Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte von der Klägerin zu Recht einen Zuschlag in Höhe von … DM wegen der Nichtausfuhr von Rindfleisch angefordert hat.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH. Jene wurde zunächst auf die B GmbH verschmolzen, die sodann – formwechselnd – in die B AG umgewandelt wurde.
Die Firma A GmbH – nachfolgend: Firma A – beantragte … Juli 1990 für insgesamt … kg Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennr. 0201 3000 1500 die Abfertigung zum Erstattungslager gem. § 11 Abs. 1 der Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom 17.02.1988 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 155). Gleichzeitig beantragte die Firma A, die angemeldeten Waren in eine Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung zu überführen. Die Zollstellen entsprachen den Anträgen, stellten Menge und Beschaffenheit der Waren fest, schrieben auf den in den genannten Anträgen angegebenen Lizenzen die Warenmengen ab und legten dadurch den anzuwendenden (zum 12.04.1990 im voraus festgesetzten) Erstattungssatz fest. Die angemeldeten Waren wurden daraufhin der Firma A überlassen.
Mit den nationalen Formanträgen jeweils vom 30. Juli 1990 Nrn… – eingegangen beim Beklagten am 01.08.1990 – beantragte die Firma A die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung nach den im voraus festgesetzten Erstattungssätzen.
Mit Schreiben vom 02.08.1990 zog die Firma A unter gleichzeitigem Antrag auf Ausstellung eines Formblattes INF 3 (Nr. …) ihren nationalen Zahlungsantrag Nr. … für die Lagerpartie Z … zurück. Dieses Formblatt INF 3 wurde vom Beklagten am 02.08.1990 antragsgemäß ausgestellt.
Ein weiteres Formblatt INF 3 (Nr. …) wurde vom Beklagten am 06.08.1990 für die drei anderen Lagerpartien Z … erteilt. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann ein entsprechender Antrag beim Beklagten einging. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß die Firma A auch die diese Partien betreffenden Zahlungsanträge (Nr. …) zurückgezogen hat. Die Firma A beabsichtigte, die auf ihren Antrag hin zum Erstattungslager abgefertigten Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückzuführen, und zwar ohne Erhebung von Einfuhrabgaben nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 vom 25.03.1976 (ABL Nr. L 89). Die Anerkennung als Rückware hing dabei gem. Art. 6 Verordnung (EWG) Nr.2954/76 vom 26.11.1976 (ABlEG Nr. L 335) u. a. von der Vorlage eines INF 3-Blattes bei der abfertigenden Zollstelle ab.
Am 24.08.1990 erteilte der Beklagte trotz der Rücknahme der nationalen Zahlungsanträge für die in Rede stehenden Waren vier Erstattungsbescheide Nrn. … und zahlte der Firma A den der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag in Höhe von insgesamt … DM aus.
Mit Rückforderungsbescheid vom 06.11.1990 forderte der Beklagte die im Vorfinanzierungswege gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von … DM zuzüglich eines 20prozentigen Zuschlages gem. Art. 33 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in Höhe von … DM zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Firma A hinsichtlich der Erhebung des 20prozentigen Zuschlags fristgerecht Einspruch ein. Den vorfinanzierten Betrag über … DM zahlte die Klägerin am …11.1990 zurück. Die klägerische Ware wurde im Rahmen der Rückwarenregelung in den freien Verkehr zurückgeführt. Den eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 1993 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 1. September 1993.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u. a. folgendes vor:
Die Anforderung des Zuschlags in Höhe von 20 % durch den Beklagten sei zu Unrecht erfolgt und nicht geboten. Es sei einhellige Ansicht, daß der Zuschlag in Höhe von 20 % in Art. 31 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 dazu diene, einem ungerechtfertigten Gewinn des Exporteurs vorzubeugen. Ein Betrag in Höhe der „Ausfuhrerstattung” sei seitens des Beklagten in Kenntnis um die Rechtsgrundlosigkeit zur Auszahlung an die Klägerin gegangen. Die am 30. Juli 1990 gestellten Zahlungsanträge seien bereits am 02.08.1990 zurückgenommen worden und daher wirkungslos. Es habe mithin zu keiner Zeit ein Anspruch seitens der Klägerin auf die Erstattung bestanden. Somit könne der Beklagte nicht mit seinem Einwand gehört werden, die Klägerin hätte über einen bestimmten Zeitraum über den „Vorauszahlungsbetrag” verfügen, diesen also mißbräuchlich als Kredit nutzen können. Gerade dieser Vorauszahlungsbetrag sei nicht zur Auszahlung an die Klägerin gelangt, denn einen solchen könne der Beklagte nur aufgrund eines Zahlungsantrages auszahlen. Wenn der Beklagte ohne Rechtsgrundlage Beträge an Dritte ausschütte, könne er einen in seiner Sphäre liegenden Fehler nicht bei dem Dritten sanktionieren.
Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für den Verfall der Sicherheit in Form des Zuschlages vor. Grundsätzlich sei zur Freigabe der Sicherheit nachzuweisen, daß ein Anspruch auf eine Erstattung in Höhe des gem. Art. 29 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 festgesetzten oder eines höheren Betrages bestehe. Zudem müßten die Erstattungswaren, für die eine V...