Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Rentenbeträgen
Leitsatz (redaktionell)
Der erkennende Senat ist nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Alterseinkünftebesteuerung überzeugt. Das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Neuausrichtung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften auf die nachgelagerte Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz grundsätzlich eine Regelung geschaffen hat, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Das Gericht ist an die verfassungsgemäßen Gesetze gebunden und sieht sich an einer vom Gesetz abweichenden Festsetzung gehindert.
Normenkette
AO § 85; EStG § 22
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen X R 18/20) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Fragen, ob die dem Kläger in den Streitjahren zugeflossenen Rentenbeträge (teilweise) der Besteuerung zu unterwerfen sind und ob Zahlungen des Klägers im Zusammenhang mit einer Beteiligung als Kommanditist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wurde am … 1941 geboren. Im Jahre 1970 heiratete er. Die Ehe wurde im Jahr 2011 geschieden. Im Jahre 2016 verstarb die geschiedene Ehefrau.
Der Kläger war seit dem Jahre 1978 und auch in den Streitjahren selbständig als … tätig. In diesen Jahren leistete er Beiträge an das Versorgungswerk der …. Zuvor war er in den Jahren 1971 bis 1977 nichtselbständig tätig gewesen und hatte Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet.
Seit dem … 2006 bezieht der Kläger eine Rente der Rentenversicherungsanstalt (Rentenzahlung bei Beginn 1.094,41 € monatlich, einschließlich Zuschuss zur Krankenversicherung); seit dem … 2008 bezieht er eine Rente des Versorgungswerks der … (Rentenzahlung bei Rentenbeginn 380,89 € monatlich). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rentenbescheide (Bl. 211 und 227 der elektronischen Gerichtsakte – eGA) Bezug genommen.
Im Jahr 2014 leistete der Kläger Zahlungen für die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung als Kommanditist an der B KG (in Insolvenz) in C. Das Finanzamt für Körperschaften IV C teilte dem Beklagten mit, der Kläger habe im Jahr 2014 Einkünfte i.H.v. 0,– € erzielt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Mitteilung (Bl. 128 eGA) Bezug genommen.
Der Beklagte unterwarf in den Jahren 2006 bis 2009, 2013 und 2015 beide Renten (anteilig) der Besteuerung und setzte die Steuer mit Bescheiden vom 3. Januar 2008 (2006), 4. März 2009 (2007), 21. März 2011 (2008), 19. September 2014 (2009) und 25. August 2013 (2013) entsprechend fest. Die Bescheide enthielten hinsichtlich der Rentenbesteuerung einen „Vorläufigkeitsvermerk” nach § 165 Abgabenordnung (AO). Dabei wurde der Kläger bis einschließlich 2008 mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Bescheide blieben zunächst unangefochten.
Die festgesetzte Einkommensteuer, sowie der festgesetzte Solidaritätszuschlag wurden für den Zeitraum der Zusammenveranlagung, die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 vollständig entrichtet. Es waren weder Aufteilungsbescheide ergangen noch Aussetzungen der Vollziehung gewährt worden.
Am 23. Dezember 2015 legte der Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 3. Januar 2008, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. März 2009, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21. März 2011, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 19. September 2014 und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25. August 2015 ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben Bezug genommen (Bl. 143 eGA).
Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin bezüglich der Jahre 2006 bis 2009 und 2013 mit, die angefochtenen Bescheide enthielten einen Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung. Erst wenn dieser wegfalle, liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. Januar 2016 (Bl. 145 eGA) Bezug genommen.
Der Beklagte erkannte für den Veranlagungszeitraum 2014 den geltend gemachten Verlust an der B KG i.H.v. 837 € nicht als Verlust aus § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Er unterwarf die Renteneinkünfte (anteilig) der Besteuerung und setzte die Einkommensteuer 2014 mit Bescheid vom 12. Februar 2016 (erstmalig) fest. Hiergegen legte der Kläger am 10. März 2016 Einspruch ein.
Am 6. Juli 2016 ergingen für die Jahre 2006 bis 2008 geänderte Einkommensteuerbescheide im Wege der Zusammenveranlagung und für die Jahre 2009, 2013 und 2014 geänderte Einkommensteuerbescheide im Wege der Einzelveranlagung, in denen jeweils der Vorläufigkeitsvermerk wegen der Rentenbesteuerung aufgehoben wurde.
Hiergegen legte der Kläger am 3. August 2016 (mit zwei Schreiben) Einsprüche ein. Er führte jeweils aus, die Einsprüche schlössen sich inhaltlich ausdrücklich an die Einsprüche vom 23. Dezember 2015 an, welche die einzig richtigen Rechtsbehelfe seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsschreiben (Bl. 150 ff. eGA) Bezug genommen.
Am 11. Juli 2016 wurde die Einkommensteuer 2015 festgesetzt. Der ...