Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einliegerwohnung des Zweifamilienhauses … Weg … in … in den Streitjahren aufgrund von ernsthaft abgeschlossenen Verträgen zur dauernden Nutzung an Dritte vermietet war oder tatsächlich von den Klägern, z. B. für Verwandtenbesuche selbstgenutzt wurde.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1983 bis 1986 zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, für das am … 1982 der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden war. Das Objekt ist als Zweifamilienhaus bewertet.
Nach der Einkommensteuererklärung der Kläger für 1983 wurden sowohl die Haupt- wie auch die Einliegerwohnung des Hauses am 01.07.1983 bezugsfertig. Die Kläger nutzten die 128,31 qm große Hauptwohnung selbst. Hierfür brachten sie in ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre einen Mietwert in Ansatz. Die Einliegerwohnung wurde in den Einkommensteuererklärungen als ab 01.07.1983 vermietet bezeichnet und hierfür durchgängig vom 01.07.1983 bis 31.12.1986 monatliche Mieteinnahmen von 240,00 DM erklärt. Den Einnahmen aus Mietwert und Mieteinnahmen rechneten die Kläger jeweils höhere Werbungskosten gegen, so daß sich aus dem Objekt die folgenden Verluste ergaben: ./. …,00 DM für 1983, ./. …,00 DM für 1984, ./. …,00 DM für 1985 und ./. …,00 DM für 1986. Die geltend gemachten Verluste für 1983 bis 1985 wurden zunächst mit bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden veranlagt.
Anfang 1987 überprüfte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (im folgenden: Steufa) eine Besteuerungsgrundlage und anläßlich dieses Vorgangs auch die tatsächliche Nutzung der Einliegerwohnung. Die von der Steufa getroffenen, von der Klägerseite jedoch teilweise bestrittenen Feststellungen sind in dem Steufa-Bericht vom … 1987 enthalten, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die wesentlichen Feststellungen des Berichts lauten wie folgt:
- Der mit dem Bruder der Klägerin, dem Zeugen G. … am … 1982 geschlossene Mietvertrag habe nur auf dem Papier bestanden und sei tatsächlich nicht vollzogen worden. Über die tatsächliche Mietdauer und Nutzungsmöglichkeit seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. Die ab 01.07.1983 vermietete Einliegerwohnung sei zu diesem Zeitpunkt nicht nutzbar gewesen. Der Schlafraum sei erst ab dem 01.09.1983 bewohnbar und der Wohnraum frühestens zur Jahreswende 1983/1984 fertiggestellt gewesen. Der Mieter G. habe dennoch bereits zum 04.07.1983 beim Einwohnermeldeamt der Stadt … seinen Wohnsitz dort angemeldet.
- Ein weiteres Mietverhältnis mit einer in Italien verheirateten Schwester des Klägers, Frau … T., für den Zeitraum vom 01.04.1985 bis zum 30.08.1986 sei ebenfalls steuerlich nicht anzuerkennen.
- Warum im 1983 und 1984 zusammen rund 2.500,00 DM Mieten mehr erklärt als vereinnahmt worden seien, hätten die Kläger nicht erklären können. Die Mietverhältnisse seien nur fiktiv vereinbart worden, um daraus ungerechtfertigte steuerliche Vorteile ziehen zu können. Eine Anerkennung scheide für den gesamten Zeitraum vom 01.07.1983 bis 31.12.1986 aus.
- Die Besichtigung der Einliegerwohnung durch die Steuerfahndungsprüfer am … 1987 habe ergeben, daß das Schlafzimmer als Gästezimmer und der Wohnraum von den Klägern als Abstellkammer genutzt wurde.
Der betreffende Steufa-Bericht ging bei dem Beklagten am … 1988 ein. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Steufa mit der Konsequenz, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in dem streitigen Zeitraum nach § 21 a EStG ermittelt wurden.
Der Beklagte änderte die bestandskräftigen Veranlagungen 1983 bis 1985 durch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide und wich auch bei der Veranlagung für das Streitjahr 1986 entsprechend von der zwischenzeitlich abgegebenen Einkommensteuererklärung dieses Veranlagungszeitraumes ab. Die hiergegen erhobenen Einsprüche hatten nur für 1983 insoweit Erfolg, als in der Einspruchsentscheidung der Werbungskostenabzug vor Bezugsfertigkeit zum 31.12.1983 für Teilflächen der Einliegerwohnung erhöht wurde (Einspruchsentscheidung Seite 8). Dabei ging der Beklagte allerdings von einer unstreitig zu geringen Wohnfläche der Einliegerwohnung aus, die tatsächlich – wie im Klageverfahren nachgewiesen wurde – 45,62 qm groß ist.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger weiterhin die Ermittlung der Einkünfte aus dem Zweifamilienhaus durch Einnahmen-Überschußrechnung gemäß § 21 EStG begehren. Sie tragen hierzu folgendes vor:
Das erste Mietverhältnis mit dem Bruder der Klägerin, Herrn … G. sei ernsthaft vereinbart gewesen. Der Zeuge G. – habe sich seinerzeit von seiner Familie getrennt und für Übernachtungszwecke ein kleines Zimmer in einer Pension nahe seinem Arbeitsplatz in … genommen. Als Hauptwohnung habe er die Einliegerwohnung der Kläger gemietet und diese am 03.07.1983 in Besitz genommen. Hierzu haben die Kläger den Mietvertrag vom ...