Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung gefrorenes Rindfleisch

 

Leitsatz (amtlich)

Beschaffenheitsvermutung von gefrorenem Rindfleisch ("einzeln verpackt") anhand der bei der Zollbeschau entnommenen Proben.

 

Normenkette

ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 71 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin meldete am 14. August 1996 eine Warensendung mit 789 Kartons (= 21.000 kg) gefrorenem Rindfleisch, andere entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 GHT oder mehr, der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 zur Ausfuhr nach Kroatien an. Nach dem Vermerk des Zollamts auf der Ausfuhranmeldung wurde die Ware stichprobenweise beschaut. Sechs Kartons wurden geöffnet; dabei wurde "gefr. Fleisch mit Fett, augenscheinlich einzeln verpackt" festgestellt; zwei Kartons wurden als Probe entnommen (insgesamt 39,16 kg netto), von denen einer der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (ZPLA) zur Untersuchung übersandt wurde und einer als Rückstellprobe vor Ort verblieb; der Rest wurde wie angemeldet festgestellt. Nach den Untersuchungszeugnissen und Gutachten der ZPLA vom 10. September 1996 befanden sich in dem untersuchten Karton drei Packungen, von denen zwei Packungen einzeln verpackte Fleischstücke, dagegen eine Pakkung mehrere Fleischstücke enthielten, woraus sich - bezogen auf die jeweiligen Gewichte der Packungen - ein Anteil einzeln verpackter Fleischstücke von nur 56 % ergab gegenüber einem Anteil nicht einzeln verpackter Stücke von 44 %. Den letztgenannten Anteil reihte die ZPLA in die Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9000 ein. (Wegen der Einzelheiten wird auf die Untersuchungszeugnisse und Gutachten verwiesen. - Bl. 19-22 d. Sachakte Heft I)

Unter Berücksichtigung dieses Untersuchungsergebnisses und des Gewichts der entnommenen Probe gewährte der Beklagte auf den Zahlungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 1996 Ausfuhrerstattung für lediglich 11.738 kg Rindfleisch und verhängte zugleich eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87, woraus sich nach Verrechnung ein der Klägerin gewährter Erstattungsbetrag von 15.346,51 DM ergab. (Wegen der Berechnung wird auf den Berechnungsbogen verwiesen. - Bl. 7 d. Sachakte Heft I) Auf hiergegen am 13. Dezember 1996 erhobenen Einspruch der Klägerin ließ der Beklagte die Rückstellprobe von der ZPLA untersuchen. Nach dem entsprechenden Untersuchungszeugnis und Gutachten der ZPLA vom 15. Februar 1997 (Bl. 24 d. Sachakte Heft I) entsprach der Inhalt der Rückstellprobe der Ausfuhranmeldung. Unter Zusammenfassung sämtlicher Untersuchungsergebnisse der ZPLA ging der Beklagte nunmehr von einem Anteil einzeln verpackter Fleischstücke von 79 % aus und setzte mit Berichtigungsbescheid vom 19. Juni 1997 Ausfuhrerstattung für 16.559 kg fest, woraus sich - abzüglich einer Sanktion in Höhe von 4.745 DM - ein Erstattungsbetrag von 30.955,19 DM ergab. (Wegen der Berechnung wird auf den Berechnungsbogen verwiesen. - Bl. 9 d. Sachakte Heft I) Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1998, zur Post aufgegeben am 30. Oktober 1998, zurück

Mit ihrer am 30. November 1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Waren bei ihrer Ankunft in Kroatien untersucht worden seien mit dem Ergebnis, dass alle Teilstücke einzeln verpackt gewesen seien. (Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis des kroatischen Veterinärs sowie des Qualitätskontrolleurs und Produktionsmeisters des kroatischen Importeurs.)

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2002 das Klageverfahren betreffend die in Höhe von 4.745 DM festgesetzte Sanktion abgetrennt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 1996 in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 19. Juni 1997 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1998 zu verpflichten, eine weitere Ausfuhrerstattung in Höhe von 9.490,01 DM zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf das Ergebnis der Teilbeschau, wonach die Warensendung unterschiedlich beschaffen gewesen sei, nämlich zu 79 % aus den angemeldeten Erzeugnissen und zu 21 % aus Erzeugnissen der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9000 bestanden habe. Für Erzeugnisse der letztgenannten Art sei im Zeitpunkt der Lizenzbeantragung kein Erstattungssatz festgesetzt gewesen. Maßgebend sei allein das Ergebnis der Untersuchung der zollamtlich gezogenen Probe; durch den angebotenen Zeugenbeweis könne dieses Ergebnis nicht widerlegt werden.

Dem Gericht haben zwei Hefte Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattung in ...

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