Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast im Rückforderungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Das beklagte Hauptzollamt hat im Rückforderungsverfahren nachzuweisen, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungsdrittlandes tatsächlich nicht erreicht hat.

 

Normenkette

EWGV 665/87 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4; EWGV 3665/87 Art. 17 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Fa. A GmbH in ... B (im Folgenden: Fa. A) exportierte im Sommer 1992 mit dem Schiff MS "C..." insgesamt 21.032 Kartons gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 nach Ägypten. An dieser Ausfuhr war die Klägerin ausweislich der Lieferantenaufstellung der Fa. A vom 12.8.1992 mit einem Anteil von 17.596 Kartons beteiligt.

Die Klägerin hatte sich u. a. für eine Teilausfuhr von 8.458,7 kg Rindfleisch mit Bescheid vom 16.4.1992 (Nr. 92-04 ...) den der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag vorfinanzieren lassen. Nach Einreichung der ägyptischen Verzollungsbescheinigung des Zollamtes D vom 8.7.1992 und des KÜG-Primärnachweises der ... Warenprüfung GmbH vom 21.12.1992 gab das beklagte Hauptzollamt die Sicherheiten frei.

Im Rahmen einer Marktordnungsprüfung bei der Firma A im August 1993 stellten die Prüfer in Bezug auf die vorliegend in Rede stehende Ausfuhr eine Fehlmenge von 219 Kartons fest. Zu dieser Einschätzung gelangten die Prüfer aufgrund einer Übersetzung der ägyptischen Verzollungsbescheinigung vom 8.7.1992 durch die Fa. E in D/Ägypten im Auftrag des ägyptischen Kunden, der Fa. F in D.

Im Hinblick auf die festgestellte Fehlmenge forderte das beklagte Hauptzollamt mit Rückforderungsbescheid vom 16.11.1995 von der Klägerin anteilig - entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtlieferung aus dem Sommer 1992 - Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 3.544,72 zurück. Den gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 30.1.2006 zurück.

Mit ihrer am 7.2.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist darauf, dass die gesamte Ware entsprechend der Verzollungsbescheinigung vom 8.7.1992 zum freien Verkehr in Ägypten abgefertigt worden sei. In der ägyptischen Verzollungsbescheinigung werde eine Stückzahl von 21.031 Kartons ausgewiesen. Auch sei dort vermerkt, dass der Zollbetrag in Höhe von 14.356,15 Ägyptische Dollar entrichtet worden sei. Außerdem habe sie - die Klägerin - einen Primärnachweis einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft eingereicht, der ebenfalls dokumentiere, dass die gesamte Kartonmenge in Ägypten zum freien Verkehr abgefertigt worden sei. Mit der Abfertigung zum freien Verkehr sei der Importeur berechtigt gewesen, die Ware aus dem Zolllager/Freihafen in D zu entnehmen und für die von ihm vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Mit diesen Vorgängen sei die Ware nicht nur lediglich abgeladen gewesen, sie habe vielmehr den Markt des Bestimmungslandes auch erreicht, um dort vermarktet zu werden. Die von der Fa. E angefertigte Übersetzung sei nach Abfertigung der Ware zum freien Verkehr erstellt worden, nämlich im Zusammenhang mit dem Abruf der Waren bzw. den einzelnen Kartons am 11. bzw. 12.7.1992. Vorkommnisse nach Abfertigung der Waren zum freien Verkehr lägen außerhalb des Einwirkungs- und Risikobereichs des Erstattungsnehmers, da mit der Abfertigung zum freien Verkehr die Ware nicht mehr unter zollamtlicher Aufsicht stehe.

Die Klägerin beantragt,

  • den Rückforderungsbescheid vom 16.11.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.1.2007 bezüglich des Erstattungsbescheides vom 16.4.1992 (Nr. 92-04 ...) aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und merkt ergänzend an, es sei zwar unstreitig, dass ein Verzollungsdokument über die Abfertigung der gesamten Warensendung in Ägypten zum zollrechtlich freien Verkehr eingereicht worden sei. Die Angaben im Zolldokument seien auch durch die KÜG bestätigt worden. Allerdings sei die KÜG erst nachträglich mit der Kontrolle und Überwachung beauftragt worden und habe daher die Entladung selbst nicht überwachen, sondern lediglich die Zolldokumente einsehen können. Es entspreche aber der gefestigten Rechtsprechung, dass die Zolldokumente nur im Prinzip den Zugang der Ausfuhrwaren zum Markt des Bestimmungslandes garantierten und somit nur ein widerlegbares Indiz für den tatsächlichen Marktzugang der Ausfuhrware in dem betreffenden Drittland seien. Die Beweiskraft dieser Nachweise könne daher entfallen, wenn begründete Zweifel aufkämen, ob die Erzeugnisse tatsächlich auf den Markt des Drittlandes gelangt seien, um dort vermarktet zu werden. Vorliegend bestünden derartige Zweifel. Der ägyptische Empfänger der Waren habe die Fa. E mit der Kontrolle der Warensendung beauftragt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgrün...

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