rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung von Gerichtskosten bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich die Berechnung der anfallenden Kosten auf den entsprechenden Teil des Streitwertes zu beziehen, begrenzt durch den Betrag, den der Kostenschuldner nach der materiell-rechtlichen Entscheidung zu tragen hat.

 

Normenkette

ZPO § 122 Abs. 1, 1 Nr. 1; FGO § 142 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Ermittlung der von ihm zu zahlenden Gerichtskosten in dem Verfahren 1 K 5273/97.

Der Erinnerungsführer hatte sich in dem vorgenannten Klageverfahren gegen die Rückforderung von Kindergeld für die Zeit Januar bis November 1996 i.H.v. DM 11.550,– gewehrt und des weiteren beantragt, ihm auch weiterhin Kindergeld zu gewähren.

Der 1. Senat hatte dem Erinnerungsführer für die Durchführung des Klageverfahrens ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit der Erinnerungsführer sich gegen die Rückforderung des Kindergeldes i.H.v. 11.550,– DM wehrte. Im übrigen, das heißt, soweit er die Weiterzahlung von Kindergeld beantragte, wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Urteil vom 11. März 1998 gab der 1. Senat dem Antrag des Erinnerungsführers insoweit statt, als die Rückforderung des gezahlten Kindergelds aufgehoben wurde. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Erinnerungsführer und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wurde auf 24.150,– DM festgesetzt.

Die Kostenbeamtin des Finanzgerichts Köln ermittelte die Gerichtskosten mit DM 1.505,– und den vom Erinnerungsführer zu zahlenden Betrag mit DM 752,50.

Gegen die entsprechende Kostenrechnung legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein, zu deren Begründung er vorträgt:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirke, dass er von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sei.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Kostenrechnung aufzuheben.

Der Bezirksrevisor hat eine Stellungnahme hierzu abgegeben, die dem Erinnerungsführer zur Kenntnisnahme übersandt worden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nicht fristgebundene, zulässige Erinnerung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – bewirkt die ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe, daß die Landeskasse Gerichtskosten gegenüber dem Erinnerungsführer nicht mehr geltend machen kann (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 142 FGO Tz. 1, 2 (Stand August 2000)).

Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich die Berechnung der anfallenden Kosten auf den entsprechenden Teil des Streitwertes zu beziehen (Brandis a.a.O., Tz. 47). Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Erinnerungsführer nur die Mehrkosten zu tragen hat, für die ihm keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Bei einem Streitwert i.H.v. 11.550,– DM ermitteln sich die Gerichtskosten mit dem 3,5 fachen des einfachen Gebührensatzes i.H.v. 265,– DM mit 927,50 DM. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Teilstreitwert bedeutet, daß der Erinnerungsführer insoweit keine Gerichtskosten tragen muß.

Die über den Betrag von 927,50 DM hinausgehenden Gerichtskosten schuldet der Erinnerungsführer demgegenüber in voller Höhe, da ihm insoweit keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und ihm in dem zugrunde liegenden Urteil ein Teil der Gerichtskosten auferlegt worden ist. Die Gesamtgerichtskosten bei einem Streitwert von 24.150,– DM betragen unstreitig DM 1.505,–. Den Differenzbetrag i.H.v. 677,50 DM schuldet der Erinnerungsführer demnach in voller Höhe. Dabei ist der Berechnung der Gesamtstreitwert zugrunde zu legen; die Gerichtskosten sind nicht nach zwei getrennten Streitwerten zu ermitteln.

Jede andere Berechnung, wie auch die des Erinnerungsführers, würde dazu führen, daß die Prozesskostenhilfe den Erinnerungsführer von Gerichtskosten freistellen würde, für die sie nicht gewährt wurde. Sie wurde im Streitfall für den Teil gewährt, zu dem der Erinnerungsführer im Klageverfahren letztlich auch obsiegt hat und deshalb insoweit die Kosten dem Beklagten auferlegt wurden. Soweit der Erinnerungsführer die Klage verloren hat, muß er die Kosten tragen, da insoweit auch bereits der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden war.

Der vom Erinnerungsführer voll zu tragende Teil der Gerichtskosten darf jedoch nicht über den Betrag hinausgehen, den der Erinnerungsführer nach der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Kostenentscheidung (hier dem Urteil) zu tragen hat. Dieser Betrag, der im Streitfall 752,50 DM beträgt, stellt die Obergrenze der Gerichtskosten dar, die der Erinnerungsführer zu tragen hat.

Die angefochtene Kostenrechnung war entsprechend den vorstehenden Ausführungen um 75,– DM zu ermäßigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gerichtsgebührenfrei, § 5 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskost...

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