rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten
Leitsatz (amtlich)
Auch optische Beeinträchtigung - wie z.B. eine Vergrauung der Schokolade - kann die handelsübliche Qualität der Erstattungsware ausschließen.
Kann die Erstattungsware aufgrund einer Qualitätseinbuße nur verschleudert werden, ist eine Vermarktung unter normalen Bedingungen nicht mehr gegeben.
Normenkette
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13; VO (EG) Nr. 800/99 Art. 21
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung sowie gegen die Festsetzung einer Sanktion.
Die Klägerin, die ... Süßwaren herstellt, führte in den Jahren 1994 und 1995 kakaohaltige Marzipanbrote in verschiedene Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) aus. Für den in den Marzipanbroten enthaltenen Weißzucker gewährte ihr das beklagte Hauptzollamt antragsgemäß Ausfuhrerstattungen.
Nachdem Feststellungen des Hauptzollamtes für Prüfungen Köln ergeben hatten, dass bei den von der Klägerin ausgeführten Marzipanartikeln ein Fettreifeschaden zu einer Vergrauung und Vermattung des Schokoladenüberzuges geführt hatte, forderte das beklagte Hauptzollamt mit Rückforderungsbescheid vom 20.10.2000 sowie 10 weiteren Berichtigungsbescheiden vom 31.10.2000 die der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 767.330,28 unter Hinweis darauf zurück, dass die Ausfuhrware nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gewesen sei. Mit Sanktionsbescheid vom 01.11.2000 setzte das beklagte Hauptzollamt zudem gegenüber der Klägerin gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von DM 540.514,38 mit der Begründung fest, die Klägerin habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben eine höhere als ihr zustehende Erstattung beantragt.
In ihrem gegen die Bescheide vom 20. und 31.10. sowie 01.11.2000 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass die bei den Marzipanbroten infolge starker Fettreifebildung eingetretene Vergrauung und Vermattung der Schokoladenüberzüge einer Vermarktung der Erzeugnisse unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung nicht entgegengestanden habe. Die Ware hätte ohne weiteres unter normalen Bedingungen in der Europäischen Union vermarktet werden können, was zum Teil auch geschehen sei. So sei ein Teil der beschädigten Ware - scil. insgesamt 108.824 kg - an einen englischen Kunden, die Firma A Ltd., mit einer Wertminderung unter 50 % veräußert worden. Auch die übrige, nur optisch beeinträchtigte Ware hätte sich problemlos in der Europäischen Union veräußern lassen können. Die schokoladenüberzogenen Marzipanprodukte seien allein aus dem Grunde exportiert worden, weil sie - die Klägerin - in der Europäischen Union und insbesondere in Deutschland ausschließlich Premium-Produkte vertreibe. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg habe zudem in ihrem Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 01.12.1995 bestätigt, dass die mit der Ausfuhranmeldung VAB-Nummer .... Erstattungsbescheid Nr. 95 ...) ausgeführte Teilmenge von 14.534,4 kg als gesund und handelsüblich sowie für die menschliche Ernährung geeignet anzusehen sei.
In der Folgezeit reduzierte das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 08.03.2001 die gegenüber der Klägerin festgesetzte Sanktion unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 auf DM 135.128,60.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2001 wies das beklagte Hauptzollamt sodann den Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. und 31.10.2000 sowie den Sanktionsbescheid vom 01.11.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.03.2001 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die in Rede stehenden Marzipanbrote hätten im Gemeinschaftsgebiet nicht mehr unter normalen Bedingungen vermarktet werden können, sie seien deshalb nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gewesen. Angesichts der Oberflächenveränderung hätten die schokoladenüberzogenen Marzipanbrote nicht mehr der berechtigten Verbrauchererwartung entsprochen, sie seien erheblich wertgemindert und damit praktisch nicht mehr verkaufsfähig gewesen. Auch die Klägerin habe letztlich eingeräumt, dass innerhalb der Gemeinschaft lediglich die Möglichkeit des Absatzes der geschädigten Ware über auf Havariefälle spezialisierte Unternehmen bestanden habe. Damit sei aber ein regulärer Verkauf der Ware im Gemeinschaftsgebiet praktisch ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus hätten auch die auf Schadensfälle spezialisierten Unternehmen die Schadenswaren nur in einer begrenzten Anzahl unter besonderen Hinweisen - scil. unter Auszeichnung als Schadensware - sowie mit erheblichen Preisnachlässen vermarkten können, was einer Anerkennung der Ausfuhrwaren als handelsüblich im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ebenfalls entgegenstehe.
Mit ihrer am 26.10.2001 erhobenen Klage verfolgt die K...