Revision eingelegt (BFH VII R 6/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Präferenzbehandlung für Waren aus dem Westjordanland
Leitsatz (amtlich)
1. Für Waren mit Ursprung im israelisch kontrollierten Westjordanland wird keine Präferenz nach dem EG-Abkommen mit Israel gewährt (EuGH vom 25.02.2010, C-386/08).
2. Eine Präferenzgewährung nach dem räumlich in Frage kommenden EG-Abkommen mit der PLO setzt das Vorliegen eines entsprechenden Ursprungszeugnisses voraus.
Normenkette
ZK Allgemein
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zollpräferenz für von ihr eingeführte Waren. Dabei handelt es sich um ... sowie Zubehör und ..., die der Lieferant der Klägerin, die Fa. A Ltd., Israel, in seiner Produktionsstätte in B hergestellt hat. Dieser Ort liegt in dem von Israel 1967 besetzten Westjordanland.
1. Die Klägerin beantragte in der Zeit zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 29. Juni 2002 mit insgesamt 62 Zollanmeldungen die Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Als Ursprungsland wurde "Israel" angegeben und die Gewährung einer Zollpräferenz gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden: Assoziierungsabkommen EG-Israel) beantragt. Dazu legte sie Rechnungen des Lieferanten und Ausführers vor, in denen bestätigt wurde, dass es sich um Ware mit Ursprung in Israel handele. Die israelische Zollverwaltung hatte dem Lieferanten eine Bewilligung als "ermächtigten Ausführer" gemäß Assoziierungsabkommen EG-Israel ausgestellt. Das beklagte Hauptzollamt gewährte vorläufig die begehrte Zollpräferenz. Im Rahmen eines nachträglichen Prüfungsverfahrens teilten ihm die israelischen Zollbehörden auf Ersuchen mit, die Prüfung habe ergeben, die Waren stammten aus einer Zone, die unter israelischer Zollzuständigkeit stehe; demgemäß handele es sich um Ursprungsware, die präferenzberechtigt im Sinne des Assoziierungsabkommens EG-Israel sei. Die weitere Nachfrage der hiesigen Zollbehörden, ob die Waren in den israelischen Siedlungsgebieten im Westjordanland, im Gazastreifen, in Ost-Jerusalem oder auf den Golanhöhen hergestellt worden seien, ließen die israelischen Behörden unbeantwortet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in dieser Sache (seinerzeitiges Aktenzeichen: 4 K 133/06) ergangenen Beschluss des Senats vom 30. Juli 2008 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25. September 2003 lehnte der Beklagte die Präferenzgewährung ab, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass die eingeführten Waren unter das Assoziierungsabkommen EG-Israel fielen, und erhob nachträglich ZOLL-EU in Höhe von EUR .... Den hiergegen am 10. Oktober 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2006 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob am 10. Juli 2006 Klage.
2. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 2008 (zum seinerzeitigen Aktenzeichen 4 K 133/06) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 25. Februar 2010 (C-386/08): Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats können die Gewährung der Präferenzbehandlung nach dem Assoziierungsabkommen EG-Israel verweigern, wenn die betreffenden Waren ihren Ursprung im Westjordanland haben. Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats können keine Wahlfeststellung treffen, indem sie die Frage offenlassen, ob im vorliegenden Fall das Assoziierungsabkommen EG-Israel oder das entsprechende Vorschriften umfassende Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden Assoziierungsabkommen EG-PLO) anzuwenden ist und ob der Ursprungsnachweis von den israelischen oder von den palästinensischen Behörden stammen muss. Die Zollbehörden des Einfuhrstaats sind im Rahmen des Verfahrens nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 im Anhang des Assoziierungsabkommens EG-Israel nicht an den vorgelegten Ursprungsnachweis und die Antwort der Zollbehörden des Ausfuhrstaats gebunden, wenn diese Antwort keine im Sinne von Art. 32 Abs. 6 des Protokolls ausreichenden Angaben enthält, um den tatsächlichen Ursprung der Waren feststellen zu können, und sie sind nicht verpflichtet, die Sache als eine Streitigkeit über die Auslegung des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens dem nach Art. 39 dieses Protokolls eingerichteten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.
3. Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel auch nach Erlass des Urteils des EuGH weiter. Sie meint, dass auch bei Zugrundelegung der sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Feststellungen die begehrte Präferenzbehandlung zu gewähren sei. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse seien wirksam und die Ge...