Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Feststellung über die Frage einer Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Streitwertbestimmung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist grundsätzlich die steuerliche Auswirkung bei den Feststellungsbeteiligten maßgeblich.
2) Bei einem Streit über eine Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG ist die steuerliche Auswirkung beim Gesellschafter mit 10% des streitigen Einlagenbetrags zu schätzen.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 8; GKG § 52
Tatbestand
I. Die Erinnerungsführerin ist eine im Jahr 2007 nach dem Recht von … gegründete Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner am …..2008 und am …..2008 beschlossen haben, das Vermögen an sich auszukehren. Dementsprechend wurden an die Anteilseigner 2.000.000 € durch Abtretung einer Forderung gegen eine mittelbare Tochtergesellschaft und weitere 91.452.155 € durch Abtretung einer weiteren Beteiligung ausgekehrt; außerdem beschlossen die Anteilseigner am 5.11.2008 eine Ausschüttung i.H.v. 1.119.547 €, die i.H.v. 1.100.000 € durch Verwendung der Kapitalrücklage und i.H.v. 19.547 € aus den im Jahr 2008 erwirtschafteten Gewinnen der Klägerin finanziert wurde. Wegen Einzelheiten wird auf das Urteil des FG Köln vom ….2015 in der Sache …K 141/.. Bezug genommen.
Am 30.12.2009 hatte die Erinnerungsführerin beim … als dem im Verfahren …K 141/.. Beklagten die Feststellung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG i.H.v. 94.552.009 € beantragt. Das … hatte dies mit Bescheid vom 31.5.2010 abgelehnt, da Einlagen, die nicht in das Nennkapital geleistet würden, im Jahr der Einlage selbst nicht für eine Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG zur Verfügung stünden, so dass der Erinnerungsführerin zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres kein steuerliche Einlagebestand zur Verfügung gestanden habe.
Einspruch und die Klage der Erinnerungsführerin im Verfahren …K 141/… wegen Feststellung mit dem Begehren, das … zu verpflichten, eine Einlagenrückgewähr für 2008 i.H.v. 94.552.009 € zu bescheinigen, blieben ohne Erfolg, mit der Folge, dass die „Einlagenrückgewähr” auf Grund der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG in eine Gewinnausschüttung unqualifiziert wurde. Wegen Einzelheiten wird auf das klageabweisende Urteil des FG Köln vom 25.8.2015 in der Sache … K 141/… nebst dessen Hinweis auf das BFH-Urteil vom 30.1.2013 – I R 35/11 (BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560) Bezug genommen.
Anschließend wurden der Erinnerungsführerin im Verfahren 2 K 141/11 mit Gerichtskostenansatz vom 4.11.2015 auf der Basis eines Gegenstandswertes von 9.455.200 € und auf der Grundlage von Nr. 6110 Kostenverzeichnis (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 119.604 € für das „Verfahren im Allgemeinen” in Rechnung gestellt. Dagegen richtet sich die vorliegend streitgegenständliche Erinnerung.
Die Erinnerungsführerin macht geltend, im Verfahren 2 K 141/11 sei lediglich der Mindeststreitwert von 5.000 € zugrunde zu legen, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung eines höheren Streitwerts biete. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte biete, sei gemäß § 52 Abs.2 GKG der Mindeststreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen. Der dem streitgegenständlichen Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert von 9.455.200 € entspreche nicht der Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin. Eine Anknüpfung an den als Einlagerückgewähr festzustellenden Betrag von 94.552.009 € unter Berücksichtigung eines prozentualen Abschlags sei anders als bei der gesonderten Feststellung des Bestands des Einlagenkontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG nicht nachvollziehbar. Soweit der Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit bei Feststellungsbegehren nach § 27 KStG n.F. auf einen Betrag von 10 % des streitigen Einlagebetrages zurückgreife, differenziere dieser nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Feststellungen des § 27 KStG. Die gesonderte Feststellung des Betrags der Einlagenrückgewähr einer Körperschaft an ihre Anteilseigner gemäß § 27 Abs. 8 KStG habe keinen Einfluss auf die Steuerpflicht der Körperschaft oder deren Haftung für eine Steuerschuld ihrer Anteilseigner. Die Bedeutung des geführten Rechtsstreits für die Erinnerungsführerin lasse sich der Höhe nach gerade nicht beziffern, weil eine unmittelbare steuerliche Auswirkung auf Ebene der Erinnerungsführerin, die das Feststellungsbegehren geltend gemacht habe, nicht gegeben sei. Deshalb sei gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Mindeststreitwert von 5.000 € zurückzugreifen.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den streitgegenständlichen Kostenansatz aufzuheben und den Mindeststreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert bei Streitigkeiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, sow...