Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 17.07.1995
Tenor
Gründe:
Die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Frage der Nutzungsdauer des Computers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Biologe und Chemiker und bei der … beschäftigt. Er ist außerdem selbständig als Schriftsteller tätig. Seine Ehefrau ist als Biologin bei der … Gesellschaft angestellt. Sie sind seit 1989 miteinander verheiratet.
Am … 1991 erwarb der Kläger einen Computer zum Preis von … DM. Auf den Inhalt der Rechnung (Bl. 29 GA) wird Bezug genommen. In der Einkommensteuerklärung 1991 machte der Kläger hierfür eine AfA von … DM geltend. Ferner beantragte er u. a. den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten in Höhe von … DM. Diesem Betrag liegt eine Zahlung des Klägers an seine Ehefrau „für vor dem 01.06.1989 geleistete Arbeiten im Zusammenhang mit der Einkommensteuerangelegenheit 1985” zugrunde. Laut schriftlicher Bescheinigung der Klägerin von … (Bl 4 GA) setzt der Betrag sich aus einer Rückerstattung für Arbeitsmittel u. a. Aufwand sowie die im Gerichtsverfahren gegen das Finanzamt … erstrittene Summe zusammen.
Im Einkommensteuerbescheid 1991 erkannte der Beklagte die AfA für den Computer unter Hinweis auf die Anschaffung in der 2. Jahreshälfte nur mit … DM an und lehnte die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten mangels einer hinreichend klaren vertraglichen Gestaltung, die einem Fremdvergleich standhalte, ab. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch, der noch weitere Streitpunkte umfaßte, die vorliegende Klage.
Der Kläger trägt folgendes vor:
1. Der Beklagte müsse die ihm – dem Kläger – auf Bl. 3 der Einspruchsentscheidung zugeschriebene Äußerung zur … richtigstellen und zurücknehmen. Er habe nicht behauptet, daß das Lexikon das preiswerteste und dazu noch größte und beste Fachlexikon in den Bereichen … Naturwissenschaften und Technik sei. Er arbeite an mehreren Lexika mit. Die Ausführung des Beklagten unterstelle ihm Dummheit und daß er die von ihm bearbeiteten Lexika für schlechter halte. Dies sei beleidigend und stelle eine üble Nachrede dar.
2. Er habe in seiner Erklärung den Nutzungszeitraum auf 3 Jahre beschränkt und die AfA wegen der Anschaffung in der 2. Jahreshälfte halbiert. Der Beklagte habe den Ansatz erneut halbiert. Er sei (hilfsweise) bereit, eine Abschreibung über 4 Jahre zu akzeptieren. Er erledige umfangreiche und schwierige Dienstangelegenheiten auf dem beschafften System, dessen Leistungsgrenzen schon lange erreicht und nunmehr auch überschritten seien. Inzwischen erfolgte Instandsetzungsarbeiten wegen Störungen in der Software zeigten, daß eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung bei etwa 3 Jahren liege. Alle wichtigen Anwenderprogramme und Hardware-Produkte würden laufend überarbeitet und verbessert. Im Einkommensteuerbescheid 1992 habe der Beklagte inzwischen eine Nutzungsdauer von nur 3 Jahren anerkannt.
3. Die Arbeiten im Rahmen der Einkommensteuerrückerstattung 1985 seien weit vor dem Eheschluß vereinbart und geleistet worden. Der unter Dritten geschlossene Vertrag sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Daran habe der Eheschluß nichts geändert. Er habe ausgelegte Kosten für Arbeitsmittel (… DM) sowie die Steuerrückerstattung (… DM) vereinbarungsgemäß und nachweislich gezahlt. Dies entspreche einer angemessenen Entlohnung von etwa ca. 10–15 DM pro Stunde.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Einkommensteuerbescheid 1991 vom … mit der Maßgabe abzuändern, daß zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG in Höhe von … DM und weitere Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) von … DM berücksichtigt werden,
ferner, den Beklagten zu verpflichten, die Darstellung in der Einspruchsentscheidung richtigzustellen, wonach er behauptet habe, die … sei das preiswerteste und dazu größte und beste Fachlexikon in den Bereichen Naturwissenschaften und Technik.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, daß bei der ESt 1991 eine AfA für den Computer in Höhe von … DM angesetzt wird.
Er trägt vor, wie sich aus Bl. 6 der Einspruchsentscheidung ergebe, sei der allgemeinbildende Inhalt der … und nicht die ungenaue Beschreibung des Werkes maßgeblich für die Nichtanerkennung gewesen. Die Abschreibungsdauer für den Computer könne mit allenfalls 5 Jahren zugelassen werden. Hieran ändere auch die Behandlung im Jahr 1992 auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Abschnittsbesteuerung nichts. Im übrigen könne der Einkommensteuerbescheid 1992 berichtigt werden. An den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Verträgen zwischen Ehegatten seien besondere Anforderungen zu stellen. Wegen der fehlenden Schriftlichkeit sei der Abschluß der Vereinbarung zu Beginn des Vertragsverhältnisses nicht nachgewiesen. Eine Entlohnung, die erst mehrere Jahre nach der Arbeitsleistung erfolge, spreche wegen ihrer Unüblichkeit gegen die Ernsthaftigkeit.
Die Beteiligten...