Revision eingelegt (BFH II R 37/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswert für Grundsteuer: Gebäudekriterien bei Containern
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Einordnung einer vermieteten Containeranlage als Gebäude sprechen Erscheinungsbild und Integration in das Mieter-Betriebsgrundstück nach Hanggelände-Einebnung, Bau eines Werkstraßenanschlusses und eines Verbundpflaster-Zuwegs mit Niveauausgleich zur Eingangsstufe sowie Kiesbeete vor den Außenwänden mit Kaninchenblechen.
2. Vgl. vorgehenden Beschluss vom 29.01.2016 3 K 95/15, Juris, BeckRS.
Normenkette
AO § 165; BewG §§ 2, 19, 68, 70, 94; BGB § 95; HBauO §§ 2, 60
Nachgehend
Tatbestand
A.
Für an eine A-Werft vermietete und auf deren Grundstück ohne (eigenes gegossenes Beton-) Fundament befristet aufgestellte Büro- und Werkstatt-Container ist streitig, ob diese in der Einheitsbewertung gegenüber der Vermieterin für Zwecke deren Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren und zu bewerten sind.
I. Sachstand
Es handelt sich um die mieterseitig so bezeichneten Containeranlagen
- XX, südlich von Halle ..., und
- YY, westlich von Halle ... (FG-A Bl. 138;
jeweils rot markiert auf Lageplan aus OT A-Werft 18.02.2016 nebst Luftbild, FG-A Bl. 151 f. in FG-Anlbd.; auf Lageplänen DIN A 4, EW-A Bd. V Bl. 1; FG-A Bl. 316).
Diese Containeranlagen sind von anderen auf dem A-Werft-Gelände befindlichen, teilweise mehrstöckigen, auf Fundament und länger stehenden Containeranlagen zu unterscheiden; so auch von weiteren Container-Bauten ebenfalls südlich von Halle ... (vgl. Lageplan, Luftbilder, Werksgelände Führung im OT A-Werft 18.02.2016, Prot. S. 11 f., FG-A Bl. 147 f.); desgleichen von der ursprünglich südlich Halle ... geplanten, aber nicht realisierten Leichtbauhalle mit derselben Baunummer XX (Bauakten).
1. Containeranlage XX
a) Temporärer mieterseitiger Bedarf für Containeranlage XX
aa) Anfang August 2011 wurden in der A-Werft verschiedene Bedarfe für südlich von Halle ... "temporär" mit "kürzester Baugenehmigungsphase" aufzustellende Container besprochen, per Email-Verkehr zusammengefasst und mit Fristen für Planung und Angebote-Einholung versehen (FG-A Bl. 140, 144, 166, 200, 201 f.).
bb) In der Containeranlage XX sollten für bestimmte einbaufertig gelieferte Teile eines ... ausnahmsweise und deshalb temporär erforderlich gewordene physische Nachbearbeitungen mit Mitarbeiter-Schulungen stattfinden (vgl.
aaa) ER mV 02.02.2016, Prot. S. 2, FG-A Bl. 124;
bbb) ET 27.02.2017 Prot. S. 3, FG-A Bl. 479;
ccc) Bauakte Bauantrag-Anlage 14 Brandschutzkonzept S. 28;
ddd) zu dem gleichfalls temporären Bedarf für die Containeranlage YY unten 2 a).
cc) Dazu wurden in der aus (Klein-)Werkstattcontainern (zugleich für Schulungs- und Ausstellungszwecke) sowie aus Sozialcontainern bestehenden Anlage XX verschiedenen Teile-Lieferanten der A-Werft, den so genannten "B-Partnern", einzelne Container zur Verfügung gestellt (vgl. Beschreibung EW-A Bl. 17 ff., Grundrisse Bauakte, EW-A Bl. 23 = FG-Anlbd.; ER mV 02.02.2016 Prot.-Anl. FG-A Bl. 132; OT A-Werft 18.02.2016 Prot.-Anl. FG-A Bl. 162 im FG-Anlbd; Kl-SS 23.02.2017 Anl. I 2 b, FG-A Bl. 421 f.; Bauakte; Angebotsaufforderung/Leistungsverzeichnis vom 16.02.2012, FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der Mieterin Bl. 1, 4R).
b) Befristete Genehmigung der Containeranlage XX
aa) Mit Zeichnung vom 9. März, Baubeschreibung vom 13. März einschließlich Angabe Gebäudeklasse 1 nach HBauO (S. 2/6, oben a cc; Senats-mV 28.04.2017 Prot. S. 3, FG-A Bl. 524; EW-A Bd. V Bl. 18) und Bauantragsunterlagen vom 26. März nebst Befristungserklärung vom 8. Mai 2012 beantragte die Mieterin für eine Aufstellzeit = Mietzeit 24 Monate die temporäre Baugenehmigung unter Befreiung von den Baugrenzen.
Diese Genehmigung wurde am 25. September 2012 gemäß § 72 HBauO befristet bis zum 1. Oktober 2014 erteilt (Bauakte ...-1 S. 1 ff., 5, 36; Anl. 17, 19; FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft).
bb) Auf Antrag der Mieterin vom 11./12. Juni 2013 auf Verlängerung um 18 Monate wurde die Genehmigung am 18. März 2014 "nach § 73 Abs. 3 HBauO" bis 1. Oktober 2016 verlängert (Bauakte vor und in S. 45).
cc) Am 23. März 2015 zeigte die Mieterin dem Bauamt an, dass die temporäre Anlage XX zurückgebaut wurde (Bauakte S. 46); das heißt nach bereits interner Freimeldung vom 1. Juli und Retour durch die Klägerin vom 4. bis 7. August 2014 (nachstehend d bb).
c) Befristete Vermietung der Containeranlage XX
aa) Nach Angebotsaufforderung vom 16. Februar 2012 (FG-Sobd. Auszug aus digitaler Bauakte der A-Werft Bl. 1 ff.), Vermietungs-Angeboten der Klägerin vom 8. und 30. März sowie Nebenangebot vom 28. März 2012 bestellte die A-Werft die Containeranlage XX "nicht nach EnV 2009" [vgl. m.a.W.: "zur wiederholten Aufstellung und Zerlegung bestimmte Gebäude oder provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis zu 2 Jahren" (unten 2 b aa)] am 24. April 2012 für 24 Monate Mietdauer zum Aufbau per Kranentladung am 30. April 2012 mit vorgesehenem Abbaudatum Mai 2014 (FG-S...