Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für berufsbegleitendes Promotionsstudium
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Promotionsstudium stellen bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen des Klägers für einen Studiengang „FU” als Fortbildungskosten abzugsfähig sind.
Der Kläger schloss im Dezember 1989 ein Betriebswirtschaftsstudium als Diplom-Kaufmann ab. Er war im Streitjahr – 1992 – bei der F GmbH angestellt. Unternehmensgegenstand der GmbH ist der Bau von … und … sowie …. Hauptsitz der Gesellschaft ist in D. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH ist die Mutter des Klägers. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 1990 umfasst die Tätigkeit des Klägers Büroarbeiten allgemeiner Art, Leitungsarbeiten auf Baustellen und gemäß Bedarf. Er ist – neben seinem Bruder – „faktischer” Geschäftsführer der F GmbH in D und ausweislich einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 28. Juli 1994 hier insbesondere für die Bereiche des Finanzmanagements, des Einkaufs sowie generell für die weitere Expansion der F GmbH in Richtung der östlichen Nachbarstaaten Polen und Tschechien zuständig.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger neben – inzwischen unstreitigen – Fortbildungskosten für ein Studium an der Fernuniversität Hagen weitere Fortbildungskosten für das FU in Höhe von DM 31.620,59 geltend. Dabei handelte es sich um einen von der Universität … – U – in Kooperation mit dem „… – F1 – in V und der „T” veranstalteten Studiengang. Dessen Inhalt ist im F1-Report für das 4. Quartal 1991 wie folgt beschrieben:
„Die Studierenden, gedacht ist an Berufstätige, die nebenbei ihren Doktorgrad (Dr.oec.) erwerben wollen, müssen 360 h Studium in den Bereichen Europapolitik, Europarecht, Europäische Wirtschaft einschließlich der Wirtschaft Ungarns, Polens und der CSFR, Euro-Management, EG-Sozialpolitik und Vergleichende Kulturbeziehungen mit Prüfung absolvieren.
Angeboten wird der Stoff in sechs Wochenenden (Freitag 14 Uhr-Sonntag 14Uhr) in V und 3x2 Wochen in Budapest. In den 360 h sind 40 h Betreuung für die Dissertation in Budapest enthalten.
Die Studierenden beschäftigen sich während der gesamten Weiterbildung mit einem sie interessierenden Thema, das dann nach 18 Monaten zur Dissertation und nach deren Verteidigung vor der Fakultät in Budapest zur Promotion führt.”
Voraussetzung für die Teilnahme war ein abgeschlossenes Universitätsstudium in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ökonomie, Wirtschaftsingenieurwesen, Rechtswissenschaften oder Sozialwissenschaften (Bl. 75 d. A.).
Der Kläger schloss am 15. Februar 1992 einen Vertrag mit dem F1 über einen postgradualen …-Promotionsstudiengang der U ab, in dem er als Promotionsstudent bezeichnet ist. Gemäß Ziffer 5 des Vertrages beträgt die planmäßige Laufzeit des Studiengangs 18 Monate, maximal 24 Monate. Nach Ziffer 6 des Vertrages betragen die Studiengebühren 24.000 DM, die in 2 Teilen zu je 12.000 DM am 1. Mai 1992 und am 1. Oktober 1992 zu zahlen sind. Ziffer 7 des Vertrages sieht vor, dass der Promotionsstudent im Fall der Abbruchs seines Studiums vor der Einreichung der Dissertation 3.000 DM zurückerstattet bekommt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen
In 1992 fanden 2 Kurse, nämlich der am 1. Mai 1992 beginnende Kurs I und der am 18. Juni 1992 beginnende Kurs II statt. Der Kläger hat an dem Kurs II teilgenommen. Zur näheren Ausgestaltung des Kurses hat der Kläger unterschiedliche Kopien des Curriculums zu Kurs I zur Akte gereicht, der die Veranstaltungen in Budapest betrifft und von dem jeweiligen Datum her dem vom Kläger ebenfalls zur Akte gereichten geplanten Verlauf des Kurses II betrifft. Das Curriculum weist in einer kopierten Fassung am 7. Dezember den Punkt „Prüfungen und Betreuung der Dissertationen” aus (Bl. 32 d. A.), in einer weiteren Fassung hingegen nicht (Bl. 80 d. A.). Die Unterlage „Geplanter Verlauf des Kurses II” hat der Kläger ebenfalls in unterschiedlich kopierter Fassung zur Akte gereicht, nämlich mit (Bl. 29 d. A.) und ohne (Bl. 81 d. A.) dem Ausweis des Punktes „Betreuung der Dissertation”. Nach dem Curriculum erstreckten sich die dortigen Veranstaltungen täglich von 9:00 bis 17:30 – an 2 Tagen bis 18:30 – und waren durch eine Mittagspause von jeweils 1,5 Stunden unterbrochen. Am 1. August (Samstag) fand eine fakultative Stadtbesichtigung mit Mittagessen, am 7. November ein fakultatives Kulturprogramm (Samstag) statt. In der Woche vom 30. November bis 7. Dezember erstreckte sich das Training über 6 Tage. Die Veranstaltungen in Budapest behandelten neben generellen Themen der Weltwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des EG-Wirtschaftsrechts, des Banken- und Währungswesens Konsequenzen hieraus für international agierende Unternehmen. Im November und Dezember wurden dabei u.a. fol...