rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasingfahrzeug; privater Nutzungswert
Leitsatz (redaktionell)
Die Anwendung des pauschalen Nutzungswertes erfordert nicht die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG lässt sich nicht herleiten, dass das Kfz als solches zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 enthält - im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG - nicht den Begriff des "betrieblichen" Kraftfahrzeugs, sondern stellt allein auf den Begriff des Kraftfahrzeuges ohne den Zusatz "betrieblich" ab.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug (PKW) der private Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann.
Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Antragsteller erzielt als selbständig praktizierender Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Er ermittelt den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. In den Streitjahren nutzte er einen geleasten PKW … sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke. Der betriebliche Nutzungsanteil betrug – unstreitig – 30 v.H. Der Antragsteller verbuchte die laufenden Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese in den Einnahme-Überschussrechnungen für die Streitjahre unter Gegenrechnung des nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an.
Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung gelangte der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass das Kfz nicht als betrieblich anzusehen sei und deshalb lediglich die anteiligen betrieblichen Kosten von 30 v.H. als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Aufgrund der Prüfung ergingen geänderte Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätstzuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer.
Der Antragsgegener wies den Einspruch für die Streitjahre 2000 bis 2002 als unbegründet zurück. Das bereits zuvor anhängige Einspruchsverfahren für das Streitjahr 1999 wurde zum Ruhen gebracht. In der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 führte der Antragsgegner unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 36/04, BFH/NV 2006, 1277, aus, die Ein-Prozent-Regelung sei für Leasingfahrzeuge, die zu weniger als 50 % betrieblich genutzt werden, nicht anwendbar. Überdies sei das Nutzungsrecht nicht in unmissverständlicher Weise dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet worden.
Mit der die Streitjahre 2000 bis 2002 betreffenden Klage – 14 K 4223/06 – und dem nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner bei Gericht gestellten alle Streitjahre betrefffenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung machen die Antragsgegner geltend, dass auch für Leasingfahrzeuge eine Zuordnung zum Betrieb möglich und der pauschale Nutzungswert anwendbar sei. Eine eindeutige Zuordnung des Leasingvertrags zum Betrieb sei dadurch erfolgt, dass der Leasingaufwand von Anfang an in der laufenden Buchführung als Aufwand erfasst worden sei.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer vom 16. August 2004, für 2000 bis 2002 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2006 wie folgt auszusetzen:
Einkommensteuer |
1999 |
EUR |
2.538,05 |
rk Kirchensteuer |
1999 |
EUR |
228,43 |
Solidarutätszuschlag |
1999 |
EUR |
139,59 |
Zinsen |
1999 |
EUR |
261,00 |
Einkommensteuer |
2000 |
EUR |
2.168,89 |
rK Kirchensteuer |
2000 |
EUR |
195,20 |
Solidaritätszuschlag |
2000 |
EUR |
119,29 |
Zinsen |
2000 |
EUR |
380,00 |
Einkommensteuer |
2001 |
EUR |
2.196,51 |
rk Kirchensteuer |
2001 |
EUR |
197,69 |
Solidaritätszuschlag |
2001 |
EUR |
120,80 |
Zinsen |
2001 |
EUR |
275,00 |
Einkommensteuer |
2002 |
EUR |
2.180,00 |
rk Kirchensteuer |
2002 |
EUR |
232,56 |
Solidaritätszuschlag |
2002 |
EUR |
119,90 |
Zinsen |
2002 |
EUR |
44,00 |
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die vom Kläger dargestellten Buchungen seien für eine Zurechnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nach Verwaltungsansicht (BMF-Schreiben vom 17. November 2004 IV B 2 – S 2134 – 2/04) nicht ausreichend. Als Nachweis würde z.B. eine zeitnahe Aufnahme des Fahrzeugs in ein Bestandsverzeichnis ausreichend. Seine Ansicht entspreche sowohl der Ansicht des BFH als auch den maßgebenden Verwaltungsanweisungen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen im Umfang des Begehrens der Antragsteller ernstliche Zweifel.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn bei überschlägiger Überprüfung des Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige g...