Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Abfindungen sind nur steuerbefreit, wenn sie für die Auflösung eines zum Zahlungsverpflichteten bestehenden entgeltlichen Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9, § 34; SGB IV §§ 31, 36 Abs. 2, § 58
Tatbestand
Streitig ist die Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung an die Klägerin nach § 3 Nr. 9 EStG.
Die mit dem Kläger zusammen veranlagte Klägerin ist seit 1992 Leiterin der Rechtsabteilung (Justiziarin) der Hamburger A (A). Der Anstellungsvertrag mit der damals noch als öffentlich-rechtliches Unternehmen organisierten, seit 1994 durch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft privatisierten A datiert vom 18.05.1992.
Die Klägerin wurde am 24.11.1992 zudem zur stellvertretenden Geschäftsführerin der B Hamburg (B) bestellt, nachdem sie von der nach § 36 Abs. 2 SGB IV dafür zuständigen Vertreterversammlung der B gewählt worden war. Dies war der Klägerin in der Nachfolge ihres Vorgängers bei ihrer Anstellung als Justiziarin der A in Aussicht gestellt bzw. zugesagt worden. Das Bestellungsschreiben erging unter dem Briefkopf der A. Ein Anstellungsvertrag mit der B ist - jedenfalls in schriftlicher Form - nicht geschlossen worden, sie hat von der B - jedenfalls direkt - unstreitig auch keine Gehaltszahlungen erhalten. Der Anstellungsvertrag mit der A nimmt unstreitig keinen ausdrücklichen Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin bei der B. Nach Angaben der Klägerin soll Einvernehmen darüber bestanden haben, dass sie zu 5% ihrer Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführerin der B tätig und ihre Tätigkeit insoweit auch durch das Gehalt der A entgolten sei.
Die B ist als Sozialversicherungsträger im Sinne des SGB IV (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, für die die Organisationsvorschriften des SGB IV gelten. Nach § 31 SGB IV (entsprechend §§ 4 ff der Satzung der B) werden bei jedem Versicherungsträger eine Vertreterversammlung und ein Vorstand als Selbstverwaltungsorgan gebildet, deren Amtszeit nach § 58 SGB IV 6 Jahre beträgt. Die laufenden Geschäfte werden vom Geschäftsführer geführt; Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden gem. § 36 Abs. 2 SGB IV gewählt, eine Amtszeit ist in dieser Vorschrift nicht vorgesehen, diese nimmt vielmehr nur auf die Vorschriften des § 59 Abs. 2 bis 4 SGB IV (außerordentliche Abberufungsgründe) Bezug. Die Klägerin trägt hierzu vor, in der Praxis sei aufgrund dieser Rechtslage unbestritten, dass Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer unkündbar seien.
Kostenträger der B ist grundsätzlich die FHH (§§ 185, 117 Abs. 3 SGB VII; § 20 der Satzung); nach Angaben der Klägerin bestehen zwischen der FHH und der A seit jeher Vereinbarungen, wonach sich die A an den Kosten der B beteiligt und insbesondere den Personalaufwand der B erstattet bzw. trägt. Dies sei auch beim der Privatisierung der A im Jahr 1994 als bis 2010 weiter bestehende unkündbare Verpflichtung der A festgeschrieben worden.
Zwischen A und B bestand nach Angaben der Klägerin seit langem eine - wohl durch die Personalkostentragung bedingte - enge personelle Verknüpfung. Der Direktor der A Herr ... (D) war in der fraglichen Zeit in Personalunion Vorsitzender des Vorstandes der B. Wie die Klägerin war auch der Geschäftsführer der B, Herr ... (E), zunächst ebenfalls Arbeitnehmer der A. Erst 1994 anlässlich der Privatisierung der A gab L seine Tätigkeit bei der A auf und wurde hauptamtlicher - und besoldeter - Geschäftsführer der B.
Anlässlich der Bemühungen um eine Zusammenlegung der B Hamburgs und Schleswig-Holsteins wurde der Klägerin der Rücktritt von ihrer Position als stellvertretender Geschäftsführerin angetragen. Am 21.12.1998 wurde eine Vereinbarung zwischen der A und der Klägerin geschlossen, mit der sich die Klägerin zum Rücktritt als stellvertretende Geschäftsführerin der B zum 31.3.1999 und die A sich zur Zahlung von 10.000 DM "netto" verpflichteten. Die Vereinbarung, auf die wegen ihres Inhalts im Übrigen Bezug genommen wird, ist für die A von deren Direktoren Dr. ... (F) und D unterzeichnet worden.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger die 1998 zugeflossene Abfindung von 10.000 DM als steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG. Im Steuerbescheid für 1998 vom 3.12.1999 erfasste der Beklagte diese Abfindung als steuerpflichtig im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Der dagegen am 14.12.1999 eingelegte Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Auf die Einspruchsentscheidung vom 13.4.2000 haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Sie machen geltend:
Zur B habe ein separates Dienstverhältnis bestanden. Die B sei als Sozialversicherungsträger eine eigenständige Körperschaft. Es habe eine Stellenbeschreibung für ihre Tätigkeit bei der B gegeben, dienstrechtlich sei sie dem Geschäftsführer der B unterstellt gewesen. Für die Aufgabe dieser Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführ...