Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der Geschäftsgebühr bei dem Prozess vorangegangener Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Prozessbevollmächtigte bereits im vorangegangenen Betriebsprüfungsverfahren tätig gewesen, wird die Geschäftsgebühr nicht höher als 1,3 festgesetzt. Das Betriebsprüfungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Nr. 2301 VV RVG.
Normenkette
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2301
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzenden Geschäftsgebühr.
Die Beteiligten haben ursprünglich unter den Az. 13 K 3477/09 und 13 K 3478/09 Klageverfahren wegen diverser Steuerbescheide der Jahre 2001-2005 geführt. Beide Verfahren wurden später zu einem Verfahren verbunden. Das Verfahren endete mit Urteil vom 13. Juli 2011, mit welchem die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt wurden. In der Sache stritten die Beteiligten darüber, ob eine in der Bilanz der Erinnerungsgegner ausgewiesene Verbindlichkeit in einer Höhe von ca. 1,2 Millionen DM teilweise gewinnerhöhend auszubuchen war. Die Verbindlichkeit resultierte aus verschiedenen Leistungen, die der damalige Lebensgefährte der Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin gegenüber dieser erbracht und in Rechnung gestellt hatte. Die Verbindlichkeiten wurden zum Teil gestundet. Der ehemalige Lebensgefährte ermittelte den Gewinn seines Einzelunternehmens durch Einnahmenüberschussrechnung. Nachdem sich die Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin und ihr Lebensgefährte getrennt hatten, schlossen sie eine Vereinbarung, wonach die Gesellschafterin dem ehemaligen Lebensgefährten die Forderungen gegen die Erinnerungsgegnerin für 240.000 DM netto abkaufte. Am gleichen Tag schloss die Erinnerungsgegnerin mit ihrer Gesellschafterin einen Kreditvertrag, wonach die Gesellschafterin der Erinnerungsgegnerin einen Kredit in Höhe von ca. 1,2 Millionen DM einräumte. Um eine Insolvenz von der Erinnerungsgegnerin abzuwenden, habe man sich nach längeren Verhandlungen auf die skizzierte Lösung verständigt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vor den Streitjahren vertrat der Erinnerungsführer die Auffassung, dass in Höhe der Differenz zwischen dem Nennbetrag der Verbindlichkeiten der Klägerin i.H.v. 1,2 Million DM und dem Wert, welche die Gesellschafterin ihrem ehemaligen Lebensgefährten zur Anschaffung seiner Forderungen i.H.v. 240.000 DM netto gezahlt habe, eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Im folgenden Einspruchsverfahren wurde der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung jedoch wieder aufgegeben, da es an einer Änderungsvorschrift gemangelt habe. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bezüglich der Streitjahre vertrat der Erinnerungsführer nunmehr die Auffassung, dass die Bilanz der Erinnerungsgegnerin zu berichtigen sei, da die Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin zu hoch ausgewiesen seien. Die Verbindlichkeit habe lediglich in einer Höhe von 240.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen dürfen, da die korrespondierende Forderung des ehemaligen Lebensgefährten zu diesem Preis veräußert worden sei und sich hieraus der Teilwert der Verbindlichkeiten ergebe. Im folgenden Einspruchs- und Klageverfahren stritt man über die Frage der Werthaltigkeit der korrespondierenden Forderungen. Hierbei wurde auch diskutiert, ob anstelle einer Bilanzberichtigung eine außerbilanzielle Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung vorzunehmen sei.
Am 8.3.2012 stellte die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin einen Kostenfestsetzungsantrag, wobei sie für die den ursprünglichen Klageverfahren zu Grunde liegenden Einspruchsverfahren jeweils eine Geschäftsgebühr i.H.v. 2,5 ansetzte.
Am 27.9.2012 erließ der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen Kostenfestsetzungsbeschluss, bezüglich dessen er den Ansatz der Geschäftsgebühren jeweils in einer Höhe von 2,5 bestätigte und zur Begründung ausführte, dass nach den Ausführungen der Erinnerungsgegnerin bereits die Sachverhaltsermittlung anspruchsvoll und umfangreich gewesen sei und dem habe der Erinnerungsführer nicht widersprochen. Im Übrigen sei keine Unbilligkeit der Gebühren dargelegt worden.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Erinnerungsführer am 4.10.2012 und der Erinnerungsgegner den am 2.10.2012 zugestellt.
Am 12.10.2012 wandte sich der Erinnerungsführer hiergegen mit einer Erinnerung. Zur Begründung führte er aus, dass lediglich von einer Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3 auszugehen sei, da eine besondere Schwierigkeit, die einen höheren Wert rechtfertigen würde, nicht gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass der Rechtsstreit keine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht vorausgesetzt hätte und somit ein erhöhter Zeitaufwand für das Mandat nicht erforderlich gewesen sei. Lediglich aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Erinnerungsgegnerin bereits im Rahmen der Betriebsprüfung habe sich dieser Fall für den Erinnerungsführer als schwierig dargestellt. Dies könne aber nicht für die Erinnerungsgegne...