Entscheidungsstichwort (Thema)
Zoll auf Drittlandsbananen
Leitsatz (amtlich)
Kann für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden, so ist ein Regelzollsatz von 822 Ecu/to anzuwenden.
Die Fristenregelung der Art. 218 bis 220 ZK hat nur Bedeutung für die Abführung der Eigenmittel an die Kommission. Eine verspätete buchmäßige Erfassung hat auf deren Rechtmäßigkeit keinen Einfluss.
Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz, sie können keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin begründen.
Auch nach Aufhebung der Bananenmarktordnung ist davon auszugehen, dass der EuGH an seiner früheren Rechtsprechung festhält. Es stehen auch verfassungsrechtliche Gründe der Anwendung des Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen.
Normenkette
ZK Art. 220 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das seinerzeit zuständige Hauptzollamt Hamburg-1 mit Steueränderungsbescheid vom 12.09.1995 von der Klägerin insgesamt 695.164,79 DM Zolleuro nachgefordert hat. Die Nachforderung war nach Auffassung des Beklagten erforderlich geworden, weil die Klägerin im Rahmen des der Fa. A GmbH bewilligten Sammelzollverfahrens bei der Abrechnungsstelle des Hauptzollamtes Hamburg-1 für den Einfuhrmonat Juli 1995 mehrere Partien frischer Bananen, die aus Ecuador eingeführt worden waren, zum Kontingent-Zollsatz von 75 ECU/T abgerechnet hat, ohne im Besitz einer für die Anwendung des Kontingent-Zollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz zu sein.
Auf Antrag der Klägerin hatte das Finanzgericht Hamburg das Hauptzollamt Hamburg-1 verpflichtet, bei der Einfuhr von Drittlandsbananen aus
Ecuador auf die Vorlage von Einfuhrlizenzen zu verzichten und hinsichtlich einer eingeführten Menge von 500 t Drittlandsbananen den Kontingent-Zollsatz anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hob diese einstweilige Anordnung des
FG Hamburg mit Beschluss vom 22.08.1995 VII B 179/95 auf. Das
Hauptzollamt Hamburg-1 war dadurch nicht länger durch den Gerichtsbeschluss des FG Hamburg gehindert, hinsichtlich der dem vorliegenden Steuerstreit betroffenen Einfuhrpartien die Einfuhrabgaben nach dem geltenden Drittlandszoll in Höhe von 822 ECU/T buchmäßig zu erfassen.
Mit Steueränderungsbescheid vom 12.09.1995 forderte der Beklagte den bis dahin nicht buchmäßig erfassten Differenzbetrag zwischen dem Drittlandszoll und dem bereits entrichteten Kontingentzoll nach. Es wurden insgesamt 695.164,79 DM Zolleuro nachgefordert.
Gegen diesen Steueränderungsbescheid legte die Klägerin am 22.09.1995 Einspruch ein, den das zwischenzeitlich zuständig gewordene Hauptzollamt
Hamburg-2 mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2002 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom
06.03.2002, zu deren Begründung die Klägerin u. a. Folgendes vorträgt:
Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sei in Deutschland nicht anwendbar, weil die Regelung gegen das GATT verstoße;
der Zollbetrag sei nicht fristgerecht gem. Art. 220 ZK buchmäßig erfasst
worden;
die Behörde dürfe die Zollschuld aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geltend machen;
die Härtefallregelung des Art. 30 i. V. m. Art. 27 der Verordnung (EWG)
Nr. 404/93 sei mit Wirkung zum 01.01.2007 gestrichen worden. Damit sei die Rechtsgrundlage entfallen, mit der die Geltung und Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung bisher immer begründet worden sei. Der Senat sei deshalb gem. Art. 100 Grundgesetz zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
- die Steueränderungsbescheid des Hauptzollamtes Hamburg-1 vom 12.09.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung, worauf Bezug genommen wird.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung
Rechtsgrundlage für die Abgabennacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13.02.1993 - Amtsblatt EG-Nr. L47/1 vom 25.2.1993 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3290/94 - Amtsblatt EG-Nr. L349/105 vom 31.12.1994, wonach auf außerhalb eines Zollkontingents eingeführte Drittlandsbananen der Regelzollsatz von 850 ECU/to bzw. ab 01.07.1995 von 822 ECU/to anzuwenden ist und bei Nichterfassung des entsprechenden Abgabenbetrages dieser nachzuerheben ist.
Nach Art. 17 VO (EWG) Nr. 404/93 bedürfen alle Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung (= Einfuhrlizenz). Das Zollkontingent für Bananen (Art. 2 VO (EWG) Nr. 404/93) ist begrenzt und wird durch Lizenzen überwacht. Bananensendungen aus Drittländern wie Ecuador, für die keine oder keine im Rahmen des Zollkontingents erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird, können nicht in den Genuss des günstigen Kontingentzollsatzes kommen.
Auf außerhalb des Kontingents eingeführte Bananen ist nach Art. 18 Abs. 2 VO (EWG) Nr. ...