Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrecht
Leitsatz (amtlich)
a) Ist zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides für einen Feststellungsbeteiligten bereits infolge Todes Rechtsnachfolge eingetreten, so ist der Bescheid insoweit unwirksam als er noch den Verstorbenen als Feststellungsbeteiligten nennt.
b) Ein von den übrigen Feststellungsbeteiligten eingeleitetes Einspruchs- oder Klageverfahren führt nicht zur Hemmung der Feststellungsfrist für einen Richtigstellungsbescheid gem. § 182 Abs. 3 AO gegenüber den Erben des Verstorbenen.
Eine Rückstellung für drohende Verluste aus einer Freistellung von Personal im Zusammenhang mit beabsichtigten Gebäudesanierungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn eine verbindliche Entscheidung über das „Wie“, insbesondere den Umfang und die zeitliche Abfolge der Maßnahmen, noch nicht getroffen ist, da dann eine hinreichend konkrete Gefahr einer erforderlichen Personalfreistellung noch nicht besteht.
Normenkette
AO § 182 Abs 1, § 171 Abs. 4; HGB § 249; EStG § 5
Tatbestand
Streitig ist die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste im Zusammenhang mit einer geplanten (Teil-)Sanierung der Klinik sowie eine Teilwertabschreibung bzw. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen für eine Garage.
Die Klägerin war Komplementärin der …. gegründeten A GmbH & Co KG, Verwertungsgesellschaft (im Folgenden: KG), die aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom …. 2001 im Wege des Formwechsels in die A Verwertungsgesellschaft mbH umgewandelt worden ist; diese ist am …. 2002 in das Handelsregister eingetragen worden. Kommanditisten waren im Streitjahr die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger. Mit Vertrag vom 15.08.1996 hatte der Kommanditist B seinen Kommanditanteil an den Beigeladenen C übertragen (Gerichtsakte Bl. 228). Am 26.11.1996 hatte die Kommanditistin D AG (D) mit Ausnahme der Beteiligungen von E sowie Frau und Herr F sämtliche übrigen Kommanditanteile übernommen (Vereinbarung über Anteilsverkauf- und abtretung Betriebsprüfungsarbeitsakte - BpA -III Bl. 109ff) und hierdurch eine Gewinnbeteiligung von 89,629 % erlangt. Mehrheitsgesellschafterin der D ist die G AG, die sich den ausscheidenden Kommanditisten gegenüber zur Freistellung von etwaigen Einkommensteuern verpflichtet hat, die auf die laufenden Gewinne aus den Kommanditanteilen für 1996 zu zahlen sind (Bestätigungserklärung BpA III Bl. 116). Die KG betrieb im Streitjahr eine Herzkreislaufklinik in H.
Nach einer Betriebsprüfung bei der KG besteht noch Streit darüber, ob eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus Personalvorhaltekosten anlässlich einer geplanten (Teil-)Sanierung der Klinik in Höhe von 1.620.000 DM gebildet werden kann, und ob eine Teilwertabschreibung bzw. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen für ein Parkhaus wegen aufgetretener Feuchtigkeitsschäden in Höhe von 100.000 DM zu berücksichtigen sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die von der KG betriebene Klinikanlage gliedert sich in fünf Gebäudekomplexe, und zwar das …. errichtete Berghaus und das …. errichtete Talhaus als Bettenhäuser, das ebenfalls …. erbaute Wirtschaftsgebäude mit Speisesaal und Schwimmhalle, das Parkhaus von …. sowie das …. erstellte Diagnostik- und Therapiegebäude (vgl. Wertgutachten I, BpA III Bl. 7ff, S. 4; Skizze BpA III Bl. 20).
Im Streitjahr 1996 wurden Planungen für die Sanierung der Klinik aufgenommen. In einem Budgetplan für 1996 vom 23./24.05.1996 (Anlage 5) war im Wesentlichen für eine Umwandlung von 18 Berghauszimmern in eine Frührehabilitationsstation, Sanierung der Intensiveinheit, Generalrenovierung auch weiterer 173 Patientenzimmer einschließlich Erneuerung der Nasszellen und Modernisierung der EDV ein Investitionsvolumen von 2.779.650 DM veranschlagt worden. Im Rahmen der Beiratssitzungen vom 28.05.1996 und vom 24.06.1996 (Protokolle BpA II Bl. 102, 98) wurden jeweils in Anwesenheit der Geschäftsführer J und K die Budgetplanungen erörtert. Am 24.06.1996 wurden Änderungen hinsichtlich des Katalogs von Investitions- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere auch zeitliche Verschiebungen in das Jahr 1997, abgesprochen. Man kam überein, das Zahlenmaterial neu zusammenzustellen und für die Gesellschafterversammlung eine Tischvorlage zu erarbeiten. Die Mitglieder des Beirats beschlossen, das besprochene geänderte Budget vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung am 11.07.1996 zu genehmigen. In der Gesellschafterversammlung vom 11.07.1996 (TOP 7, Protokoll Anlage 3) wurden die Investitionen für das 2. Halbjahr 1996 (Volumen 1.077.500 DM) und für 1997 erörtert. Für 1997 wurde festgehalten, dass die Flure in den Patientenhäusern heller gestaltet, dezentral kleine Apotheken angelegt, die EDV erweitert sowie die Patientenzimmer des Berghauses mit Balkonen ausgestattet (Kostenschätzung im Wesentlichen allein für die Balkone 3,5 Mio DM) und mit neuem Fußbodenbelag und Tapeten versehen werden sollten. Dabei nahm man an, dass das Berghaus „zwei bis drei Monate still gelegt werden“ m...