Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerfreiheit einer Kapitalerhöhung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KVStG 1972.
Die Klägerin (Kl) war die persönlich haftende Gesellschafterin der … und als solche am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt. Die Gesellschafter der Kl, die Herren … und … waren gleichzeitig die Kommanditisten der KG mit einer Kommanditeinlage von je DM …
Zur Umwandlung der KG auf die Kl beschlossen die Gesellschafter am … das Kapital der Kl von DM … – um DM … auf DM … zu erhöhen. Auf die Verpflichtung zur Übernahme erhöhter Stammeinlagen erbrachte jeder der drei Gesellschafter folgende Leistungen:
- eine Bareinlage von DM …
- und eine Sacheinlage von DM …
Die Sacheinlage war zu erbringen durch Übertragung des Kominanditanteils an der KG.
In der Steueranmeldung der Kl vom … führte die Kl aus, das Kommanditkapital der KG in Höhe von DM … habe in der Vergangenheit bereits Gesellschaftsteuer ausgelöst. In dieser Höhe sei die Umwandlung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG steuerfrei.
Dieser Beurteilung folgte die erstmalige, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte Festsetzung von Gesellschaftsteuer wegen des Kapitalerhöhungsvorgangs vom ….
Nach einer … durchgeführten Betriebsprüfung versagte der Beklagte (Bekl) Steuerfreiheit gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 KVStG. Es fehle für die begehrte Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 KVStG an einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform. Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 KVStG setze eine Einbringung durch eine Kapitalgesellschaft voraus. Im Streitfall seien die Einbringenden natürliche Personen. Es erging bei Annahme, daß der gemeine Wert der Kommanditeinlagen ihrem Nominalwert entspreche, am … ein geänderter Gesellschaftssteuerbescheid über …
Mit ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid berief sich die Kl auf Wortlaut und Zweck von § 7 Abs. 4 Nr. 3 KVStG sowie auf das Urteil des BFH vom 15. Februar 1984 II R 208/81, BStBl II 1984, 326. Die genannte BFH-Entscheidung betreffe einen gleichliegenden Sachverhalt der Anwachsung. Entscheidend für die begehrte Steuerfreiheit sei der Übergang des Vermögens der KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die GmbH, d. h. auf die Kl. Das Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 KVStG verneinende Urteil des BFH vom 22. August 1990 I R 11/89, BStBl II 1991, 185 stehe nicht entgegen. Dort sei keine Vermögensübertragung im ganzen erfolgt, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebe. Auch hätten, anders als im vorliegenden Streitfall, die einbringenden Gesellschaften nach der Einbringung fortbestanden und weiterhin eigenes Vermögen besessen.
Die Einspruchsentscheidung des Bekl vom … wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die begehrte Steuerfreiheit scheitere daran, daß die übertragenden Gesellschafter ausnahmslos natürliche Personen seien.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hält die Kl daran fest, daß das gesamte Vermögen der … KG mit der Einbringung der Kommanditanteile auf die Kl übergegangen sei. Die neuere Entscheidung des BFH in BStBl II 1991, 185 widerspreche nicht derjenigen in BStBl II 1984, 326, weil es in dem jüngeren Urteil nicht um eine Vermögensübertragung im ganzen, sondern um eine bloße Übertragung von Kommanditanteilen gegangen sei. Die Unschädlichkeit einer Übertragung von natürlichen Personen stehe nach der Entscheidung des BFH in BStBl II 1984, 326 nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom… und Änderung des Gesellschaftsteuerbescheids vom … die Gesellschaftsteuer auf …
festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Klageerwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Auf die Steuerakten wird wegen der Einzelheiten zur Vorversteuerung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Steuerbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1, Nr. 1 FGO).
Der Gesellschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG). Rechtsvorgänge dieser Art sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 KVStG).
Die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung sind im Streitfall nicht erfüllt.
Der BFH hat mit seinem in BStBl II 1991, 185 veröffentlichten Urteil zu der in den Voraussetzungen inhaltsgleichen früheren Steuerermäßigungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KVStG in der Fassung bis 1985 ausgeführt, daß für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift Ersterwerber derjenige sein müsse, der das gesamte Vermögen, den Betrieb oder den Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragt und daß dies der Ersterwerber nur dann tun könne, wenn er selbst Kapitalgesellschaft sei.
Der erkennende Senat schließt...