rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Nachforderungszinsen
Leitsatz (redaktionell)
Die Finanzbehörden handeln nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie bei der Prüfung, ob Nachforderungszinsen nach § 233a AO zu erlassen sind, auf den Liquiditätsvorteil des konkreten Steuerpflichtigen abstellen und die Verhältnisse anderer Steuerpflichtiger, wie Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, außer acht lassen.
Normenkette
AO §§ 163, 233a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Nachforderungszinsen auch dann festzusetzen sind, wenn sich Umsatzsteuerschulden und damit korrespondierende Vorsteuererstattungsansprüche verbundener Unternehmen im Ergebnis, allerdings zeitlich versetzt, ausgleichen.
Die Klägerin zu 2), eine BGB-Gesellschaft bestehend aus den Gesellschaftern H. und A., war bis zum 31.12.1992 Eigentümerin u.a. der Grundstücke X-Weg (Parkhaus) und Y-Straße, bebaut mit einem Kaufhaus, in Hamburg. Bis zum 31.12.1992 hatte die Klägerin zu 2) diese Grundstücke der Klägerin zu 1 ), einer GmbH & Co KG, deren einzige Kommanditisten H und A sind, überlassen. Die Klägerin zu 2) hatte dabei auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung des Parkhauses verzichtet, während sie für die Vermietung des Kaufhauses keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Nachdem das Kaufhaus im Jahr 1989 mit einem Investitionsvolumen von 17,45 Mio. DM umgebaut worden war, wurden die Vorsteuern aus den Baukosten von der Klägerin zu 1) in den Umsatzsteuererklärungen 1989 und 1990 geltend gemacht, obwohl die Rechnungen an die Klägerin zu 2) adressiert waren.
Mit Vertrag vom 19.8.1992 wurden die beiden Grundstücke von der Klägerin zu 2) auf die 1992 errichtete Klägerin zu 3), einer GmbH & Co KG, deren einzige Kommanditisten ebenfalls die Brüder H. u. A. sind, übertragen. Diese Veräußerung wurde zunächst als umsatzsteuerfrei behandelt. Der seit 1993 von der Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 3) gezahlte Mietzins wurde dagegen der Umsatzsteuer unterworfen.
Nach einer Betriebsprüfung bei den Klägerinnen im Jahr 1996 gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die Klägerin zu 1) die Vorsteuerbeträge aus den Baukostenrechnungen 1989 und 1990 zu Unrecht geltend gemacht habe, da sie weder Rechnungs- noch Leistungsempfängerin gewesen sei. Die Klägerinnen gaben daraufhin am 2.12.1996 folgende berichtigte bzw. erstmalige Umsatzsteuererklärungen ab:
- Mit berichtigten Umsatzsteuererklärungen für 1989 bis 1992 verzichtete die Klägerin zu 2) auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG für die Grundstücksvermietung an die Klägerin zu 1) und macht nun ihrerseits den Vorsteuerabzug für die Baukosten geltend.
- Mit erstmaliger Umsatzsteuererklärung für 1993 verzichtete die Klägerin zu 2) auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 UStG für den Umsatz aus der Grundstücksübertragung auf die Klägerin zu 3)
- Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für November 1996 hat die Klägerin zu 1) die ihr nachträglich von der Klägerin zu 2) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus der Grundstücksvermietung 1989 bis 1992 als Vorsteuer geltend gemacht.
- Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für November 1996 hat die Klägerin zu 3) die ihr von der Beklagten zu 2) nachträglich für die Grundstücksübertragung per 1.1.1993 (Kaufhaus und Parkhaus) in Rechnung gestellte Umsatzsteuern als Vorsteuern geltend gemacht.
- Soweit es durch diese Umsatzsteuererklärungen bzw. -voranmeldungen zu Vorsteuerguthaben bei einer der Klägerinnen kam, haben diese durch Verrechnungen und Umbuchungen innerhalb der Firmengruppe bewirkt, dass es weder zu Auszahlungen von Vorsteuererstattungsbeträgen noch zu Nachzahlungen von Umsatzsteuer kam. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Beträge:
Umsatzsteuer 1989 - 1996
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1989 |
1990 |
1991 |
1992 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
Klägerin zu 1) |
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Nachforderung lt. Bp |
2.043.076,61 |
238.565,40 |
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Interne Verrechnung |
- 1.089.985,03 |
- 238.565,40 |
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Verrechn. m. Guth. der Kl. zu 3) |
- 953.091,58 |
-,-- |
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Saldo |
-,-- |
-,-- |
-,-- |
-,-- |
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Klägerin zu 2) |
Baukosten: |
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Vermietung |
USt nach Option 1996 |
-1.357.126,18 |
- 94.365,40 |
214.200 |
284.200 |
Interne Verrechnung |
1.357.126,18 |
94.365,40 |
- 214.200 |
- 284.200 |
Saldo |
-,-- |
-,-- |
-,-- |
-,-- |
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1993 |
1996 |
Gesamt 89 - 96 |
DM |
DM |
DM |
Klägerin zu 1) |
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Nachforderung lt. Bp |
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2.281.642,01 |
Guth. Voranmeld. Nov. 1996 |
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1.328.550,43 |
- 1.328.550,43 |
interne Verrechnung |
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1.328.550,43 |
-,-- |
Verrechn. m. Guth. der Kl. zu 3) |
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- 953.091,58 |
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Klägerin zu 2) |
Veräußerung an Klägerin zu 3): |
USt nach Option 1996 |
1.548.776,12 |
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595.684,54 |
interne Verrechnung |
- 953.091,58 |
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-,-- |
Verrechn. m. Guth. der Kl. zu 3) |
595.684,54 |
|
595.684,54 |
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Klägerin zu 3) |
-1.548.776,12 |
|
-1.548.776,12 |
Umbuchung auf Klägerin zu 1) |
953.091,58 |
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953.091,58 |
Umbuchung auf Klägerin zu 2) |
595.684,54 |
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595.684,54 |
Saldo |
-,-- |
-,-- |
-,-- |
Mit Schreiben vom 10.12.1996 haben die Klägerinnen beantragt, auf eine Festsetzung von Nachforderungszinsen gem. § 233a AO gem. § 163 AO zu verzichten, da sich die Umsatzsteuernachzahlungen und Vorsteuerguthaben zwischen ihren drei Unternehmen insgesamt ausglichen, an allen Gesellschaften dieselben Gesellschafter in gleichem Verhä...