Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Sicherheitsleistung
Leitsatz (redaktionell)
Kosten einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung eines Abgabenbescheides können als Folgekosten der Auflage des Gerichts nicht als erstattungsfähige Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
Normenkette
FGO § 149
Tatbestand
Der Erinnerungsgegner hatte am 16. Juli 1992 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1987 bis 1990 sowie Zinsbescheide zur Körperschaftsteuer 1989 und 1990 erlassen, weil er im Anschluss an eine Außenprüfung eine Zahlung in Höhe von … DM für den Mandantenstamm einer Steuerberatungspraxis als verdeckte Gewinnausschüttung der Erinnerungsführerin ansah. Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage war beim Finanzgericht Köln unter dem Az. 13 K 4092/92 anhängig.
Im Verfahren 13 V 846/92 hatte die Erinnerungsführerin Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Mit Beschluss vom 22. September 1993 ordnete das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide bis zur Entscheidung im Klageverfahren 13 K 4092/92 gegen Sicherheitsleistung an, weil der Steueranspruch gefährdet erschien und das Finanzgericht keine weitaus überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache sah. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Die Erinnerungsführerin leistete die Sicherheitsleistung in der – vom Finanzgericht zugelassenen – Form einer Bankbürgschaft.
Im Anschluss an eine vor dem Finanzgericht im November 1997 durchgeführte mündliche Verhandlung erließ der Erinnerungsgegner im Klageverfahren 13 K 4092/92 Änderungsbescheide, durch die die Erinnerungsführerin klaglos gestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 1. April 1998 dem Erinnerungsgegner auferlegt.
Daraufhin hatte die Erinnerungsführerin zunächst beantragt, die für die Bürgschaft entstandenen Avalprovisionen im Verfahren 13 K 4092/92 als erstattungsfähige Kosten anzusetzen. Dies wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 1999 13 K 4092/92 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Finanzgericht mit Beschluss vom 19. November 1999 10 Ko 2729/99 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. April 2000 beantragte die Erinnerungsführerin, die erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 1.929 DM nebst Zinsen und weiteren … DM festzusetzen, die als Avalprovisionen für die als Sicherheit geleistete Bankbürgschaft angefallen waren. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Juli 2000 wurden die zu erstattenden Kosten auf 1.929 DM festgesetzt.
Mit der fristgemäß eingelegten Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, die Avalprovisionen seien zu Unrecht nicht als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt worden. Die Leistung der Sicherheit sei nur ein Zwischenschritt in Richtung auf das Ziel der definitiven Nichtzahlung ohne Sicherheitsleistung gewesen.
Die Erinnerungsführerin beantragt, die Avalprovisionen unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14. Juli 2000 als zu erstattende Aufwendungen anzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung abzuweisen.
Der Erinnerungsgegner ist der Ansicht, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig seien nur die zur prozessualen Durchsetzung des Begehrens unmittelbar erforderlichen Aufwendungen. Dieses Ziel sei mit dem Aussetzungsbeschluss vom 22. September 1993 erreicht gewesen. Die Kosten für die Sicherheitsleistung seien Folgekosten der Auflage des Gerichts gewesen. Sie seien nicht mehr unmittelbar zur prozessualen Durchsetzung des Begehrens aufgewandt worden.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet. Avalprovisionen auf Grund einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung eines Abgabenbescheides können nicht als erstattungsfähige Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.
1. Ziel der Kostenfestsetzung nach § 149 FGO ist es, die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten zu ergänzen. Durch die Kostenfestsetzung wird die Erstattungsfähigkeit der Einzelkosten eines Verfahrens dem Grunde und der Höhe nach in Anlehnung an die gerichtliche Kostenentscheidung festgestellt, durch die über Kostentragung als solche entschieden worden ist. Nach § 139 Abs. 1 FGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nur solche Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Andere Kosten können in einem Verfahren nach § 149 FGO nicht festgesetzt werden (BFH-Beschluss vom 8. Februar 1972 VII B 170/69, BStBl II 1972, 429).
2. Die von der Erinnerungsführerin geleisteten Avalprovisionen gehören nicht zu diesen Aufwendungen. Die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung war in dem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide unabhängig von der Sicherheitsleistung durch die Bankbürgschaften möglich. Die spätere Sicherheitsleistung war nicht geeignet, Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts im Verfahren der Aussetzung der...