht steuerbegünstigt i.s.d. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1 und 2 EStG, sofern in der Praxisgemeinschaft gleichartige (fach)ärztliche Tätigkeiten in örtlich nicht voneinander abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 18 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen VIII B 202/06)

BFH (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen VIII B 202/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Tarifbegünstigung einer Teilpraxisveräußerung.

Der 1939 geborene Kläger ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin.

Mit Wirkung zum 01.07.1998 errichtete der Kläger an seinem Kassenarztsitz eine Praxisgemeinschaft in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der als Vertragsärztin der KV Hamburg zugelassenen Allgemeinmedizinerin K (Praxisgemeinschaft K). Der Errichtung dieser Praxisgemeinschaft war eine zum 30.06.1998 beendete frühere Praxisgemeinschaft des Klägers mit der Allgemeinmedizinerin M (Praxisgemeinschaft M) sowie eine noch frühere Praxisgemeinschaft mit dem Allgemeinmediziner Dr. A vorausgegangen. Mit der Gründung der Praxisgemeinschaft K veräußerte der Kläger an Frau K zugleich die Hälfte seiner bisherigen Praxis. § 4 des Vertrags über die Errichtung und den Betrieb der Praxisgemeinschaft K (Vertrag) lautet:

"(2) Herr Dr. ... (F) veräußert an Frau ... (K) einhalb seiner bisherigen Praxis - den Teil, der bis zum 30.6.98 von der Ärztin, Fr. ... (M) eigenständig genutzt wurde, bestehend aus materiellen Wirtschaftsgütern, insbesondere medizinisch-technisches Gerät und Einrichtungsgegenstände und ideellen Wirtschaftsgütern, dem Goodwill. (3) Gegenstand der hälftigen Veräußerung ist die Praxis insgesamt, bestehend aus sämtlichem Inventar, wie es in einer Inventarliste, die als Anlage wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist, aufgeführt ist, den Vorräten an Praxisbedarf, wie sie am 1. Juli in der Praxis vorhanden sind, der Praxisorganisation, wie sie in den für die Praxis abgeschlossenen Verträgen dokumentiert ist, sowie dem Goodwill, der sich aus der bisherigen Umsatz- und Kostensituation der Praxis des Herrn Dr. ... (F) und des Teiles der Praxis, der von der Ärztin, Fr. ... (M) geführt wurde und der daraus resultierenden Ertragserwartungen für die Zukunft ergibt.... (5) Die Vertragsschließenden bestimmen übereinstimmend den Gesamtwert der Gesamtpraxis mit DM 240.000,-. Hiervon entfallen DM 120.000,- auf den materiellen Wert. (6) Frau ... (K) zahlt an Herrn Dr. ... (F) zum Erwerb der hälftigen Eigentumsansprüche an der bisherigen Praxis wie vorstehend beschrieben einen Betrag in Höhe von DM 120.000,-. ..."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verträge über die Errichtung und den Betrieb der Praxisgemeinschaften K und M Bezug genommen.

Mit der Steuererklärung für 1998 beantragte der Kläger, den nach Abzug des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG verbleibenden Gewinn aus der anteiligen Praxisveräußerung in Höhe von 60.000 DM (= 120.000 DM Veräußerungsgewinn abzgl. 60.000 DM Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG 1998) nach §§ 34, 18 Abs. 3 EStG tarifbegünstigt zu besteuern. Der Beklagte verneinte die Voraussetzungen eines begünstigten Veräußerungsvorgangs und veranlagte den Veräußerungsgewinn in Höhe von 120.000 DM mit streitgegenständlichem Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 13.08.2001 als laufenden Gewinn. Darüber hinaus versagte er den Betriebsausgabenabzug für geltend gemachte und der Höhe nach unstreitige Kosten eines Arbeitszimmers des Klägers im eigenen Haus i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in Höhe von 1.732,70 DM. Den für 1998 erklärten laufenden Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 159.517 DM erhöhte der Beklagte somit um 120.000 DM (Veräußerungsvorgang) zuzüglich 1.732,70 DM (Arbeitszimmer) auf insgesamt 281.249 DM.

Ebenfalls unter dem 13.08.2001 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1999. Auch für dieses Jahr erkannte er die geltend gemachten Kosten eines Arbeitszimmers nicht an und erhöhte den Gewinn des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit von 140.570 DM um 2.400 DM auf 142.970 DM.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger unter dem 29.08.2001 Einspruch. Ihm stünde in der Praxis zwar ein Schreibtisch zur Verfügung; er habe aber nicht die Zeit und die Möglichkeit, die umfangreichen Verwaltungsarbeiten dort durchzuführen. Die Praxisräume würden gemeinsam mit Frau K genutzt und sowohl Frau K als auch das Praxispersonal hätten jederzeit Zugang zu allen Räumlichkeiten. Ein gesondert...

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