Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses (Restnutzungsdauer einer Altbauwohnung), Abschluss eines vorläufigen Mietvertrages, verspätete Mietzahlungen, Pauschalmiete

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 12

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von zwei Angehörigen-Mietverhältnissen.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt; sie haben zwei Töchter. Die 1970 geborene Tochter A machte zwischen 1991 und 1994 eine Ausbildung bei der D in Berlin zur Verwaltungsinspektorin und ist seither als Beamtin bei der D tätig. Die 1971 geborene Tochter B studierte im Streitjahr Medizin und bezog einen Bruttojahresarbeitslohn von 6.790 DM aus Aushilfstätigkeiten.

Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 8.03.1993 erwarben die Kläger eine in Berlin belegene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 300.000 DM. Laut Teilungserklärung verfügt die 1911 fertiggestellte Wohnung über eine Wohnfläche von 86,36 qm. Am 11.04.1993 schlossen die Kläger mit ihrer Tochter A einen "vorläufigen Mietvertrag" für die Wohnung. In der Präambel heißt es u.a., dass die Wohnung stark renovierungsbedürftig ist und der Vermieter die Renovierung auf seine Kosten durchführt. Für die Renovierungsphase werde ein vorläufiger Mietvertrag mit reduziertem Mietzins vereinbart. Die Vorläufigkeit ende mit Abschluss der Renovierungsarbeiten durch Kündigung. Die Kündigung leite automatisch zu einem ordentlichen Mietvertrag über. Hinsichtlich Miete und Nebenkosten heißt es:

"Der vorläufige Mietzins beträgt monatlich 500 DM. Der Übergang zum ordentlichen Mietvertrag ist keine Mieterhöhung sondern ein neuer Mietvertrag, als Nebenkosten werden während des vorläufigen Mietvertrages 100 DM pauschal erhoben. Darin enthalten sind Heizung, Wasser, Warmwasser, Elektrizität und Müll. Die anderen Nebenkosten wie Telefon, Gas, Rundfunk, Fernsehen etc. sind von der Mieterin selbst zu entrichten. Beim Übergang in einen ordentlichen Mietvertrag sind die tatsächlich anfallenden Kosten von der Mieterin zu zahlen; die Pauschale ist im ordentlichen Mietvertrag festzulegen und entsprechend der tatsächlichen Kosten abzurechnen. Die Abrechnung hat bis zum 30.06. des folgenden Jahres zu erfolgen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 12.04. Bezug genommen/Grundstücksakte)."

In der Folgezeit führte der Kläger Renovierungsarbeiten an der Wohnung im Wesentlichen selbst durch. Unter dem 27.11.1994 wurde mit Wirkung zum 1.12.1994 der reguläre Mietvertrag geschlossen. Die Miete wurde auf monatlich 820 DM erhöht, darin enthalten waren wiederum Heizung, Wasser, Warmwasser, Elektrizität und Müll (§ 3). Mietzinserhöhungen sollen frühestens nach 18 Monaten möglich sein. Nach § 4 soll die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des jeweiligen Monats auf das Konto der Kläger überwiesen werden. Nach § 10 sollen Schönheitsreparaturen von der Mieterin getragen werden.

Im Streitjahr erzielten die Kläger Mieteinnahmen für die Wohnung in Höhe von 9.840 DM, denen Werbungskosten von 30.341 DM gegenüber standen (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Anlage V der ESt-Erklärung 1997 und Anlage B Anlagenordner Bezug genommen).

Einen angebauten Teil ihres Wohnhauses X-Weg vermieten die Kläger ab 1993 möbliert zu einer Inklusivmiete von 1.000 DM monatlich. Hieraus resultierten positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach Auszug des Mieters 1996 vermieteten die Kläger den Anbau gem. Mietvertrag vom 22.06.1996 ab 1.07.1996 unmöbliert an ihre Tochter B. Der Mietzins betrug monatlich 500 DM inklusive Nebenkosten. Im Streitjahr zahlte die Tochter B die Miete für die Monate Januar und Februar in einer Summe am 31.01.1997, für März am 20.04.1997, für Juli am 17.06.1997. Mit Rücksicht auf die vorzunehmenden Renovierungsarbeiten war wiederum ein vorläufiger Mietvertrag geschlossen worden, der dem Vertragstext für die Berliner Wohnung entsprach. Ein endgültiger Mietvertrag ist in der Folgezeit nicht mehr geschlossen worden. Nach der während des Klageverfahrens vorgenommenen Berechnung des Finanzamtes für Verkehrsteuern und Grundbesitz beträgt die Wohnfläche dieser Wohnung 52,23 qm. Ab 1996 führten die Kläger auch in dieser Wohnung umfangreiche Renovierungsarbeiten auf ihre Kosten durch.

Ab 1993 berücksichtigte der Beklagte folgende Verluste für die Berliner Wohnung:

1993: 64.140 DM

1994: 34.271 DM

1995: 15.608 DM

1996: 20.553 DM

und für den Anbau in Hamburg:

1996: 2.493 DM

Für das Streitjahr 1997 erklärten die Kläger für die Berliner Wohnung einen Verlust von 20.501 DM (Mieteinnahmen von 9.840 DM und Werbungskosten in Höhe von 30.341 DM ), den sie während des Klageverfahrens gem. Anlage B auf 18.578 DM reduziert haben, und für die Hamburger Wohnung einen Verlust von 32.439 DM (Mieteinnahmen von 6.000 DM und Werbungskosten in Höhe von 38.439 DM). In den Werbungskosten ist u.a. ein Betrag für Erhaltungsaufwendun...

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