rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung gem. § 233a AO und zinsfreie Stundung nach UmwStG § 21 Abs. 2
Leitsatz (amtlich)
Die Möglichkeit der zinsfreien Stundung von Steuerbeträgen gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG hindert nicht die Festsetzung von Nachforderungs- oder Erstattungszinsen, die sich in Folge von Änderungen der Steuerfestsetzung nach § 233a AO ergeben.
Normenkette
AO § 233a; UmwStG § 21 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gestundete Steuerbeträge der regulären Verzinsung nach § 233a AO unterliegen.
Die Klägerin hält Aktien an der B AG. In den Streitjahren stellte sie Anträge auf teilweise Entstrickung ihrer einbringungsgeborenen Anteile gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG 1977 (vom 06.09.1976, im Folgenden UmwStG a.F.). Insoweit erklärte sie für 1990 einen sog. Entstrickungsgewinn von ... Mio. DM und für 1992 von ... Mio. DM.
Mit Einkommensteuerbescheid 1990 vom 04.11.1992 setzte der Beklagte Einkommensteuer von ... Mio. DM fest. Hiervon entfielen 591.743 DM auf den Entstrickungsgewinn. Von diesem Betrag waren bereits 2/5 durch Vorauszahlungen und die Abschlusszahlung entrichtet worden. Den restlichen Betrag von 355.045,80 DM stundete der Beklagte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 04.11.1992 gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG a.F. ab Fälligkeit (07.12.1992) in drei Raten von jeweils 118.348,60 DM bis zum 07.12.1993, 07.12.1994 und 07.12.1995. Nach Abzug von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer verblieb von der festgesetzten Einkommensteuer ein Betrag von ... Mio. DM. Nach Abzug der festgesetzten Vorauszahlungen von ... Mio. DM ergab sich ein Unterschiedsbetrag zu Lasten der Klägerin von 482.958 DM. Hierauf setzte der Beklagte Nachzahlungszinsen für die Zeit vom 01.04.1992 bis 07.12.1992 von 19.316 DM fest.
Gegen diese Zinsfestsetzung wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch und begehrte die Herabsetzung der Zinsen. In dem Unterschiedsbetrag von 482.958 DM sei der zinsfrei gestundete Betrag in Höhe von 355.045,80 DM enthalten. Tatsächlich sei nur der Differenzbetrag in Höhe von 127.912,20 DM zu verzinsen. Der Beklagte erließ daraufhin Zinsen in Höhe von 14.200 DM, so dass nur noch der Betrag von 5.116 DM verblieb. Am 09.09.1994 setzte der Beklagte mit einem gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 die Einkommensteuer auf ... Mio. DM fest; der Entstrickungsgewinn blieb unverändert. Nach Abzug von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer ergab sich ein Einkommensteuerbetrag von ... Mio. DM. Unter Anrechnung der Tilgungsleistungen von ... Mio. DM verblieb ein Restguthaben zu Gunsten der Klägerin von 562.514,80 DM. Die Zinsen berechnete der Beklagte wie folgt:
festgesetzte Einkommensteuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer |
... Mio. DM |
vorher festgesetzte Einkommensteuer vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer |
... Mio. DM |
Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin |
- 799.212,00 DM |
davon zu verzinsen der zu erstattende Betrag von |
562.514,80 DM |
118.348,60 DM vom 07.12.1993 bis 12.09.1994 (9 volle Monate zu 0,5 v.H. = 4,5 v. H.) |
- 5.325,68 DM |
127.912,20 DM vom 04.12.1992 bis 12.09.1994 (21 volle Monate zu 0,5 v.H. = 10,5 v. H.) |
- 13.430,78 DM |
316.239,20 DM vom 01.04.1992 bis 12.09.1994 (29 volle Monate zu 0,5 v.H. = 14,5 v. H.) |
- 45.854,68 DM |
Erstattungszinsen |
- 64.612,00 DM |
Gegen diese Zinsfestsetzung richtete sich der Einspruch vom 22.09.1994. Der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer berühre nicht den Stundungsbescheid vom 04.11.1992. Folglich erhöhe sich das auszuzahlende Steuerguthaben um die zinslos gestundeten Steuerraten in Höhe von insgesamt 236.697,20 DM. Die Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung sei daher der im Bescheid zutreffend angegebene Unterschiedsbetrag von 799.212 DM.
Nach Durchführung einer Außenprüfung änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1990 am 03.09.1997 nochmals gemäß § 164 Abs. 2 AO. Nunmehr erhöhte sich der Entstrickungsgewinn auf ... Mio. DM, insgesamt wurde die Steuer aber herabgesetzt, und zwar auf ... Mio. DM. Nach Abzug von Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer ergab sich ein Betrag von ... Mio. DM. Unter Anrechnung des Tilgungsbetrages von ... Mio. DM verblieb ein Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin von 282.454 DM. Die Zinsen berechnete der Beklagte wie folgt:
festgesetzte Einkommensteuer, vermindert um Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer |
... Mio. DM |
vorher festgesetzte Einkommensteuer |
... Mio. DM |
Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin |
- 282.454 DM |
davon zu verzinsen 282.400 DM vom 01.04.1992 bis 31.03.1996 (48 volle Monate zu 0,5% = 24%) |
- 67.776 DM |
bisher festgesetzte Zinsen |
- 64.612 DM |
festzusetzende Zinsen (Erstattungszinsen) |
- 132.388 DM |
Danach ergab sich ein Restguthaben bei den Zinsen von 67.776 DM
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 06.10.1997, mit dem die Klägerin eine Erhöhung der Guthabenzinsen um 6.144 DM begehrte, beruhend auf einer um rund 25.600 DM höheren Bemessungsgrundlage. Mit Einspruchsentschei...