Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Ertragswertmethode beider Herstellung eines gemischt genutzen Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
Auch in Fällen der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach einer anderen Methode als der nach Nutzflächen, hier nach der Ertragswertmethode, ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab im Sinne einer wirtschaftlichen Zurechnung gemäß § 15 Abs. 4 UStG ist.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 4; AO 1977 § 69
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer. Der Antragsteller (Ast) ist Eigentümer des Grundstücks ……… Auf diesem Grundstück errichtete der Ast ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Wohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Objekts beträgt 1.062 qm, die gewerblich nutzbare Fläche 985 qm. Für die zu fremden unternehmerischen Zwecken genutzten Räumlichkeiten (985 qm) hat der Ast auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze gemäß § 4 Nr. 12a UStG nach § 9 UStG verzichtet. Aus den Eingangsrechnungen für das Bauvorhaben hat der Ast für das Jahr 1998 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. …….. DM und für den Zeitraum 01/99 bis 08/99 abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. insgesamt ……… DM geltend gemacht. Der Betrag entspricht 78,74 % der gesamten Vorsteuerbeträge. Den Aufteilungsschlüssel ermittelte der Ast wie folgt:
Aufteilung Mieteinnahmen BV ….., …….
1. Gewerbemiete: |
Ladenlokale Erdgeschoß |
170 qm × |
130,00 DM |
22.100,00 |
Ladenlokal Zwischengeschoß |
245 qm × |
50,00 DM |
12.250, DM |
Untergeschoß/Gewölbe |
435 qm × |
20,00 DM |
8.700,00 |
1. ObergeschoßAnbau |
135 qm× |
30,00DM |
4.050,00 |
|
985 |
47.100,00 |
2. Wohnmieten |
Öffentlich geförderte |
Wohnungen |
882 qm × |
11,85 DM |
10.450,00 |
FreifinanzierteWohnungen |
180 qm× |
12,50DM |
2.250,00 |
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1.062 |
|
12.700,00 |
Gesamterträge |
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59.800,00 |
Anteil Gewerbe |
78,76 % |
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|
Anteil Wohnen |
21,24 % |
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Davon bereits vermietet: |
Ladenlokal Erdgeschoß Mitte |
60 qm × |
130,00 DM |
7.800,00 |
Untergeschoß/Gewölbe |
435 qm× |
20,00DM |
8.700,00 |
16.500,00 |
Der Antragsgegner gelangte aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung zu dem Ergebnis, daß von den insgesamt angefallenen Vorsteuerbeträgen für das Jahr 1998 lediglich …….. DM und für die Voranmeldungszeiträume 01/99 – 08/99 insgesamt lediglich ……… DM dem gewerblichen Teil des Gebäudes zuzurechnen seien. Dabei berücksichtigte das FA entsprechend dem Verhältnis der gewerblich vermieteten Flächen zu den für Wohnzwecke vermieteten Flächen nur 48,12 % der in Baurechnungen enthaltenen Vorsteuern. Gegen die Bescheide legte der Ast am …..2000 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Die beim Antragsgegner beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom …..2000 abgelehnt.
Nunmehr begehrt der Ast vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht.
Zur Begründung verweist der Ast auf das Urteil des BFH vom 5.2.1998 (BStBl II 1998, 492). Hiernach könne ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude erwerbe, den Aufteilungsschlüssel des Ertragswertes auch für die Vorsteueraufteilung benutzen. Dies sei nach dem BFH-Urteil eine sachgerechte Schätzung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG. Die gleichen Erwägungen müßten bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes gelten. Es könne keinen Unterschied machen, ob man ein Objekt erwerbe oder herstelle. Beides seien wirtschaftlich die gleichen Vorgänge und deshalb für die Umsatzsteuer nicht anders zu beurteilen. Das Urteil des BFH vom 12.3.1992 (BStBl II 1992, 755) stehe dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Der BFH habe dort lediglich entschieden, daß im Regelfall nach dem Verhältnis der vorsteuerabzugsschädlichen genutzten zu den nicht vorsteuerabzugsschädlich genutzten Flächen aufzuteilen sei. Der Ast ist zudem der Auffassung, daß sein gewählter Aufteilungsschlüssel auch nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führe. Denn aufgrund des bereits abgeschlossenen Mietvertrages stehe fest, daß die in Zukunft abzuführende Umsatzsteuer auf die vermieteten Gewerbeflächen höher sein werde, als die normalen Mieterträge.
Ausweislich der vom Ast eingereichten Umbuchungsmitteilung vom 25.2.2000 hat der Antragsgegner Umsatzsteuerbeträge für 1998 i.H.v. …… DM und für 07/1999 i.H.v. …… DM mit einem Umsatzsteuerguthaben Januar 2000 i.H.v. …… DM verrechnet.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1998 vom ….2000 i.H.v. ……. DM und des Bescheides über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 1999 vom ……1999 i.H.v. …… DM sowie die
Aussetzung der Vollziehung folgender Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vom …..1999
01/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
02/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
03/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
04/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
05/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
06/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
07/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
08/99 |
i.H.v. |
……… |
DM |
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Nach Ansicht des FA kommt die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte nicht in Betracht, da das Grundstück vom Ast errichtet worden sei. Das Urteil des BFH vom 12.3.1998 (BStBl II 1998, 525) behandele...