Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung für Lotsenversetzdienst
Leitsatz (amtlich)
Leistungen des Lotsenversetzdienstes sind nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil sie nicht gegenüber dem Schifffahrtsunternehmen erbracht werden, sondern gegenüber staatlichen Stellen, die ihrerseits den Lotsenversetzdienst als hoheitliche Maßnahme erbringen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob Leistungen des Klägers im Lotsenversetzdienst von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck der Gesamtbetrieb von Lotseneinrichtungen auf allen Seelotsrevieren ist. Hierbei arbeitet der Verein mit den zuständigen Lotsenbruderschaften und deren Aufsichtsbehörden eng zusammen (§ 2 der Vereinssatzung). Mitglieder des Klägers sind die amtierenden Ältermänner der betroffenen Lotsenbrüderschaften des Nordseeküstenbereichs. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben; der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Verein erledigt seine Aufgaben mit den ihm zugewiesenen Mitteln (§ 4 der Vereinssatzung). Nach § 34 des Gesetzes über das Seelotswesen -SeelotsG-- bilden die Lotsenbrüderschaften die Bundeslotsenkammer, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften und der Bundeslotsenkammer, § 3 SeelotsG; die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens und dessen Aufsicht sind Aufgaben des Bundes. Nach § 6 SeelotsG können den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer die Vorhaltung, Unterhaltung und der Betrieb von Lotseinrichtungen übertragen werden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können diese ihrerseits juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der übertragenden Aufgaben beauftragen. Im Falle der Aufgabenübertragung unterstehen die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden, die sich auch auf die mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte juristische Person des privaten Rechts erstreckt.
Mit Vertrag vom 24.03.1999 -mit Wirkung vom 01.10.1997- (Anlage K 8) hat die Lotsenkammer den Betrieb der Lotseinrichtungen auf den Kläger übertragen. Der Betrieb der Lotseinrichtungen umfasst nach § 2 des Vertrages u.a. das Versetzen und Ausholen der Seelotsen und die Beförderung von Seelotsen zum Zwecke des Nachschubs und des Abschöpfens zwischen den einzelnen Lotsenstationen. Die Lotseneinrichtungen dürfen nur für Zweckeverwendet werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Lotsdienstes stehen (§ 3); bei der Bewirtschaftung und Verwendung von Bundesmitteln für den Betrieb und die Unterhaltung der Lotseinrichtungen sind die vom Bund erlassenen besonderen Bewirtschaftungsgesetze zu beachten (§ 4). Für die Durchführung des Betriebs und die Unterhaltung der Lotseinrichtungen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsanordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und West -WSD-- für den Betrieb der Lotseinrichtungen auf den Seelotsrevieren (Anl. 10).
Nach § 45 Abs. 1 SeelotsG werden für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen Lotsabgaben, für die Leistungen der Seelotsen einschließlich ihrer Auslagen wird ein Lotsgeld erhoben. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Tarifordnung für die Seelotsreviere. Nach § 7 der Tarifordnung werden die Lotsabgaben und die Lotsgelder von den für das Lotswesen als Aufsichtsbehörden zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) erhoben und eingezogen. Diese erlässt einen Abgabenbescheid, mit dem Lotsgeld, Auslagen und Lotsabgabe festgesetzt werden (vgl. Anlage K 7 als beispielhaften Abgabenbescheid). Grundlage hierfür sind Lotsbescheinigungen, die der Lotse über die Lotsenbrüderschaften an die WSD weiterreicht, die die Lotsengelder sodann abrechnet, vereinnahmt und über die Lotsenbrüderschaften an die Lotsen weiterleitet (siehe Schriftsatz des Klägers vom 20.08.2007). Die Lotsabgaben werden ebenfalls von der WSD abgerechnet. Sie werden aber nicht an den Kläger weitergeleitet, sondern fließen in den Haushalt des Bundes bzw. Bundesverkehrsministeriums. Daraus werden dem Kläger die für die Bewirtschaftung der Lotseinrichtungen erforderlichen Mittel -in Höhe der eingenommenen Lotsabgaben-- zur Verfügung gestellt. Dafür hat der Kläger einen Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundes für die Verwendung von Bundesmitteln aufzustellen.
Die Leistungen des Klägers im Rahmen des Lotsenversetzdienstes sind in diesem Verfahren streitig.
Der Kläger gab in der Vergangenheit Umsatzsteuervoranmeldungen ab, nach deren Maßgabe die Inlandsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wurden. Gegen die USt-Voranmeldung für Oktober 1998 vom 15.12.1998, mit der Umsätze von 885.061 DM erklärt wurden und der das FA zugestimmt hatte, richtete sich der Einspruch vom 17.12.1998, mit dem der Kläger eine berichtigte USt-Voranmeldung (4.954.455 DM steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug) einreichte und geltend machte, dass die Leistungen aus dem Lotsenve...