Entscheidungsstichwort (Thema)
Europarechtskonformität von § 50d Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I.) Steht Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. 54 AEUV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, die innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und (1) für die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder (2) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt (woran es unter anderem fehlt, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt) oder (3) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, während gebietsansässigen Holdinggesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?
II.) Steht Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einer gebietsfremden Muttergesellschaft, die innerhalb eines in ihrem Ansässigkeitsstaat ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen verweigert, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und (1) für die Einschaltung der gebietsfremden Muttergesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder (2) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt (woran es unter anderem fehlt, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt) oder (3) die gebietsfremde Muttergesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, während gebietsansässigen Holdinggesellschaften die Entlastung von der Kapitalertragsteuer gewährt wird, ohne dass es auf die vorgenannten Voraussetzungen ankommt?
Normenkette
AEUV Art. 49, 54; EG Art. 43, 48; EWGRL 435/90 Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1; EStG 2009 § 50d Abs. 3
Tatbestand
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 3 EStG 2007 für das Streitjahr 2011 zusteht.
Verfahrensverlauf
Die Klägerin ist eine in Dänemark ansässige Holdinggesellschaft. Der Konzern erbringt Dienstleistungen im Rahmen der …. Die Klägerin hält Beteiligungen an mehr als 25 Tochtergesellschaften, die zum Teil auch in Dänemark ansässig und aktiv sind. Unter anderem ist sie seit 2003 zu 100 % am Nennkapital der A GmbH mit Sitz in B beteiligt. Im Einzelnen hält die Klägerin im Streitjahr 2011 folgende Beteiligungen:
Die Klägerin hält auch Immobilienvermögen und übernimmt die finanzielle Kontrolle im Konzern, um die Zinskosten im Konzern zu optimieren. Darüber hinaus hat sie die Aufsicht und Kontrolle über die Ergebnisse der einzelnen Tochtergesellschaften.
Die Klägerin führt ein Drittel der Dienstleistungen in Dänemark über die Tochtergesellschaften aus. Bei der Klägerin selbst sind keine Arbeitnehmer angestellt. Im Konzern waren 2010 insgesamt … Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Klägerin verfügt über einen Telefonanschluss und eine E-Mail-Adresse. Auf der Homepage des Konzerns ist die Klägerin als einer der Kontaktpartner ausgewiesen. Die Klägerin verfügt über keine eigenen Büroräume. Im Bedarfsfall greift die Klägerin neben den Räumlichkeiten auch auf alle sonstigen Einrichtungen und das Personal anderer Konzerngesellschaften zurück.
Geschäftsführer der Klägerin ist Herr D, der auch Vorstand in diversen Gesellschaften des Konzerns ist. Er erhält kein Geschäftsführergehalt von der Klägerin.
An der Klägerin ist zu 100 % die D Ltd., Zypern, beteiligt. Diese Gesellschaft übt keine eigene Wirtschaftstätigkeit aus. Die Anteile an der D Ltd., Zypern, werden zu 100 % von einer in Singapur ansässigen natürlichen Person gehalten.
Im Streitjahr 2011 bezog die Klägerin von der A GmbH eine Gewinnausschüttung i.H.v. 100.000 €. Die Gewinnausschüttung beruhte auf dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der A GmbH vom 22. Juni 2011. Gemäß diesem Beschlu...