rechtskräftig
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Gewinnverteilung für das Streitjahr in der Weise zu ändern, dass die Verlustanteile des Klägers und des im Streitjahr verstorbenen Gesellschafters F… (F) erhöht, die des ehemaligen Gesellschafters H… (H) dagegen vermindert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dementsprechend streitig, ob die Klage des Klägers mangels Beschwer zulässig ist (§ 40 Abs. 2 FGO).
Gesellschafter der oHG waren zu Beginn des Feststellungszeitraums der Kläger, F und H. F verstarb am … 1991. Die oHG wurde seither vom Kläger und H fortgeführt. Zwischen ihnen wurde mit Wirkung vom 1. 4. 1991 eine neue Gewinn- und Verlustverteilung vereinbart, wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschafterbeschluss vom 6. 6. 1991 auf Bl. 48 ff der Gerichtsakte (GA) verwiesen. Zum 31. 12. 1991 wurde die oHG durch Realteilung des Betriebsvermögens zwischen dem Kläger und H beendet. Auf das Protokoll v. 6. 6. 91 mit Anlagen (Bl. 23 ff der unten genannten Einspruchsakte – RbA –) wird verwiesen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich bei dieser Realteilung steuerliche relevante Vorgänge (Veräußerungsgewinne oder -verluste) nicht ergeben haben.
In der vom Kläger beim Beklagten eingereichten Feststellungserklärung für den streitigen Feststellungszeitraum sind ein Gesamtverlust in Höhe von rd. 268.000 DM und die Anteile von F hieran mit rd. 52.000 DM, des Klägers mit rd. 165.000 DM (zuzüglich rd. 12.900 DM Sonderbetriebsausgaben) und von H in Höhe von rd. 51.000 DM erklärt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Erklärung auf Bl. 134 ff der unten angeführten Feststellungsakte (FA) verwiesen. Die Feststellung des Beklagten erging entsprechend dieser Erklärung. Auf den Inhalt des erstmaligen Feststellungsbescheides für das Streitjahr vom 5. 7. 1995 auf Bl. 143 ff FA wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Nach einer Außenprüfung, bei der über alle Änderungsvorschläge des Prüfers Einvernehmen erzielt wurde, erhöhte der Beklagte den Gesamtverlust der oHG für das Streitjahr auf rd. 308.000 DM und rechnete diesen in Höhe von rd. 55.000 DM F, in Höhe von rd. 180.000 DM dem Kläger und in Höhe von rd. 73.000 DM H zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Bericht vom 27. 9. 1995 (99 ff der unten angeführten Betriebsprüfungs-Akte – BpA –; s. ferner hierzu Bl. 159 FA, Bl. 109 RbA u. Bl. 27 u. 32 ff GA) und den Inhalt des Änderungsbescheides v. 17. 11. 95 (Bl. 148 ff FA) verwiesen. Mit seinem gegen diesen Änderungsbescheid rechtzeitig eingelegten Einspruch rügte der Kläger eine unrichtige Ergebnisverteilung und beantragte den Gesamtverlust nach der Außenprüfung in Höhe von rd. 308.000 DM in Höhe von rd. 32.000 DM auf F, in Höhe von rd. 160.000 DM auf den Kläger und in Höhe von rd. 116.000 DM auf H zu verteilen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers im Einspruchsverfahren vom 25. 6. 1996 (Bl. 10 ff RbA) Bezug genommen. Nach Zuziehung (§ 360 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung – AO –) der Witwe von F als dessen Erbin und von H verwarf der Beklagte den Einspruch des Klägers mangels Beschwer (§ 350 AO) als unzulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 15. 10. 1997 auf Bl. 115 RbA Bezug genommen.
Mit seiner gegen den genannten Änderungsbescheid vom 17. 11. 1995 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. 10. 1997 rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die Anteile der drei Gesellschafter an dem Gesamtverlust der oHG nach Außenprüfung wie vom Kläger im Einspruchsverfahren beantragt neu festzusetzen und trägt hierzu im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Verringerung seines Verlustanteils von rd. 180.000 DM wie durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen festgesetzt auf nunmehr rd. 160.000 DM habe für ihn zwar keine steuerlichen Auswirkungen, führe aber dazu, dass sein Kapitalkonto um den Differenzbetrag verbessert werde, was seine Position bei der Realteilung in gleichem Umfange verbessere. Die Reduzierung seines Verlustanteils und desjenigen von F bzw. dessen Rechtsnachfolgerin sei geboten, weil das Gesamtergebnis des Streitjahres innerhalb der Buchführung der oHG unzutreffend auf die Zeiträume 1. 1. bis 31. 3. und 1. 4. bis 31. 12. 1991 aufgeteilt worden sei, weil die Vorwegvergütungen für den Kläger und H für das erste Quartal 91 gesellschaftswidrig zu hoch berechnet worden seien und weil als Betriebsausgaben geltend gemachte Gehaltszahlungen an die Ehefrau von H nicht wie geschehen allen Gesellschaftern, sondern allein H hätten zugerechnet werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25. 6. 1996 (Bl. 10 ff RbA) und vom 14. 5. 99 (Bl. 54 ff GA) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu ändern und den Gesamtverlust der oHG im Streitjahr 91 wie folgt zu verteilen:
Erben nach F: |
./. |
31.794 DM |
Kläger: |
./. |
160.428 DM |
H: |
./. |
115.778 DM. |
Der Bekl...