Nachgehend
Tatbestand
I.
Für die Jahre 1988 bis 1990 waren die Einkünfte der Antragstellerin nach Durchführung einer diesbezüglichen Betriebsprüfung (BP) durch den Antragsgegner in 1993 einheitlich und gesondert festgestellt worden.
Im Jahre 1994 begann bei der Antragstellerin eine Prüfung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in (Steufa), bei der festgestellt wurde, daß Provisionseinnahmen in erheblicher Höhe auf Privatkonten des Kommanditisten verbucht und bei der Gewinnermittlung der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden waren. Der Antragsgegner erließ unter Hinweis auf Mitteilungen der Steufa für die Jahre 1988 bis 1990 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützte Änderungsbescheide.
Die Antragstellerin hat gegen die Änderungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 1988 bis 1990 Einsprüche erhoben, mit dem Ziel, von den nicht verbuchten Provisionseinnahmen einen Abschlag von 30 % und einen weiteren Abschlag auf den verbleibenden Betrag in Höhe von 50 % vorzunehmen, da der Antragstellerin insoweit Betriebsausgaben entstanden seien.
Der Kommanditist der Antragstellerin ist inzwischen wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Dabei legte das Landgericht Zahlungen an den Kommanditisten abzüglich Zahlungen an Dritte, d. h. die dem Kommanditisten verbliebenen Nettoprovisionen zugrunde.
Die Antragstellerin stellte während des Einspruchsverfahrens beim erkennenden Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide, soweit der Antragsgegner die im Strafurteil berücksichtigten Gewinnminderungen außer Acht gelassen habe.
Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung führte der Senat aus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide seien gegeben, Dies ergebe sich aus folgendem:
Für die Jahre 1988 bis 1990 seien bereits in 1993, im Anschluß an eine diese Jahre betreffende BP, Feststellungsbescheide ergangen, die im Zeitpunkt der Änderung in Bestandskraft erwachsen waren. Eine Änderung dieser Festsetzungen zu Ungunsten der Antragstellerin unter Hinweis auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sei somit nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur möglich gewesen, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgelegen habe. Die diesbezügliche Festsetzungslast trage der Antragsgegner. Steuerhinterziehung sei u. a. nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben, wenn aufgrund unrichtiger oder unvollständiger steuererhöhender Tatsachen Steuern verkürzt würden und dadurch ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt werde. Im Streitfalle sei der Geschäftsführerkommanditist der Antragstellerin wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt worden. Nur hinsichtlich der gekürzten Beträge habe das Landgericht eine Steuerhinterziehung bejaht, wobei dahinstehen könne, aus welchen Überlegungen das Landgericht die Angaben des Kommanditisten übernommen habe, sei es aus Gründen des ohnehin erreichten Strafmaßes oder unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes „in dubio proreo”. Trotz dieses Strafurteiles, an das der Antragsgegner zwar im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht gebunden, welches gleichwohl verwertbar sei, habe der Antragsgegner keine Feststellungen dazu getroffen, daß bzw. aus welchen Gründen höhere Beträge, als die vom Landgericht ermittelten, hinterzogen worden seien. Allein der Hinweis des Antragsgegners auf die unstreitige Höhe der nicht verbuchten Einnahmen reiche hierfür nicht aus. Denn eine Steuerhinterziehung setze die Verkürzung von Steuern voraus, die ihrerseits danach ermittelt werde, wie hoch die – tatsächlichen – Einkünfte im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen seien, d. h. wie hoch der nicht nur die Einnahmen, sondern auch der die Betriebsausgaben erfassende Jahresüberschuß (§§ 4, 5 EStG) gewesen sei. Hinterzogen würden keine Einnahmen, sondern nur Steuern, deren Ermittlung Einkünfte zugrundelägen. Wenn der Antragsgegner von den vom Landgericht ermittelten Beträgen abweichen wolle, treffe ihn die Feststellungslast dazu, daß die Einlassungen des Kommanditisten hinsichtlich gewinnmindernder Zahlungen als bloße Schutzbehauptungen im Strafverfahren unzutreffend seien, d. h. daß entweder gar keine Zahlungen an Dritte erfolgt oder aber diese nicht betrieblich veranlaßt gewesen seien, mithin nicht erklärte Einnahmen mit nicht erklärten Einkünften gleichzusetzen und der Besteuerung zugrundezulegen gewesen seien. Ohne derartige Feststellungen seien die Änderungsbescheide zur Feststellung 1988 bis 1990 rechtlich zweifelhaft.
Inzwischen hat der Antragsgegner eine Einspruchsentscheidung erlassen, durch die er die Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide als unbegründet zurückgewiesen hat.
Zur Begründung führte der Antragsgegner dort aus, eine Änderung der Bescheide habe nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen ...