Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO sowie einer "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Person, der die Zulassung als Steuerberater entzogen wurde und die sodann als "Belastingadviseur" und "Belastingconsulent" mit Büros in den Niederlanden und Belgien auftritt, ist als Bevollmächtigter im Steuerverfahren zurückzuweisen, wenn sie im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und damit nicht nur vorübergehend und gelegentlich i.S.v. § 3a Abs. 1 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.
2) Entsprechendes gilt für eine "Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd." als Prozessbevollmächtigte, die im Inland mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2-3; StBerG §§ 3, 3a Abs. 1, §§ 4, 32 Abs. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 4, § 49; AEUV Art. 57; Richtlinie 2005/36/EG Art. 5 Abs. 2; AO § 80 Abs. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen II R 30/12) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde.
Der Kläger ist in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die ursprüngliche Bestellung von Herrn A wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, Juris). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde Herr A aus dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer gelöscht.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 trat der Kläger im Besteuerungsverfahren des Herrn B gegenüber dem Beklagten auf. Er stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und teilte gleichzeitig mit, dass er Untätigkeitsklage erhoben habe.
Im Briefkopf dieses Schreibens war der Kläger u.a. als „Belastingadviseur” und „Belastingconsulent” aufgeführt. Als Adresse war neben einem Büro in C (Belgien) und einem Büro in D (Niederlande) als Postanschrift für Zustellungen in Deutschland eine Postfachanschrift in E angegeben.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2007 wies der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigten zurück. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 teilte der Beklagte Herrn B mit, dass der Kläger nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Sprungklage, der der Beklagte jedoch seine Zustimmung verweigerte. Das Gericht gab daraufhin den nunmehr als außergerichtlichen Rechtsbehelf zu wertenden Vorgang an den Beklagten. Dieser entschied mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2007 und wies den Einspruch zurück. Der Kläger sei nicht befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, und sei daher als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 AO zwingend zurückzuweisen. Der Kläger könne eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG ableiten. Mit dieser Vorschrift sei ein spezieller Erlaubnistatbestand geschaffen worden, der sich auf die Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG-Vertrag beschränke. Das Auftreten des Klägers im Inland und das Anbieten seiner Dienstleistungen unter Berufung auf § 3 Nr. 4 StBerG sei rechtsmissbräuchlich. Er könne sich nicht auf diesen speziellen Erlaubnistatbestand berufen. Sei – wie hier – einem deutschen Staatsangehörigen die Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden, solle und könne § 3 Nr. 4 StBerG ihm nicht die Möglichkeit bieten, die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und des steuerlichen Verfahrensrechts zu umgehen und zu unterlaufen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger geltend macht, er sei zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Eine eingehendere Begründung wurde mit Klageerhebung angekündigt. Am Tag der mündlichen Verhandlung ging ein Schreiben der F Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ein, die sich als Prozessbevollmächtigte für den Kläger bestellte und gleichzeitig mitteilte, dass weder Sie noch der Kläger an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Es bleibe bei den bisher gestellten Anträgen. Die „Lex A” werde nicht in das Verfahren eingebracht, da die Urteile ohnehin schon geschrieben seien und der anschließende Gang zum BFH im Wege der NZB sehr sicher sei. Eine Haftpflichtversicherung, an der es nach Auffassung des BFH bisher gefehlt habe, bestehe nunmehr. Aufgrund dessen habe auch das FG Niedersachsen entschieden, dass sie seit dem 01.10.2011 ge...