Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine in zwei niederländischen Städten zugelassene Limited mit Sitz in den Niederlanden und Postfachadresse in Belgien, die eine auf Dauer angelegte steuerliche Beratung gegenüber mehreren Steuerpflichtigen im Inland erbringt, übt keine nur vorübergehende Tätigkeit aus, die aufgrund der Dienstleistungsfreiheit der Art. 56, 57 AEUV erlaubt sein kann, sondern unterliegt den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Befugnis zur Steuerberatung gem. § 3 Nr. 3 StBerG oder § 3 a) Abs. 1 Satz 5 StBerG nicht erfüllt.
Normenkette
FGO § 63 Abs. 3; StBerG §§ 3, 3 a) Abs. 1 S. 5, §§ 3a, 4; AEUV Art. 57, 56; AO § 80 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin ist eine in A und B registrierte Limited mit Sitz in C, Niederlande, und einer Postfachadresse in D, Belgien. Ausweislich ihrer Schriftsätze wird sie von ihrem Direktor, Herrn E vertreten. Zu ihrem Tätigkeitsgebiet zählt u.a. die Steuerberatung. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederländische Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin vertritt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verschiedene im Inland ansässige Mandanten, darunter auch in mehreren Verfahren Herrn F und die G Ltd., in H, deren Alleingesellschafter Herr F ist. Beim erkennenden Senat tritt sie in mehr als zehn verschiedenen Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf. Die Klägerin ist in Deutschland nicht gemäß § 32 Abs. 3 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 Steuerberatungsgesetz – StBerG – anerkannt. Ihr Direktor ist in Deutschland nicht mehr als Steuerberater bestellt. Seine ursprüngliche Bestellung wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, Juris). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde Herr E aus dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer gelöscht.
Im Streitfall trat die Klägerin als steuerlicher Vertreter der G Ltd. auf. In dieser Eigenschaft legte sie gegen die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung eine Sprungklage ein, die wegen fehlender Zustimmung des Finanzamtes zur Durchführung des Einspruchsverfahrens an den Beklagten abgegeben wurde. Im Einspruchsverfahren wies der Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 22. April 2010 gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung – AO – als Bevollmächtigte zurück.
Hiergegen legte die Klägerin mit Klageschrift vom 25. Mai 2010 die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 K 1670/10 geführte Sprungklage ein, der der Beklagte wiederum nicht zustimmte, so dass das auch dieses Verfahren zur Durchführung des Einspruchsverfahrens an den Beklagten abgegeben wurde. Mit Entscheidung vom 14. Juli 2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf das gegen die Klägerin ergangene Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. November 2009, 7 K 2683/08, und den gegen die Klägerin ergangenen Beschluss desselben Gerichts vom 2. Juni 2010, 7 V 4271/09, aus, die Klägerin leiste ohne entsprechende Befugnis und daher in unzulässiger Weise geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Blatt 3 ff. der Prozessakte).
Hiergegen hat die Klägerin am 17. August 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Problematik ihre Zurückweisung sei ebenso wie die Tatsache, dass das Finanzgericht schon vorgefertigte Entscheidungen parat halte und eine Prüfung der Sache nicht durchführen werde, gerichtlich bereits bekannt. Bei der „Zurückweisungsarie” sei ein Komplott im Gange, bei dem „Steufa-Horden” unter Lügen und Missbrauch ihrer Macht – teilweise sogar durch Richter des Finanzgerichts Köln veranlasst – Einbrüche verübt und Diebstähle begangen hätten. Hierbei seien sehr intime Daten und Unterlagen erbeutet worden, wie z.B. Arztberichte, Testamente, Patientenverfügungen oder Anweisungen zur Beisetzung, die der Beklagte schamlos, skrupellos, gewissenlos und einfach unanständig und ekelerregend zu verwerflichen und ehrenrührigen Zwecken benutze.
Entgegen der Ansicht des Beklagten stützte sie ihr Recht zur Berufsausübung nicht auf § 3a StBerG, obwohl sie auch nach dieser Bestimmung berufsausübungsberechtigt sei, sondern auf Art. 49 EGV, auch in Ausgestaltung der Richtlinie 2006/123/EG. Diese Richtlinie sei entgegen der schon früher geäußerten blöd...